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oö Z.
Ort der Wahlhandlung.
sint Die Wahl findet in einer Sizung der Landwirtschaftskammer
att.
1. Borbereitung der Wahl.
8 5.
Wahlauss<reiben.
Mit der Einladung zu der Wahlsizung, spätestens 4 Wochen
vor dem Sißungstage, nd den Mitgliedern Aufgabe, Art, Ort
und Zeit der Wahl bekanntzumachen, auch die Art und Zahl der
nach den 88 6 und 7 der Sagzung der Brandenburgischen landwirt-
schaftlichen Berussgenossenshaft, zu wählenden Vertreter und
Stellvertreter sowie die vom Wahlvorstand aufzustellende Vor-
shlageäiste mitzuteilen und zur Einreichung von weiteren Vor-
Ic<läoslisten dur< wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern
oder durch Verbände solcher Vereinigungen mit dem Hinweis
darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücsichtigt
werden, die spätestens 2 Wochen vor dem Situngstage dem Wahl-
vorstande eingereicht sind, und daß die Stimmabgabe an diese
Vorschlagslisten gebunden ist. Auch ist anzugeben, wo die Vor-
schlagslisten nach ihrer Zulassung (8 7) eingesehen werden können.
Das Wahlausschreiben ist zu veröffentlichen. Die Blätter für
die Veröffentlichung und die Art der Einladung bestimmt die Land-
wirtschaftskammer.
36.
Bors<lagslistien.
Der Wahlvorstand hat im Auftrage des Genossenschaftsvor-
standes eine Vorschlagsliste aufzustellen (8 5 Abs. 1); weitere Vor-
schlagslisten können . wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeit:
gebern oder Verbände solcher Vereinigungen aufstellen.
Die Vorschlagslisten von Vereinigungen oder Verbänden sol-
<jer Vereinigungen müssen von sämtlichen Mitgliedern des Vor-
standes unterzeichnet sein, sofern nicht die Satzung der Vereinigung
oder des Verbandes über die Vertretungsbefugnis anders bestimmt.
Die Unterzeichner der Vorschlagsliste haben sich auf Erfordern des
Wahlvorstandes diesem gegenüber über ihre Vertretungsbeiugnis
auszuweisen. .
Unterzeichnet eine Vereinigung oder ein Verband mehr als
eine Vorschlagsliste, jo wird der Name auf der zuerst eingereichten
Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind
mehrere Vorschlagslisten, die von der gleichen Vereinigung oder
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