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Aufbewahrung der Akten.
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses ein-
jehtiehlich der Niederschrift nebst Anlagen und die Stimmzettel
nd bis zum Ablauf der Wahlzeit von dem Genossenschaftsvor-
stand aufzubewahren.
V. Wegfall von Vertretern.
8 21:
An die Stelle eines weggefallenen Vertreters tritt jedesma!
derjenige von den gewählten Stellvertretern, welcher der gleichen
Vorschlagsliste wie der weggefallene Vertreter angehört und auf
dieser unter den Stellvertretern an höchster Stelle steht. Für die
Stellvertreter, die in die Stelle eines ausgeschiedenen Vertreters
eingetreten sind, rüden die auf der Liste des ausgeschiedenen Ver-
treters gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten Bewerber in
der Reihenfolge nach, in der sie in der Biste aufgeführt sind.
Scheidet ein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so gilt
das Gleiche (8 16b Abs. 2 der RVO.).
Sind Vertreter einer der Betriebsgruppen des 86 der Satzung
weggefallen, so gilt Ab]. 1 mit der Maßgabe, daß die der gleichen
Beitiebsgruppe angehörenden Stellvertreter und noc< nicht ge-
wählten Bewerber aus der Liste des weggefallenen Vertreters den
anderen insoweit vorgehen, als andernfalls die sagungsmäßig
vorgesehene Zusammensetzung der Genossenschaftsversammlung
vecinirächtigt werben me Ahöbik/ 457 Derugt pie ARE
t eine Vorschlagsliste erschöpft, jo beruft die Au Sbe-
hörde te Vertreter und die Stellvertreter (8 16b Abs.3 der RVO.).
Vl Fnktrafttreten.
„ 822.
Diese BWahlordnig --- Ausgabe 1928 --- tritt am 1. Januar
1928 an die Stelle der bisher geltenden Wahlordnung -- Ausgabe
1926 ---. Sie gilt jedoch bereits für die im Jahre 1927 vorzuneh-
menden Neuwahlen.
ed
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