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Volume Stück 33, 13. August 1927

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1927 (Public Domain)

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Sandeickammer einen Ersaßmann für den Rest der bm 
Yahldauer. Außerdem gehört dem Ehrengericht Bgj Boschwerden über die Sulassungsstelle 
ein Syndikus der Gndustrie- und Handelskammer nehmen die der Zulassungsstelle angehörigen Mit= 
als Mitglied mit beratender Stimme an. olieder der Industrie= und Handelskammer an der 
Das Ehprengericht entscheidet in Hauptver- Abstimmung nicht teil. Die Teilnahme an der Be=- 
handlungen in einer Besetzung von fünf stimmbe- ratung ist zulässig. 
rechtigten Mitgliedern. Zu Boschlüssen außerhalb 
der Hauptverhandlung ist die Mitwirkung von drei X. Allgemeine Vorschriften. 
Aintmberehtiginn ZUgiedeen gusxeicenn, Abf 8 50. 
ie rechtskräftigen oder gemaß 8 16 „4 . „Mitali ; ; 
BörsG. für sofort wirksam erklärten Urteile sind Zulasn Wiitplier des Böisennorstanden kid Her 
dem Börsenvorstande mitzuteilen. 9 * 
Bei zeitweiliger Ausschließung bestimmt, sofern 8 51. 
das Ehrengericht nicht von dem ihm gemäß 8 16 Die Mitglieder und Beamten des Börsenvor- 
Abs. 4 BörsS. zustehenden Rechte Gebrauch ge= standes und der Zulassungsstelle sind verpflichtet, 
macht hat, der Börsenvorstand den Beginn der über den Gang der Verhandlungen und über das 
Ausschließungsfrist. Sie i: ve Abstimmungen Aiifroue, 
: c<wiegenheit zu bewahren, Le enso, insoweit nicht 
IX. Zurässgeseie ii Gupelioke ie BErnih Asen wor= 
S 44. en ist, über die gefaßten De]ch!ujje. 
dib ie Suiafjungeseie au der Bise In Berlin ß 59. 
»estoht aus nicht mehr als 28 un nicht weniger 0 Baas : 
als 22 ordentlichen, sowie nicht mehr als 10 Eu M Res See in dex DEER der 
nicht weniger als 8 stellvertretenden Mitgliedern, j S “Zip , ; 922 
i ever nr ei <<! ihres Statuts zu. Sie bestellt auch die zur Erledi- 
von denen mindestens je die Hälfte sich nicht berusfs= gung der Geschäfte des Börsenvorstandes, des 
ligt. Unter den ordentlichen Mitgliedern können |ij 
Fe c lichen Beamten. 
m iger der Industrie und Handelskammer Die von Börsenbesuchern gezahlten Geldstrafen 
gewählt werden. zs DI Z| L3a0) a 
g Die Mitglieder werden auf drei Kalenderjahre Fd für die Unterstützung bedürftiger Börsenbe- 
pi Lie Donnie 88 Handelskammer gewählt. sucher zu verwenden. 6 53 
ür ein Mitglied, das während der Wahldauer . 
ausscheidet, wählt die Industrie- und Handelskam- Die Börsenversammlungen finden in dem der 
mer einen Ersaßmann für den Rest der Wahldauer. Gndustrie- und Handelskammer gehörigen Börsen- 
8 45. gepäatd freit, Bei Rendering min der Der 
Die Zulaisungsstelle ik ..;. ummlungsort von der Gndustrie= und Han els= 
EEA Nis ie ne iE ANER, wenn kammer mit Genehmigung des Ministers für Han= 
>. vel und Gewerbe bestimmt. 
3 46. 
41 Lam " ir 15 . 8 54 
Die Zulassungsstelle wählt alljährlich aus ihrer . 03- * . .i . 
Mitte einen Vorsitzenden und 3wei Fe 88, Mem Die Börsenversammlüngen finden täglich, mit 
Die Wahlen bedürfen der Bestätigung der Gndu-= Ausnahme der Sonn= und Sesttage, statt. Die 
strie- und Handelskammer. Börsenzeit bestimmt der Börsenvorstand. 
3m übrigen erläßt die Zulassungsstelle ihre Ge= , Der Börsenvorstand ist befugt, Börsenver- 
schäftsordnung selbst. Diese bedarf der Genehmi- jammlungen ausfallen zu lassen. 
gung der Gndustrie= und Handelskammer. 8 55 
S 47. Das ECnde jeder Börsenversammlung wird 
Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren durch ein Glockenzeichen kundgemacht. 
zum Börsenhandel muß von einer an der Börse „... Ist nach Börsenbrauch die Zulässigkeit der 
vertretenen öffentlichen Bankanstalt, Privatbank Kündigungen oder die Abgabe von Erklärungen 
oder Banksirma gestellt werden. vas der Ae 08 einn es die Sui der „Owrjes 
8 48 versammlung fallenden Srist abhängig, j9 kann au 
M * ; . Anordnung des Börsenvorstandes der Ablauf der 
Dem Antragsteller steht gegen jede Entschei= <>; 4 5 ; “ 
füng dor Autrogsteiler pi 89 vie iE nisi Srist durch ein Glockenzeichen verkündet werden. 
auf Sulajsung nicht stattgegeben wird, binnen zweier 8 56. 
Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an die Außer den Bokanntmachungen der Gndustrie- 
Gndustrie= und Handösskammer zu. Die Industrie- und Handelskammer, des Börsenvorstandes und der 
und 'Händelskammer erteilt der Sulassungsstelle Ab- ZSulassungsstelle können durch Aushang in den 
schrift der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme. Börsensälen auch andere Bekanntmachungen ver-
	        
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