Ansgabe A mit Anzeiger.
für den Landespolizeibezirk Berlin.
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GSttztk O. Ausgegeben Berlin, am 11. Sebruar 1928. 41028.
Zuhalt:
Reichsgeso(kzblatt 1 Inhalt von Ur. 4, Teil 11. 5. 35. rampe. . 58 Straßensperrungen. S. 38. Aufhebung
. einer Stra e 5. 38.
Polizeipräßidium Berlin: Verordnung, über Sonntage: geefonab-Ra richten : Dersonalveränderungen im Kaminer
drucks der geltenden Bekannimachung über Fahrpreise Dik Bekanntmachungen verschiedenen Inhalts: Verlorene
usweise. S. 38.
Dieses Stü enthält */, Bogen Umtsblatt. 21/2 Bogen Oeffentlichen Unzeiger.
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| Borkauf von Wein und Bier vom Saß über die
72 Reichsgesetzblatt. Straße außerhalb der für den Hauptgottesdienst
(Rr. 4, Teil 11.) Seite 11. Gesetz über die weitere bestimmten Zeit bis zum Eintritt der Polizeistunde
Berlängerung der Geltungsdauer des Meistbo- gestattet. . | .
guünstigungsvertrags zwischen Deutschland und IV.) Gewerbetreibende, die von den nach die-
Paraguay vom 21. Juli 1887. Bom 27. Januar jer Berordnung gestatteten Ausnahmen von der
1928. Sonntagsruhe Gebrauch machen, sind verpflichtet,
in hren ofsenen, Borkaufsstellon (Sejhästerämmen
| ie nach dieser Verordnung festgesetzten Serkauss=
Bekanntmachungen des Polizeipräfidenten und Beschäftigungszeiten unter Angabe der für den
in Berlin. Handel freigegebenen "Waronarten in deutlich cht“
“5 Bexordnung aror Schrift an einer in die Augen jatlenden felle
über Sonntagsruhe im Handelsg*?werbe. anzuschlagen. Sofern für ein und dieselbe „Ber-
Auf Srund des 5 105€ Abs. 1 in B bind kaufsstelle je nach der Warengattung verschiedene
mit 8 41 a ven Ee 1m re TE Derkausezeiten in Stage“ kommen, find diese für d f
v [eWDer; 25 S8 botreffenden Warenarten getrennt anzugeden. Zu
ie Mein über vi Regelung det Arveitszeit dem Anschlag über die zum Handel freigegebenen
315) us vr in vom ith es k 0 CB - Waren und die zugelassenen Verkaufszeiten ist ein
"anlin nh 4 m und 2 a er Hinweis folgenden Inhalts anzubringen: „Andere
EE Net Re Stahtpemnde chen werden. Sumerbond ngen ad nah 1960
DD. 10. | j ' geben werden. Zuwiderhandlungen jind na 46a
Zerlit über zie Sonntogsruhe im Handelsgewerbe Gewerbeordnung mit Strafe bedroht.“
iin * e NE n rosfen: ; V.) Sür die Sonntagsruhe im Buchmacherge-
vrucbn un Da m ter bin owe: werbe jowie fir die Spyntageruhe u nde m
deten Bergeipne ea Ne (Sepsäfte» hrzpel in den Markthallen Wd Gerens
raum durfen Angestellte, Lehrlinge und Arbeiter stände regelnden besonderen Bestimmungen.
30 San und Zesttaglen während der angenehrnen Vi) Sofern dis Beswästioung ven Augen
11.) Die Offenhaltung der bezeichneten Ber js Sepringen un MN Et ebaip fän OG de:
. haltung der ' ie = sor Berordnung bezeichneten Srenzen iänger als
kaufsitollen (Eckhastsräume) iir während der dei Stunden dauert be del Arbeitnehmer am
. tei enn = Besuch des Gottesdienstes hindert, jind die Ge-
We eg nd eid Niem ain Tafiehnaot zntweder un dem Fritten Sonntag
, ußerhaib ver i 1. eitnehmer entweder an jedem dritten Sonntag
Sowerbedetrie) in ihnen nicht stattsinden. Wäh = volle sechsunddreißig Stunden oder an jedem zwei-
r n „er zugelassenen Seitendürfen ten Sonntag. mindestens von sechs Uhr bis achtzehn
R : . ie 8 E 2 4 d Le E ; : g i gegebenen Uhr von der Arbeit freizulassen.
| a - 1.) estimmungen von Carisverträgen,
111.) Sür Gaft- und Schankwirtschaften ist der ! welche eine sonntägliche Beschäftigung von Se
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