(7) Das Tragen von brennenden Fädeln (außer (2) Dies gilt insbesondere für:
Papierlaternen) auf der Straße ist verboten. Ausnahmen a) die Errichtung von Baulichkeiten auf der Straße, wie
bedürfen polizeilicher Erlaubnis. Verkaufshäuschen, Kioske, Wartehallen, Reklame-
(8) Fußgänger, die Gegenstände mit sich führen, die säulen, Tankstellen, Bedürfnisanstalten u. dgl. sowie
ivegen ihrer Form, Größe oder sonstigen Beschaffenheit von Masten und Pfählen und allen sonstigen Auf-
andere Personen belästigen, gefährden oder bes<mußen bauten, die ständig oder nur vorübergehend mit dem
können, dürfen die Gehbahn uur benuken, wenn nach Lage Straßenland fest verbunden werden jollen,
des Verkehrs dadurch andere Personen nicht belästigt 1) das Aufstellen von Veranden, Zeltdächern, sogenannten
werden. Sind sie deswegen oder aus anderen zwingenden Vorgärten, Tischen, Stühlen u. dgl. sowie für
Gründen genötigt, die Fahrbahn zu benußen, so haben sie die Aufstellung von Geräten und Gegenständen, "die
rich möglichst an der äußersten rechten Seite der Fahrbahv ven Zwecken des Straßengewerbes dienen; ausgenoms-
zu halten. men sind die zum Straßenhandel verwendeten Fahxr-
zeuge und Behältnisse, soweit der Händler in der Lage
8 48 ist, sie mit eigener Kraft fortzubewegen,
. . 2) die Benußung der Straße zur Ausführung von
Rollschuhverkehr. Straßenspiele. Steigenlassen von Arbeiten auf oder in dem Straßenlande, zum Stehen-
Drachen oder Liegenlassen von Gegenständen, Lagern von
(1) Das Rollschuhlaufen ist nur auf der Fahrbahn ge- Material, Aufstellen von Maschinen, Gerüsten, Lei-
stattet und in Verkehrsstraßen erster Ordnung und Straßen tern und ähnlichen Einrichtungen, sowie auch für die
mit Straßenbahnbetrieb verboten. Das Kreuzen der Geh- Absperrung der Straße bei Arbeiten an Gebäuden.
bahnen beim Verlassen und Aufsuchen der Grundstüc>e muß (3) Die Bestimmung des Abs. 2c findet auf die Er-
auf dem kürzesten Wege erfolgen. richtung von Bauzäunen, Baugerüsten und Baubuden auf
(2) Die Rollschuhläufer haben fich auf der rechten Seite den Gehbahnen keine Anwendung, wenn hierdurch die Geh-
der Fahrbahn nahe an der Gehbahn zu halten. bahnbreite nicht auf weniger als 3 m eingeschränkt wird.
(3) Die Vorschriften der 88 11, 14, 18-22 und 47
finden sinngemäße Anwendung. S 51
(4) Das Kunstlaufen und Wettlaufen der Rollschuhläufer Ruhende Lasten
miteinander oder mit Fahrzeugen oder Fußgängern, das Bei vorübergehender Benußung der Straßen durch
Rollshuhlaufen in“ Reihen, Ketten oder in Scharen auf ruhende Lasten darf die Belastung bei gleichmäßiger Ver-
der Straße sowie das Anhängen an Fahrzeugen ist teilung auf die Grundfläche 3000 kg auf einen Quadrat-
verboten. meter nicht überschreiten. In Straßenteilen, unter denen
(5) Das Schießen mit Blasrohren, Schleudern und son- sich Untergrundbahnen oder ähnliche Tunnel, größere
stigen Geräten, das Fahren mit Rollern, sogenannten Anlagen der Stadtentwässerung, ferner Heizkanäle oder
„Holländern“ und ähnlichen Bewegungsmitteln, das ähnliche Hohlräume befinden, darf die Belastung 1100 kg
Treiben von Kreiseln und Reifen, das Werfen und auf einen Quadratmeter nicht. überschreiten. Die Höchst-
Schleudern von Bällen, Steinen, Stöken, Schnee oder grenze für Einzellasten sowie die höchstzulässige Belastung
anderen Gegenständen, das Herstellen von Gleit- und von Brüden, Ufern, Stüßmauern oder sonstigen Kunst-
Schlitterbahnen, das Schießen und das Abbrennen von bauten wird in der nach 8 50 (1) erforderlichen Exr-
Feuerwerk ist überall verboten, wo eine Gefährdung oder [aubnis von Fall zu Fall bestimmt.
Belästigung des Straßenverkehrs zu besorgen itt.
(6) Das gleiche gilt auch für das Steigenlassen von 8 52
Drachen, soweit es nicht auf Grund besonderer Polizei- Kennzeichnung von Aufbauten usw.
verordnung*) überhaupt verboten ist. Das Steigenlassen Wird die Straße in der im 8 50 (2c) bezeichneten
von Drachen ist auch dann untersagt, wenn sich Tele- Art benubt, so müssen die beanspruchten Straßenteile
graphen- oder Fernsprechleitungen, die Drähte der Straßen- durch Warnungszeichen, Shußwehren oder ähnliche Mittel
bahn odex Hochspannungsleitungen in der Nähe befinden. in rotweißer Farbe kenntlich gema<ht und abgegrenzt
*) Val. Polizeiverordnung über das Steigenlassen von Drachen werden. Bei Dunkelheit und bei unsihtigem Wetter müssen
auf dem Finaplan Tempelhof und Z Jeiner Umgebung vom 26- No- diesg Stellen wirksam beleuchtet sein. Die Beleuchtungs-
IIm “ körper müssen fest geschlossen und mindestens 2 m über
8 49 dem Erdboden angebracht sein.
Verkehr mit Kinderwagen und Krankenstühlen 8 53
iG Finberwogen aud opa Krantenställe, därsen die Einfriedigungen und Sperren, Benutzung von Bänken
ehbahnen nur benutzen, wenn ie ihrem bestimmungs- (4) Das Übersteigen der Einfriedigungen öffentlicher
mäßigen Zwede dienen. Derartige Wagen dürfen jedo) Anlagen und Denkmäler, der Sperren von Straßenteilen
nicht Eu ET nattan ee Se sahten er nau oder ähnlicher Einrichtungen, das eigenmächtige Verändern
EDEN rt jrolcher Sperven sowie jedes Verhalten, durch das der freie
* Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder deren ord»
nungs8gemäße. Benuzung behindert wird, ist verboten.
Zweiter Hauptteil ä (2) Bänke, Stufen. usw. dürfen niht Sum Schafen oder
; iegen und nicht durch Betrunkene oder sol rsonen,
Die Aufrechterhaltung der Ordnung deren Kleidung sc<mußt oder abfärbt, benußt werden. Ver-
005 auf der Straße boten ist auch das Betreten von Bänken.
Straßenaufbauten und Straßeneinrichtungen Einfriedigung unbebauter Grundstücke
5 50 (1) Die im Zuge bebauter Straßen liegenden unbe-
Straßenaufbauten usw. bauten GrundstüFe müssen nach der Straße hin mit einer
(1) Jede Benußung der Straße, die über den Gemein- nindestens 1,80 m hohen Einfriedigung versehen sein.
gebrauch hinausgeht, bedarf der polizeilihen Erlaubnis | (2) Ausnähmen bedürfen der polizeilichen Erlaubnis,