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stehenden Presseausschuß. Der Presseausschuß ist ' desselben Botriebes als Börsenbesucher dauernd
vor der Entscheidung über Anträge auf Zulassung und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsen-
zum Börsenbesuch als Berichterstatter der Presse, handel zugelassen werden.
über die SGurücknahme einer jolchen Zulassung sowie Die Zulassung der in Abs. 1 und 2 genannten
in einem gemäß 8 28 gegen enen Berichterstatter Personen kann zurückgenommen werden, wenn sich
eingeleiteten Bersahren gutachtlich zu hören. heraussieiit. daß sie is Unkenitöig vs Lossaihe
erfolgt ist, bei deren enntnis der Antrag auf &u-
111. Börfenaufficht. lassung abgelehnt worden wäre, ferner, wenn der
8 14. Zugelassene wegen eines gemeinen Bergehens
Die unmittelbare Aufsicht über die Börse steht rechtskräftig verurteilt oder ihm die Erlaubnis zum
der Industrie- und Handelskammer 31 Berlin zu. Beotriebe seines Gewerbes entzogen wird.
Der Aufsicht unterliegen auch die auf den Personen, die früher dem in Abs. 1 und 2 be-
Börsenverkehr bezüglichen Cinrichtungen der Li- zeichneten Personenkreis angehört haben, können
quidationskassen, Liquidationsverem! und ähn- vom Börsenvorstande nach freiem Ermessen dauernd
licher Anstalten. Die Saßungen sowie die auf den und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsen-
Börsenverkehr bezüglichen Ordnungen dieser An- handel zugelassen werden; eine derartige Zulassung
stalten bedürfen der Genehmigung der Industrie= kann der Börsenvorstand nach freiem Ermessen zu-
und Handelskammer. rücknehmen.
615. | S 18.
Boi Beschwerden über eine Abteilung des Die Zulassung gemäß s 17 erstreckt sich nur
Börsenvorstandes nehmen die der Abteilung an= auf die Abteilung oder Abteilungen der Börse, für
gehörigen Mitglieder der GIndustrie- und Handels= die sie bewilligt wird. Doch sind die gemäß 8 17
kammer, bei Beschwerden über den Gesamtvorstand zum Besuche der Wertpapierbörse zugelassenen
sämtliche ihm angehörige Mitglieder der Industrie= Personen berechtigt, auch am Börsenhandel mit
und Handelskammer an der Abstimmung nicht teil. Edosmotallen teilzunehmen, ohne daß es hierfür
Die Teilnahme an der Boratung ist zulässig. einer Gulassuna zur Abteilung Metellvärse bedarf.
Die Zulassung für die bteilung Wertpapier-
IV. Zulassung zum Börsenbesuch. börse erfolgt mit der Maßgabe, daß dor Antrag-
Erwerb des Rechtes zum Börsenbesuch. steller zwecks Abschlusses von Bankiergeschäften
Ss 16. oder zoe Betrie des Maktergeworbes "der
.. ; . als Makleragent zugelassen wird. ersonen, die
[ Das Recht zum Börsenbesuche wird durch Su- zwecks Betriebs des Maklergewerbes zugelassen
assung erworben. 3 | werden, kann fernerhin die Beschränkung auferlegt
Die nicht am Börsenhandel teilnehmenden werden, daß sie ausschließlich Geschäfte zwischen
Mitglieder der Industrie= und Handelskammer und anderen Börsenbesuchern vermitteln und sich nicht
alle Personen, die, ohne am Börsenhandel oder an folbst als Vertragsvartei bezeichnen dürfen. Mak-
den Kursmaklergeschäften teilzunehmen, vermöge [oraaenten dürfen Geschäfte nur im Namen ihres
ihres Amtes den Börsenversammlungen beizu= Goschäftsherrn abschließen.
wohnen berechtigt sind, haben ohne besondere du- Die Zulassung für die Abteilung Produkten-
lassung SGutritt zur Börse. börse erfolgt mit der Maßgabe, daß der Antrag-
- Ueber die Boraussetzungen, unter denen Gäste steller zwecks Abschlusses von Geschäften auf eigene
in die Börse eingeführt erden dürfen, entscheidet Rechnung oder zwecks Betriebs des Makler- oder
der Börsenvorstand. Agentengewerbes oder als Makleragent zugelassen
8 17. wird. Personen, die zwecks Betriebs des Mak-
Dauernd und mit der Besugnis zur Teilnahme ler- oder Agentengewerbes zugelassen werden,
am Börsenhandel können zum Börsenbesuche 3U= kann fernerhin die Beschränkung auferlegt werden,
gelassen werden geeignete volljährige Personen, die daß sie ausschließlich Geschäfte vermitteln und sich
als Einzelkaufleute, persönlich haftende Gesell= nicht Jelbst als Bertragspartei bezeichnen dürfen.
schafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Makleragenten dürsjen Seschäfte nur im Namen
Kommanditgesellschaft oder gesetliche Vertreter ihres Geschäftsherrn abschließen. Die zwecks Be-
einer juristischen Perjon in ein Handels- oder Ge- triebs des Makler- oder Ägentengewerbes oder
nossenschaftsregister Zeorlins oder eines in der als Makleragenten zur Abteilung Produktenbörse
Nähe Berlins gelegenen Ortes eingetragen sind, zugelassenen Personen dürfen als Makler Geschäfte
sofern sie wegen des von ihnen eas Unter- im Sinne des 8 67 des Börsengesetzes nur mit
nehmens auf die Teilnahme am Börsenhandel an= Personen abschließen oder nur für Personen ver-
gewiesen sind, sowie die Borstandsmitglieder der in mitteln, die gemäß 8 17 Abs. 1 und 2 der Börsen-
Berlin ansässigen öffentlichen Bankanstalten. ordnung zur Abteilung Produktenbörse zugelassen
Statt dieser Personen können in besonderen sind und ihre gewerbliche Riederlassung in Berlin
Sällen auch Prokuristen oder Bevollmächtigte ; haben.