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Volume Stück 51, 21. Dezember 1929

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

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838 Die Schillerpromenade in Biln.=Reinicken= ' molkergiinhaber ist nur unter gleicher Bedingung 
dorf wird von der Cellpromenade bis zur Luzerner gestattet. 
Straße auf die Dauer von voraussichtlich 2 Mo= 8 9:: Die Einfuhr von Klauenvieh in den 
naten für den Sahrverkehr zwecks Ueberbauung Sperrbezirk ohne polizeiliche Erlaubnis ist ver- 
gesperrt. Die Umlenkung des Verkehrs erfolgt boten. Die Erlaubnis wird nur für Ciere zur 
über die Berner Str., Residenz- und Hauptstr. sofortigen Abschlachtung unter der Bedingung von 
Bln.-Reinickendorf, den 14. Dezember 1929. mir erteilt -werden, daß die Einfuhr zu Wagen 
Der Polizeipräsident. Polizeiamt Reinickendorf. oder ai der Bahn Zeshicht. RER erze 
839 Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen. biehs Us ür nn : aof | Jet (reifen Que 
seuche oa Schuhe gegen hir M au. und Klauen- | Sporrbezirks ist, falls ein dringendes wirtschaft 
(ein engesöker 00 00 31.2009 5 305 ip | liches Bedürfnis vorliegt, die Genehmigung der 
Denge0 588 Do d. Si (Reichsgesetzbl. Isbtoilung 1 des Polizeipräsidiums einzuholen. 
S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für . Sindet die Schlachtung im Sperrbezirk statt, so ist 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes 555 Polizeiamt für die Erteilung der Erlaubnis 
Fimmt | . zuständig. Sie wird nur für benachbarte Orte und 
R „? ]. Der Ortsteil: Hauptstraße zwischen dem unter der Bedingung erteilt werden, daß ; 
Seitskanzlerdamm bezw. Lübarser Weg und der 3) die Tiere undder übrige Klauenviehbestand des 
Shönbuser Straße in Rosenthal 1 wird wegen Gehöftes unmittelbar vor der Ausfuhr amts= 
Zusbruchs der Maul= und Klauenseuche unter dem igrärztlich untersucht und seuchenfrei befunden 
Rindviehbestande des Karl Bruseberg iu Rosen= worden sind, 
Zel 1, Hauptstraße 136, als Sperrbezirk erklärt. b) die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes . sich 
Sch ereiche dieses Sperrbezirks gelten folgende mit der Zufuhr der Tiere vorher einverstanden 
<hußmaßnahmen. erklärt hat und 
„. * 2. Sämtliches Klauenvieb (Vinder, Schafe, ' c) die Ueberführung nur mittels Wagen geschieht. 
dtegen, Schweine) im Sperrbezirke unterliegt, Jo- Ss 11. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch 
eit 0 sich im Stalle befindet, der Absonderung don Sperrbezirk ist verboten. 
m Stails; soweit vs auf Weide geht, der Abson= s 12. Das Ver- und Entladen von Klauen= 
är in auf der Weide. „Doch ist der Weidegang vieh auf den Eisenbahnstationen des Sperrbezirks 
diot Eien ais die Koppen eingesrie- 'ist verboten. Ausnahmen sind nur mit Genehmi- 
belasson worden Ane. auornd «auf “der Weide; jgung des Polizeipräsidiums, Abteilung 1, in Ber- 
314888 SE 7 sin=Schöneberg zulässig. 
s 3. Die Pläte vor den Stalltüren und den - . - 
Gehöftgeinaänas .. 5 13. Dünger und Jauche von Klauenvieh, 
ind 5 eingängen „ver verseuchten Gehöfts usw. ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, 
Desi fekte täglich durch Uebergie ßen mit einem 36 mit krankem oder verdächtigem Vieh in Be- 
DE m mittel möglichst mit Sulfoliquid rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperr- 
+4 NE m m 3% Lösung zu desinfizieren. bezirk nur mit Erlaubnis des zuständigen Polizei- 
Nachhataoker Geflügel in den verseuchten und den 7wiers und nicht vor Seststellung des Abheilens 
Hof Er hösiot ist so abzusperren, daß es den dr Seuche unter den polizeilich anzuordnenden 
a verlassen kann. Borsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 
ist das Zu mde sind festzulegen. Der Festlegung 8 14. Diese Anordnung tritt mit. dem Tage 
ie Sühren an der Leine und bei- Ziehhunden ' ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
jr Ansehirrung gleich zu erachten. S 15. "Zuwiderhandlungen gegen die vor- 
ist nur . Das Betreten des verseuchten Stalles | tohonden Bestimmungen werden nach 8 74 ff. des 
Pflege in Besiher, den mit der Wartung und Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 
Tierärzten ei, gauftragten Personen und bestront IE (PY. Pa. . 99.) - 
S 7. Händlern .. . . erlin-Pankow, den 14. Deze | 
nd anderen in Si mern Rekasitieror" - Der Polizeipräsident. Polizeiamt Pankow. 
Gehöften zg das Betreten dos verseuchten 840 Da unter den Rindern und Schweinen des 
5 5 mersagt. Dominikusstiftes: in Bln.-Hermsdorf, Kurhausstr. 
feuchts 8. Die Abgabe roher Milch aus dem ver- 30-34, die Maul- und Klauenseuche amtstierärzt= 
mosk 1 Gehöfte ist verboten. Aus den Sammel- lich festgestellt worden ist, wird zum Schuße gegen 
derm 3ndes Sperrbezirks dürfen Milch, Ma- diese Seuche auf Grund des 8 18ff. des Bieh- 
abgeool , Molken= und Buttermilch nur abgekocht seuchengesetzes vom 26. 7. 19 (RG Bl. S. 519) mit 
ien 7 en werden. Der Abkochung gleich zu ac<- Ermächtigung des Herrn Min. f. 2. D. u. &. fol= 
eine it eine Erhißzung auf 85* C für die Dauer gendes bestimmt: = 
Molk Minute. Das Berfüttern von Milch und 81. Der von der Albrecht=, Stolper=, Sroh- 
ereirückständen an das Vieh der Sammel- inauer-, Veltner- und Hohenzollernstr. begrenzte
	        
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