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gefügt. Im übrigen ist die Verfügung in der nächsten | lagen dex Gemeindeverbände und für Beiträge
ummer, nötigenfalls in einer Sondernummer des an Landwirtschaftskammern, Jndustrie- und Han-
Regierungsamtsblatt8 und der amtlihen Kreis- delskammern und Handwerkskammern. Für diese
vlätter zu veröffentlichen. verbleibt es Dei der eri im 8 9 des Gesches
Diese Verfügung wird im Finanzministerialblatt zur Ergänzung der Abgabengesehe vom 25. 11. 19:
und im Ministerialblatt für die innere Verwaltung 0 Es S. 310 -- (Verzugszinsen von jührlich
veröffentlicht. . D.).
enen Der Finanzminister ih Von Zinsen; Strasbetlögen und osten (Rechte
mittelkosten, VollstreFfungskosten) werden keine Ver-
Dr. Hoepker Aschoff. zugszinsen erhoben. gerwsien)
645 RdErl. d. FM. zugl. i. N. d. MT. v. 22. 7. 31, |
betr. Zinsen und Zuschläge bei Steuerrücständen. . II ; S tun dungszinsen.
(ZM. 11B, 1732. MdJ. IV St. 831/31.) . Die Vorschrift im 8 9 der Verordnung, wonach
' : . die für die Bewilligung von Stundungen zuständige
Nachstehend wird die Verordnung - des Reichs- Behörde den Satz der Stundungszinsen nach den
präsidenten über Zuschläge für Steuerrückstände vom beosonderen Umständen des einzelnen Falles auf 5
20. 7. 1931 -- RGBl 1 S. 385 -- veröffentlicht. his 12 v. H. festzusezen hat, findet gemäß 8 11 der
azu wird folgendes bemerkt: Verordnung nur auf S teuern des Staats, der
1. Verzugszusc<läge. Gemünden und de Gemindeortbände Anwendung,
Die Vorschriften der 88 1 bis 6 über Verzugs-sjj 589egen m" aus die sonsigen össenllihen Abgaven.
zuschläge finden Anwendung auf die staatliche Grund- Fir Diese Hebterent verbleibt es vielmehr bei dem in
vermögensteuer einschl. des staatlichen Zuschlags und 8 ds esezes zur Ergänzung der Abgabengesete
die staatliche Hauszinssteuer sowie auf die gemeind- auf 5 v. H. festgesetzten Zinsfuß. |
liche Grundvermögensteuer und Gewerbesteuer, da- 5 9 läßt die Möglichkeit offen, zinslose Stundung
gegen nicht auf die übrigen Staat8- und Gemeinde- 32 bewilligen. Hiervon ist Gebrauch zu machen,
steuern. Sie gelten nur insoweit, als es sich um wenn es zur Vermeidung unbilliger Härten erforder-
Zahlungen auf die Steuer selbst und -- bei der Ge- ich ist, sei es für den ganzen Schuldbetrag, sei es
werbesteuer --- auf die Zuschläge wegen verspäteter für einen Teil desselben.
Abgabe der Steuererklärung (8 32 GewStVO. in .. Die am 1. August 1931 laufenden Stundungen
Verbindung mit 8 168 --- bisher 8 170 -- Abs. 2 sind unverzüglich daraufhin durchzuprüfen, ob auf
Reichzabgabenordnung) handelt, nicht dagegen, so- Grund des 8 10 Abs. 3 der Verordnung eine Er-
weit Zinsen, Strafbeträge oder Kosten rückständig höhung des Zinsfußes angezeigt erscheint.
sind. IV. Shlußbestimmungen
Die Verzugszuschläge fließen derjenigen Kasse zu, 1 . . I
der der geschuldete ge sehen zusteht. Sie sind 4 „Soweit nim. die Verordnung des Reichspräß-
kassen- und re<hnungsmäßig wie Zinsen zu be- > Önungen entaege steh wis bl hier 3: oisgnen | .
handeln. Sie sind für jede Steuerart (staatliche schriften 7 Runderlasses ver Ae M jet den .
Grundvermögensteuer einschl. des staatlihen Zu- 55 Borechnun SENE vn id: Erste in. ker
schlags -- staatliche Hauszinssteuergemeindezuschläge 25: 5411 pe; d ti G d rstattung H
zur Grundvermögensteuer =- Gewerbesteuer) und ise vet vn finassichen Oran ver gerte zim
für jede Fälligkeit3rate völlig getrennt zu berechnen. erbt us auch hinsichtlich Ow M IN
Die Verzugszuschläge sind ohne Rücksicht darauf iiber die Abrundung und die Nichterhebu x
verwirtt, 9 den Striuepfiiehtigen au der. erz: Kleinbeträgen g eIUNg. von
rung der Zahlung ein Verschulden trifft. Ein Erla : .
aus Billiäkeitsgründen ist nicht vorgesehen. Erweist he an ed Aunderlaß goerden die or
sich die Erhebung von Verzugszuschlägen im Einzel- ahlungen an eine öffentlich . R ver -“n Ta 9 r
fall als eine unbillige Härte, so hat auf Antrag die Sahlun ilt, am Schluß wie folgt ä a er 1
für die Bewilligung von Stundungen zuständige “+ 98 anfübewei e j9:9 Ru gefaßt: d
Stelle zu prüfen, ob ausnahmsweise die Voraus- „4) bei Ban U nweisungen und. an sche . er
sezungen für eine nachträgliche Stundung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der Kasse
. ; . gutgeschrieben wird, bei Überweisungen auf das
Steuerschuld für den ganzen Zeitraum oder einen Reichsbankairok der & der Taa der Rf
Teil desselben vorliegen. Die Kasse ist nicht be- : eie an M onio T Kasse, | R er ith
fugt, aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der aus l em Tagebstempe 0 Sh db er Reichsbank-
Zuschläge Abstand zu nehmen. anstalt ergibt; wird ein Sche>betrag nicht gut-
. geschrieben oder ausgezahlt, so gilt die Zahlung
DI. Verzugszinsen. als nicht geleistet.“
Die Vorschrift in 8 7, durch die die Verzugszinsen Die Vorschrift in 8 8 über Aufschubzinsen hat für
auf 2 v. H. monatlich erhöht werden, findet An- die Staats- und Gemeindeabgaben keine Bedeutung.
wendung auf alle Steuern des Staats, der Ge- Die Erhebung der Kirchensteuer wird durch die
meinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. 7. 1931
der Grundvermögensteuer, Hauszinssteuer und Ge- nicht berührt.
werbesteuer (bei denen die Verzugs zuschläge Abdrucke für die Katasterämter, Kreiskassen und
nach I erhoben werden). Sie gelten dagegen nicht die Vorstände der Stadtgemeinden und größeren
für kommunale Gebühren und Beiträge, für Um- » Landgemeinden sind zur umgehenden Weitergabe bei-