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Verordnungen und Bekanntmachungen des Polizei- ! Befr RR Dere füb en Hauptgottesdienst bestimmten
präsidenten in Berlin. it bis zum air der EE EN
Durchschnitt8preise für Häute nach dem Bericht S4" Für die Sonntagsruhe im Buchmacher-
502 der hnitopreise ir Häute nah ven Berich gewerbe sowie bei der Abgabe von Betriebsstoffen
in Hamburg für Mai 1931: an Kraftfahrzeuge gelten die diese Gegenstände
Roßhäute 220/-- em .... 4“ ""-- pro Stück regelnden besonderen Bestimmungen *).
': 200/219 cm ... 0 . 8 5. Sofern die Beschäftigung von Angestellten,
. mf 199 om 4. + I. Lehrlingen und Avbeitern innerhalb der in dieser
Johlenfelle, >... ... 4-4 5 2. Verordnung bezeichneten Grenzen länger als drei
Rindhäute ..........-: „ Pfund Stunden dauert oder diese Arbeitnehmer am Besuch
Fresserfelle ...........> " n des Gottesdienstes hindert, sind die Gewerbetreiben-
Kalhsele 5... |. | den verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer ent-
Schaf- und Lammfelle . .. | „weder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden
Ziegenfelle, troen ...... - Stüc> oder an jedem zweiten Sonntag mindestens von
Zickelfelle, 2 wies ES „ZU . 6 Uhr bis 18 Uhr von der Arbeit freizulassen.
ee m h Für 0 Arbeitnehmer m . Gian Mich:
Ostpreußische Häute notierten 10% niedriger. handel kann eine hievvon abweichende Regelung der
Berlin .. 3. Zuni 1931. (I 33 Abd. 13. 31. 9m = nntagöruhe dur< den zusiändigen Gewerbeauf-
! ANE 2 M fichtöbeamten unter den im 8 105 6 Abs. 4 RGO.
Der Polizeipräsident. vorgeselfenen Voraussehungen zugelassen werden.
503 -. Generalkonsulat von Costa Rica. 8 6. Bestimmungen von Tarifverträgen, welche
Herr Rudolf Rütgers , Berlin-Charlottenburg, eine sonntägliche Beschäftigung von Angestellten,
Hessenallee 18, ist zum Wahl-Vizekonsul bei dem Ge- Lehrlingen und Arbeitern über das in dieser Ver-
neralkonsulat von Costa Rica in Berlin ernannt ordnung festgesehte Maß hinaus vorsehen, werden
worden. durch diese Verordnung unwirksam. Tarifbestim-
Dem Vizekonsul Rütgers ist namens des Reichs "UC, welche eine weitergehende Sonntagsruhe
unter dem 12. Mai 1931 das Exequatur erteilt gewähren, bleiben unberührt.
worden. „- (1037 PB. 1. 31.) 8 7. Die nach 8 105 c RGO. an Sonn- und Fest-
Berlin, den 10. Juni 1931. tagen zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern
; D olizeipräsident und die von den zuständigen Behörden im Einzelfall
er Polizeipräsiden 4. besonders zugelassenen Ausnahmen werden durch die
504 Verordnung vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
über die Sonntagsruhe im Handelögewevbe *). Bie S 8. Gewerbetreibende, die von den nach dieser
Auf Grund der 88 55 a Abs. 2 und 105 e Abs. 1 Verordnung gestatteten Ausnahmen. von der Sonn-
in Verbindung mit 8 41 a der Reichsgewerbeord- tagsruhe Gebrauch machen, sind verpflichtet, in ihren
nung und des 8 8 der Verordnung über die Rege- offenen Verkaufsstellen (Geschäftsräumen) die nach
lung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März dieser Verordnung festgesehten Verkaufs- und Be-
1919 (RGBl. S. 315) in Verbindung mit den sc<häftigungszeiten unter Angabe der für den Handel
88 1 und 14 der Verordnung über die Arbeitszeit freigegebenen Warenarten in deutlicher Schrift nach
vom 14. April 1927 (RGBl. I S. 110) werden für außen sichtbar für die Käufer (im Sc<aufenster, in
den Ortspolizeibezirk Berlin über die Sonntags- der Ladentür, am Eingang) anzuschlagen. Sofern
ruheim Handelsgewerbe folgende Bestim- für ein und dieselbe Verkaufsstelle je nach der
mungen getroffen: Warengattung verschiedene Verkaufszeiten in Frage
8 1. Im Kleinhandel mit den im nachstehend ab- kommen, sind diese für die betreffenden Warenarten
gedruckten Verzeichnis genannten Waren und in den getrennt anzugeben. Auf dem Anschlag über die zum
dort bezeichneten offenen Verkaufsstellen (Geschäfts- Handel freigegebenen Waren, und die zugelassenen
räumen) dürfen Angestellte, Lehrlinge und Arbeiter Verkaufszeiten ist ein Hinweis folgenden Jnhalts
an Sonn- und Festtagen während der angegebenen anzubringen: „Andere Waren dürfen an Sonn- und
Zeiten beschäftigt werden. Festtagen nicht abgegeben werden. Zuwiderhand-
8 9. Die Offenhaltung der bezeichneten Verkaufs- lungen sind nach 5 146 a Reichsgewerbeordnung mit
stellen (Geschäftsräume) ist nur während der ange- Strafe bedroht. | |
gebenen Zeiten gestattet. Auch wenn Angestellte, 89. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
Lehrlinge und Arbeiter nicht beschäftigt werden, dieser Verordnung werden nach 8 146 a der Reichs-
darf außerhalb der zugelassenen Zeiten ein Gewerbe- gewerbeordnung in Verbindung mit der Verord-
betrieb in ihnen nicht stattfinden. Während ung über Bermögensstrafen und Bußen vom
der zugelassenen Zeiten dürfen nur b-Februar 1924 (RGBl. 1 S. 44) oder 5 11 der Ver-
die zum Ha ndel freigegebe nen Waren vYdnung vom 14. April 1927 (RGBl. 1S. 110) be-
guggn werben ny Nike beein straft.
8 3. Für Gast- und | nhwirtschaften ist der Ver- =. “ :
kauf von Wein und Bier vom Faß über die Straße Ä es Bewe Ane. Sony. ud Festtagsarbeit
Fin | Anordnung d. MfHuG. v. 7. 5. 1926, betr. Abgabe von
*) Allen Zeitangaben dieser Verordnung liegt die 24- Betriebsstoffen an Kraftiahrzeune (Amtsbl. S. 148) in der
Stunden-Zählung zugrunde. Fassung des Erl. v. 16. 5. 1930 (Amtsbl. S. 235).