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838 Die Schillerpromenade in Biln.=Reinicken= ' molkergiinhaber ist nur unter gleicher Bedingung
dorf wird von der Cellpromenade bis zur Luzerner gestattet.
Straße auf die Dauer von voraussichtlich 2 Mo= 8 9:: Die Einfuhr von Klauenvieh in den
naten für den Sahrverkehr zwecks Ueberbauung Sperrbezirk ohne polizeiliche Erlaubnis ist ver-
gesperrt. Die Umlenkung des Verkehrs erfolgt boten. Die Erlaubnis wird nur für Ciere zur
über die Berner Str., Residenz- und Hauptstr. sofortigen Abschlachtung unter der Bedingung von
Bln.-Reinickendorf, den 14. Dezember 1929. mir erteilt -werden, daß die Einfuhr zu Wagen
Der Polizeipräsident. Polizeiamt Reinickendorf. oder ai der Bahn Zeshicht. RER erze
839 Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen. biehs Us ür nn : aof | Jet (reifen Que
seuche oa Schuhe gegen hir M au. und Klauen- | Sporrbezirks ist, falls ein dringendes wirtschaft
(ein engesöker 00 00 31.2009 5 305 ip | liches Bedürfnis vorliegt, die Genehmigung der
Denge0 588 Do d. Si (Reichsgesetzbl. Isbtoilung 1 des Polizeipräsidiums einzuholen.
S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für . Sindet die Schlachtung im Sperrbezirk statt, so ist
Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes 555 Polizeiamt für die Erteilung der Erlaubnis
Fimmt | . zuständig. Sie wird nur für benachbarte Orte und
R „? ]. Der Ortsteil: Hauptstraße zwischen dem unter der Bedingung erteilt werden, daß ;
Seitskanzlerdamm bezw. Lübarser Weg und der 3) die Tiere undder übrige Klauenviehbestand des
Shönbuser Straße in Rosenthal 1 wird wegen Gehöftes unmittelbar vor der Ausfuhr amts=
Zusbruchs der Maul= und Klauenseuche unter dem igrärztlich untersucht und seuchenfrei befunden
Rindviehbestande des Karl Bruseberg iu Rosen= worden sind,
Zel 1, Hauptstraße 136, als Sperrbezirk erklärt. b) die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes . sich
Sch ereiche dieses Sperrbezirks gelten folgende mit der Zufuhr der Tiere vorher einverstanden
<hußmaßnahmen. erklärt hat und
„. * 2. Sämtliches Klauenvieb (Vinder, Schafe, ' c) die Ueberführung nur mittels Wagen geschieht.
dtegen, Schweine) im Sperrbezirke unterliegt, Jo- Ss 11. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch
eit 0 sich im Stalle befindet, der Absonderung don Sperrbezirk ist verboten.
m Stails; soweit vs auf Weide geht, der Abson= s 12. Das Ver- und Entladen von Klauen=
är in auf der Weide. „Doch ist der Weidegang vieh auf den Eisenbahnstationen des Sperrbezirks
diot Eien ais die Koppen eingesrie- 'ist verboten. Ausnahmen sind nur mit Genehmi-
belasson worden Ane. auornd «auf “der Weide; jgung des Polizeipräsidiums, Abteilung 1, in Ber-
314888 SE 7 sin=Schöneberg zulässig.
s 3. Die Pläte vor den Stalltüren und den - . -
Gehöftgeinaänas .. 5 13. Dünger und Jauche von Klauenvieh,
ind 5 eingängen „ver verseuchten Gehöfts usw. ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art,
Desi fekte täglich durch Uebergie ßen mit einem 36 mit krankem oder verdächtigem Vieh in Be-
DE m mittel möglichst mit Sulfoliquid rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperr-
+4 NE m m 3% Lösung zu desinfizieren. bezirk nur mit Erlaubnis des zuständigen Polizei-
Nachhataoker Geflügel in den verseuchten und den 7wiers und nicht vor Seststellung des Abheilens
Hof Er hösiot ist so abzusperren, daß es den dr Seuche unter den polizeilich anzuordnenden
a verlassen kann. Borsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
ist das Zu mde sind festzulegen. Der Festlegung 8 14. Diese Anordnung tritt mit. dem Tage
ie Sühren an der Leine und bei- Ziehhunden ' ihrer Veröffentlichung in Kraft.
jr Ansehirrung gleich zu erachten. S 15. "Zuwiderhandlungen gegen die vor-
ist nur . Das Betreten des verseuchten Stalles | tohonden Bestimmungen werden nach 8 74 ff. des
Pflege in Besiher, den mit der Wartung und Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
Tierärzten ei, gauftragten Personen und bestront IE (PY. Pa. . 99.) -
S 7. Händlern .. . . erlin-Pankow, den 14. Deze |
nd anderen in Si mern Rekasitieror" - Der Polizeipräsident. Polizeiamt Pankow.
Gehöften zg das Betreten dos verseuchten 840 Da unter den Rindern und Schweinen des
5 5 mersagt. Dominikusstiftes: in Bln.-Hermsdorf, Kurhausstr.
feuchts 8. Die Abgabe roher Milch aus dem ver- 30-34, die Maul- und Klauenseuche amtstierärzt=
mosk 1 Gehöfte ist verboten. Aus den Sammel- lich festgestellt worden ist, wird zum Schuße gegen
derm 3ndes Sperrbezirks dürfen Milch, Ma- diese Seuche auf Grund des 8 18ff. des Bieh-
abgeool , Molken= und Buttermilch nur abgekocht seuchengesetzes vom 26. 7. 19 (RG Bl. S. 519) mit
ien 7 en werden. Der Abkochung gleich zu ac<- Ermächtigung des Herrn Min. f. 2. D. u. &. fol=
eine it eine Erhißzung auf 85* C für die Dauer gendes bestimmt: =
Molk Minute. Das Berfüttern von Milch und 81. Der von der Albrecht=, Stolper=, Sroh-
ereirückständen an das Vieh der Sammel- inauer-, Veltner- und Hohenzollernstr. begrenzte