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Volume Stück 39, 28. September 1929

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

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s 18. Betriebe, die sich mit der gowerbsmäßi- ! der Sirma und Kontrollnumimer der Fabrik in den 
gen Herstellung der in der Einleitung genannten Handel bringt, „die das Serum hergestellt hat. &ür 
Erzeugnisse befassen, unterliegen in ihrem Gesamt= den Fail, daß sie es unter eigener Sirma und Kon- 
umfange der amtsärztlichen und amtstierärztlichen trollnummer abzugeben beabsichtigt, ist das Serum 
Ueberwachung. Außerdem ist jede Herstellungsstätte unter Angabe der Gewinnungsstätte, der bisherigen 
mindestens einmal im Gahre durch den zuständigen Kontrollnummer „und der aufgekauften Menge er= 
Sachbearbeiter des Polizeipräsidenten zu boesich= neut bei dem zuständigen Prüjungsinstitut zur Prü- 
tigen. Dabei ist auch die Tätigkeit des staatlichen jung zu stellen. In jedem einzelnen Salle hat die 
Kontrollbeamten und seine Buchführung zu prüfen. Sirma, die das Serum abgibt, der zuständigen Prü- 
Su dieser Besichtigung ist alle 5 Sahre ein Mit- jungsstelle eine Mitteilung zu machen, die den Na- 
glied der zuständigen Prifungzitelie aumiehen. wen DeS „Austroggebers, bir As Dosierung, 
(Vgl. auch den Erlaß des Ministers für Volks= 1: enge und Kontrollnumnier des abgegebenen Fa- 
wohlfahrt vom 16. April 1921 -- 1 M UM 806 ---.) brikats enthält. | . 
s 19. Bon einer Herstellungsstätte, die dem Ss 21. Erzeugnisse der in der Einleitung be- 
staatlichen Prüfungszwang unterliegende oder einer zeichneten Art, die zur Anwendung beim Menschen 
staatlichen provisorischen Prüfung unterstellte Er- bestimmt sind, dürfen außerhalb des Großhandels 
jeugnisse u den Haubel bringt, Säiten ungeprüfte nur hur Apstheicen un nur ui Anweisung eines 
rzeugnisse derselben Art nicht abgegeben werden. Arztes abgege n werden. ur ausnahmsweije 
Dies gilt auch für die Abgabe nach dem Auslande. zur Abwehr unmittelbar drohender Lebensgefahr 
s 20. Die Erzeugnisse dürfen nur in Gefäßen dürfen die Hersiellungsstätten oder sonstige Ver- 
und Berpackungen in den Berkehr gebracht wer- triebsstellen solche Erzeugnisse auch unmfttelbar an 
den, die mit Kennzeichen und Vermerken versehen Aerzte abgeben. | . 
jen müsen, .. denen die Art des Erzeuquisses, lich 80 Zie 88 I bis 5: 5 16 vie ke de vor“ 
ie Herstellungsstätte und die von ihr dem rzeug= jiehenden Destimmungen jinden auf jtaatiiche An-= 
nisse gegebene Kontrollnummer zu ersehen sind. stalten keine Anwendung. 
npftpile, die jebende Rrankbeiie rwe enthal- - =- EEN 
en, vurjen nur in wasserdicht verschlossenen Glas= „. . 
gefäßen oder Glasröhren in den Verkehr gebracht . „Richtlinien 
werden, die in widerstandsfähige Hülsen derart ver= für die über die Ausstellung, Unterhaltung, Ber- 
packt sind, daß eine Beschädigung der Impfstoff- wendung und Beaufsichtigung der Tierbestände zu 
gefäße tunlichst ausgeschlossen ist. Die Gefäße, in führenden Bücher (Listen) 
denen staatlich goprüfte Erzeugnisse in den Verkehr (8 1! der Borschriften über Impfstoffe und Sera.) 
gebracht werden, müssen außerdem mit Plomben- ). Ueber die Ciere, die zur Gewinnung von 
verschlug, ader dur Arysiompol gesichert sein und Erjeugnissen der in der (Einleitung der Borichrifz 
0 wie ihre Berpackungen, no ermerke tra= ten über Impfstoffe und Sera bezeichneten Art 
gen, aus denen die Prüfungsstätte, der Tag der verwendet werden, sind von den Herstellungsfirmen, 
kaatlichen Prüjung, die Menge des Inhalts in soweit erforderlich, nach Tierarten getrennt, nach- 
übikzentimeter oder Gramm, der Wirkungswert stehende Bücher (Listen) zu führen: 
Fi de spätelte Seipunkt Fer Eerwandbarkei a) Einstellungs. wah Quarantänelisten, 
eugniyjje zu ersehen sind. Auf der Plombe b)z) ehandlungslisten. 
oder dem Aetzstempel muß sich das Hoheitszeichen 2. Aus den ECinstellungs= und Quarantänelisten 
es Staates befinden, in dem die Herstellungsstätte muß ersichtlich sein: 
& 29en ist, auch müssen die Gefäße, je nachdem die a) die Nummer (3. B. Brennzeichen oder Ohr- 
ee dem staatlichen Prüfungszwang unter= marke). Alter und Geschlecht sowie die beson- 
on Ne sind. Fachlichen provisorischen Prü- 5 derm Konnzoihen der einzelnen Tiere, 
; „ajjen jind, die deutliche Aufschrift „Staat- ie Herkunft der Ciere, 
lich geprüft“ oder „Staatlich provisorisch geprüft“ 5 der Cag “ Einstellung in den Quaran- 
"Tagen. - Bei Ampullenfüllungen ist die staatliche tänestall, 
Prüfung entweder durc< Anbringung der Plombe d) die tierärztlichen Untersuchungsbefunde am 
Zweck. en epalse zu kennzeichnen, der zu diesem Tage. der Einstellung, während der Quaran- 
ue: Eile inschnürung tragen muß. oder durch täne und beim Quarantäneabschluß * 
: ebstempel, der um das staatliche Hoheits- e) Tag und Art der ersten Impfungen, -- 
leichen die Umschrift „Staatliche Kontrolle“ zeigt. 1!) Tag der Ueberführung in den Behand- 
„Allen Erzeugnissen sind gedruckte Anweisungen lungsstall 
für dis Art ihrer Berwendung, Aufbewahrung und 3. Aus den Behandlungslisten muß ersicht- 
besond. bei ihrer Anwendung etwa erforderlichen lich Jein: 
zugeben. eachtenden BVorsichtsmaßregeln bei- a) die Nummer (Ater und Geschlecht) sowie die 
.. . . ennzeichen der Tiere, 
ii Die Abgabe staatlich geprüften Serums von b) der Cag der Einstellung in den Behand- 
er Herstollungsstätt 
des Weiterpa:n atte an eine andere zum Zwecke lungsstall, | 
kaufende Fir aufs ist nur statthaft, wenn die an- c) die Art und Dauer der Behandlung, 
ma das Serum ohne Umfüllung unter d) der Verlauf der Cemperatur und die etwa
	        
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