Path:
Volume Stück 4, 28. Januar 1928 Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Genossenschaftsversammlung der Brandenburgischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1928 (Public Domain)

4 
oö Z. 
Ort der Wahlhandlung. 
sint Die Wahl findet in einer Sizung der Landwirtschaftskammer 
att. 
1. Borbereitung der Wahl. 
8 5. 
Wahlauss<reiben. 
Mit der Einladung zu der Wahlsizung, spätestens 4 Wochen 
vor dem Sißungstage, nd den Mitgliedern Aufgabe, Art, Ort 
und Zeit der Wahl bekanntzumachen, auch die Art und Zahl der 
nach den 88 6 und 7 der Sagzung der Brandenburgischen landwirt- 
schaftlichen Berussgenossenshaft, zu wählenden Vertreter und 
Stellvertreter sowie die vom Wahlvorstand aufzustellende Vor- 
shlageäiste mitzuteilen und zur Einreichung von weiteren Vor- 
Ic<läoslisten dur< wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern 
oder durch Verbände solcher Vereinigungen mit dem Hinweis 
darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücsichtigt 
werden, die spätestens 2 Wochen vor dem Situngstage dem Wahl- 
vorstande eingereicht sind, und daß die Stimmabgabe an diese 
Vorschlagslisten gebunden ist. Auch ist anzugeben, wo die Vor- 
schlagslisten nach ihrer Zulassung (8 7) eingesehen werden können. 
Das Wahlausschreiben ist zu veröffentlichen. Die Blätter für 
die Veröffentlichung und die Art der Einladung bestimmt die Land- 
wirtschaftskammer. 
36. 
Bors<lagslistien. 
Der Wahlvorstand hat im Auftrage des Genossenschaftsvor- 
standes eine Vorschlagsliste aufzustellen (8 5 Abs. 1); weitere Vor- 
schlagslisten können . wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeit: 
gebern oder Verbände solcher Vereinigungen aufstellen. 
Die Vorschlagslisten von Vereinigungen oder Verbänden sol- 
<jer Vereinigungen müssen von sämtlichen Mitgliedern des Vor- 
standes unterzeichnet sein, sofern nicht die Satzung der Vereinigung 
oder des Verbandes über die Vertretungsbefugnis anders bestimmt. 
Die Unterzeichner der Vorschlagsliste haben sich auf Erfordern des 
Wahlvorstandes diesem gegenüber über ihre Vertretungsbeiugnis 
auszuweisen. . 
Unterzeichnet eine Vereinigung oder ein Verband mehr als 
eine Vorschlagsliste, jo wird der Name auf der zuerst eingereichten 
Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind 
mehrere Vorschlagslisten, die von der gleichen Vereinigung oder 
E 
8 -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.