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Volume Stück 8, 19. Februar 1927 Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Auftzugsverordnung)

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1927 (Public Domain)

beamten und Sachverständigen am Betriebsorte' dreier Monate nach Inkrafttreten dieser Ber- 
bereitzuhalten. ordnung gemäß 8 3 anzumelden. 
IIl. Vorgefundene Mängel sind von dem Auf- I. Die zur Seit des Inkrafttretens dieser 
zugsbesiter innerhalb einer von dem Sachverstän- Berordnung in Aufstellung begriffenen Aufzugs- 
digen zu stellenden Srist zu beseitigen. Nach frucht= anlagen sind, joweit sie unter ihren Geltungsbereich 
sosem Ablauf der &rist hat der Sachverständige der fallen, binnen 6 Wochen gemäß 8 3 anzumelden. 
Polizeibehörde, bei Aufzügen in Betrieben des Ill. Sür die in den vorstehenden Abschnitten 1 
Deutschen Reiches, Preußens und der Deutschen und 11 genannten Aufzugsanlagen können Ansor- 
Reichsbahn=Gesellschaft der vorgesetzten Dienst= derungen, die über die bisher gültigen hinausgeben, 
stelle Anzeige zu erstatten. auf Grund dieser Berordnung nur gestellt werden, 
IV. Sindet der Sachverständige oder ein an- wenn sie zur Beseitigung erheblicher Gefahren für 
derer zur Aussicht über den Betrieb zuständiger Leben und Gesundheit der mit den Aufzugsanlagen 
Beamter den Aufzug in einem derartigen Zustands, in Berührung kommenden Personen erforderlich 
daß eine unmittelbare Gefahr für die Benußung sind oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen 
besteht, Jo hat er, gebotenenfalls durch die Polizei= ausführbar erscheinen. 
behörde, bei Aufzügen in Betrieben des Reiches, | . 
Preußens und der Deutschen Reichsbahn=Gesell= Ausnah "B n und weitergehende 
schaft durch die vorgesetzte Dienststelle, die sofortige estimmungen. 
Einstellung des Betriebes zu veranlassen und dar . 8 16. . . 
über einen Bermerk in das Untersuchungsbuch aus= 1. Die Regierungspräsidenten (in Berlin der 
zunehmen. Polizeipräsident) sind befugt, für einzelne Anlagen 
v. "Das Recht der Polizeibehörden und der Ausnahmen von den Vorschriften dieser Berord- 
Gewerbeaufsichtsbeamten, im Bedarfsfalle =- na- nung und von den Bestimmungen der Cechnischen 
mentlich auf Antrag des Sachverständigen oder der Grundsätze nach Anhörung des Sachverständigen 
zuständigen Berufsgenossenschaft =- außerordent= zuzulassen. Genehmigungen dieser Art sind dem 
siche Untersuchungen anzuordnen, sowie das Ueber= Aufzugsuntersuchungsbuche beizuheften. Bei den 
wachungsrecht der Berufsgenossenschaften bleiben in 82 € genannten Sonderaufzügen wird sich die 
durch diese Bestimmungen unberührt. Behörde zunächst mit der zuständigen Beruss- 
genossenschaft ins Benehmen setzen. 
Prüfungskosten. Die Befugnis zur Erteilung von Ausnahmen 
S 14 erstreckt sich jedoch nicht auf zwingende Borschristen 
Der Aufzugsbesiter muß die regelmäßigen der Baup olizeiverordnungen. 
Prüfungen veranlassen und die unvermuteten Un= .. 11. Ausnahmen für bestimmte Arten von Auf- 
tersuchungen sowie die auf Grund des 8 13 Ab- zügen können hinsichtlich der Vorschriften dieser 
schnitt V angeordneten außerordentlichen Unter- Verordnung vom Minister für Handel und Ge- 
suchungen gestatten. Er hat die für die Prüfungen !verbe und hinsichtlich der Bestimmungen der Cech- 
gemäß 8 12 und 8 13 nötigen Arbeitskräfte und nischen Grundsätze vom Deutschen Aufzugsausschuß 
Borrichtungen bereitzustellen und die Kosten der zugelassen werden. 
Prüfungen zu tragen. Die Gebührenordnung wird Il. Unberührt bleibt die Befugnis der zustän- 
von dem Minister für Handel und Gewerbe Jest= digen Behörden, bei Aufzugsanlagen, die der Ge- 
geset und im Ministerialblatt der Handels= und werbeaufsicht unterliegen, im Wege der Verfügung 
Gewerbeverwaltung veröffentlicht. =- Die Kosten gemäß 8 120 d der Gewerbeordnung weitergehende 
können im Berwaltungs3wangsverfahren beige= Anordnungen zum Schutze des Lebens und der Ge- 
trieben werden. sundheit der Arbeiter zu treffen. 
Schluß- und Uebergangsbestim= Strafbestimmungen. 
mungen. S 17. 
8 15. . Uebertretungen dieser Verordnung werden, jo=- 
LL Die unter den Geltungsbereich dieser Ver= weit nicht nach den Strafgeseten eine höhere 
ordnung fallenden und bei ihrem Inkrafttreten be= Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zum Betrage 
stehenden Aufzugsanlagen sind, von 150 RM. oder im Unvermögensfalle mit ent- 
a) Towel sie Feruifs iner Prisann durch Sach= ]prechender Haft bestraft. 
verständige auf Grund bestehender Polizei= 
verordnungen unterlegen und TN RU Snkrafttreten. 
sprochen haben, nur dann erneut gemäß 83 S 18. 
anzumelden, wenn eine wesentliche Aenderung Diese Berordnung tritt mit ihrer Bekannt- 
vorgenommen werden soll; machung unter gleichzeitiger Aufhebung der Auf- 
b) soweit sie bisher einer Prüfung durch Sach= zugsverordnung von 1913/1916 (HMBl. 1913 S. 
verständige nicht unterlegen haben, innerhalb 195 und 1916 8.367) in Kraft. 
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I.
	        
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