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Volume Sonderausgabe Nr. 1, 23. Januar 1929

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

4,5 
Nicht unter die Bestimmungen des 8 77 fällt das Singen Die Benußung der mittleren Durchfahrt wird je nach Be: 
von Marschliedern bei Umzügen und das Absingen gemein- darf für die Fahrt nach Osten oder Westen freigegeben, 
shaftliher Lieder bei Versammlungen unter freiem II. Auf der Südseite der Bellevuestraße dürfen Per- 
Gimmel. sonenfahrzeuge von 15--19 Uhr nicht länger halten, als 
(1900. II. V. 4. W das Ein- oder Aussteigen erfordert; für die gleiche Zeit ist 
Berlin, den 15. Januar 1929. allen Fahrzeugen das Halten zum ve a Entiaden ver 
boten. In der Zeit von 19 Uhr darf die Bellevuestraße 
Der Polizeipräsident. im Durcgangsverkehr nicht von Lastfahrgzeugen, Hand- 
wagen und Handkarren durchfahren werden. Auf der 
Nordseite der Bellevuestraße ist das Halten und Parken 
55 Polizeiverordnung auf eine Zeitdauer von 30 Minuten beschränkt. 
über Verkehrsbeschränkungen in bestimmten Straßen III. (1) Sür andere als Marktfahrzeuge - ist die Be- 
(Ausführungsverordnung zur Straßenordnung). nußung der nadhgenannten in der Nähe der Zentralmarkt- 
Auf Grund der 88 5 und 6 des Geseze8 vom 11. März halle liegenden Straßen an Werktagen während der Zeit 
1850 über die Polizeiverwaltung (GS. S. 265), der 88 143 von 5--11 Uhr im Durdgangsverkehr verboten: 
und 144 des Gesees vom 30. Juli 1883 über die All- a) Rochstraße, 
gemeine Landes8verwaltung (GS. S. 195), der 88 2 pb) Dirdsenstraße zwischen der Königstraße und der! 
und 30 der Reichsverordnung vom 16. März 1928 über Straße An der Spandauer Brücde, 
Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. I S. 91) der 88 1, 33 und 84 c) Neue Friedrichstraße zwischen der Königstraße und 
des Gesetzes vom 27. April 1920 über die Bildung einer der Straße an dex Spandauer Brücde, 
neuen Stadtgemeinde Berlin (GS. S. 123), de3 8 366 d) Klosterstraße zwischen der König- und der Neuen 
ziffer 10 der RStrGB. u:1d der Verordnung vom 6. Februar Friedrichstraße. 
4 über Vermögensstrafen und Bußen (RGBl. S. 44) wird es . . 
in Ausführung der 88 en 69 uh v der ERENTO (2) Soweit hiernad auf diesen Straßen überhaupt! 
nung über die Regelung des Verfehrs und die Aufrecht- gehalten werden darf, finden die Vorschriften des 8 18 
erhaltung der Ordnung in den Sxraßen Berlins (Straßen- (Abf. 2-6 und. 5) der Straßenordnung keine Anwendung. 
ordnung) vom heutigen Tage mit Zustimmung des Magistrats Zie Jahrauge gaüssen 278 fe ufestellt jein dar. 0 
fir en Ortspolizeibezirk folgende Polizeiverordnung er- licher Breite Frei bleibt, . 
g1 IV. (1) Das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich 
Verkehröstraßen erster Ordnung dem engeren Marktverkehr dienen, ist an Markttagen ver- 
Verkehröstraßen erster Ordnung sind dio in Anlage A boten: . 
dieser Polizeiverordnung verzeichneten Straßen. a) während des ganzen Tages: 
49 1. in der Straße Am Königsgraben ausschließlich 
Einbahnstraßen der St zischen dem Alexanderplaß wund 
. . ee . EEN Mm : 
en mossrahen fi die ir „Antaye B dieser Polizei- 2. in der Straße An der Spandauer Brücke, 
HU 3 in der Klosterstraße zwischen der Königstraße 
8 3 und der Bischofftraße, 
Hauptverkehr8wege 1. in der Kalandsgasse, 
Hauptverkehrswege sind außer den Verkehröstraßen pb) während der Zeit von 8--19 Uhr: 
erster Ordnung und den Straßen mit Straßenbahngleisen in der Straße Am Königsgraben zwischen dem 
(vgl. 8 21 Abs. 2 der Straßenordnung) die in Anlage € Alexanderplaß und der Panoramastraße, 
verzeichneten Straßenzüge. c) während der Zeit von 13--16 Uhr in folgenden' 
Straßen: 
84 1. Dird>senstraße zwischen der Königstraße und der 
Straßensperrungen ü 
Die in Anlage D verzeichneten Straßen sind in dem Strafe An der Spanpauer Brütke, 
dort angegebenen Umf Ü 2. Gontardstraße, 
ESELN ange für den Straßenverkehr 3. Neue Friedrichstraße zwischen der Königstraße 
. und der -Straße An der Spandauer Brüce, 
8 5 1 Klosterstraße zwischen der Neuen „Friedrichstraße 
Geschwindigkeit8beschränkungen - und der Bischofstraße, 
Die in Anlage E dieser Polizeiverordnung verzeich- %. Rochstraße, . 
neten Straßen dürfen nur mit der darin angegebenen - Kaiser-Wilhelm-Straße zwischen der Rosen- und 
Höchstgeshwindigkeit befahren werden. Münzstraße, 
86 i. Panoramastraße, 
Ausnahmebestimmungen d) währen? der Zeit von 9-13 Uhr in folgenden 
Die auf Lastfahrzeuge bezüglichen Vorschriften der en: | 
88 4 und 5 gelten nicht für Fahrzeuge, die Mi Beförde- 1. Aderstraße zwischen der Elsasser Straße und der 
rung von Lasten bestimmt find, soweit deren Gesamt- | Invalidenstraße, . 
gewicht einschließlich der Ladung 2,5 t nicht überschreitet, Invalidenstraße zwischen der Brunnen- und der 
und die nach der Bauart eine Geschwindigkeit von 40 km 3 Beraitrahe, 
ide ö «814 2 - Pappelp . . 
entwideln können (vgl. 8 (6) Straßenordnung) (2) Der Fahrgeug- und Reitverkehr Fn der Lihier- 
87 felder Straße in Stegliß von der See- bis zur Marien 
Fahrzeugverkehr in bestimmten Straßen dorfer Straße während des Wochenmaxktes verboten. 
1. Die beiden nördlichen Durchfahrten des. Branden- (3) Außerhalb der Zeit von 9--13 Uhr Ist das Halten 
burger Tores dürfen nur zur Fahrt nach Westen, die von Fahrzeugen, die ausschließlich dem engeren Maxktver“ 
beiden südlichen nur zur Fahrt nach Osten benußt werden. fehr dienen, in dem bezeichneten Teile der Aderstraße nu?
	        
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