Path:
Volume Stück 33, 13. August 1927

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1927 (Public Domain)

518 
stehenden Presseausschuß. Der Presseausschuß ist ' desselben Botriebes als Börsenbesucher dauernd 
vor der Entscheidung über Anträge auf Zulassung und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsen- 
zum Börsenbesuch als Berichterstatter der Presse, handel zugelassen werden. 
über die SGurücknahme einer jolchen Zulassung sowie Die Zulassung der in Abs. 1 und 2 genannten 
in einem gemäß 8 28 gegen enen Berichterstatter Personen kann zurückgenommen werden, wenn sich 
eingeleiteten Bersahren gutachtlich zu hören. heraussieiit. daß sie is Unkenitöig vs Lossaihe 
erfolgt ist, bei deren enntnis der Antrag auf &u- 
111. Börfenaufficht. lassung abgelehnt worden wäre, ferner, wenn der 
8 14. Zugelassene wegen eines gemeinen Bergehens 
Die unmittelbare Aufsicht über die Börse steht rechtskräftig verurteilt oder ihm die Erlaubnis zum 
der Industrie- und Handelskammer 31 Berlin zu. Beotriebe seines Gewerbes entzogen wird. 
Der Aufsicht unterliegen auch die auf den Personen, die früher dem in Abs. 1 und 2 be- 
Börsenverkehr bezüglichen Cinrichtungen der Li- zeichneten Personenkreis angehört haben, können 
quidationskassen, Liquidationsverem! und ähn- vom Börsenvorstande nach freiem Ermessen dauernd 
licher Anstalten. Die Saßungen sowie die auf den und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsen- 
Börsenverkehr bezüglichen Ordnungen dieser An- handel zugelassen werden; eine derartige Zulassung 
stalten bedürfen der Genehmigung der Industrie= kann der Börsenvorstand nach freiem Ermessen zu- 
und Handelskammer. rücknehmen. 
615. | S 18. 
Boi Beschwerden über eine Abteilung des Die Zulassung gemäß s 17 erstreckt sich nur 
Börsenvorstandes nehmen die der Abteilung an= auf die Abteilung oder Abteilungen der Börse, für 
gehörigen Mitglieder der GIndustrie- und Handels= die sie bewilligt wird. Doch sind die gemäß 8 17 
kammer, bei Beschwerden über den Gesamtvorstand zum Besuche der Wertpapierbörse zugelassenen 
sämtliche ihm angehörige Mitglieder der Industrie= Personen berechtigt, auch am Börsenhandel mit 
und Handelskammer an der Abstimmung nicht teil. Edosmotallen teilzunehmen, ohne daß es hierfür 
Die Teilnahme an der Boratung ist zulässig. einer Gulassuna zur Abteilung Metellvärse bedarf. 
Die Zulassung für die bteilung Wertpapier- 
IV. Zulassung zum Börsenbesuch. börse erfolgt mit der Maßgabe, daß dor Antrag- 
Erwerb des Rechtes zum Börsenbesuch. steller zwecks Abschlusses von Bankiergeschäften 
Ss 16. oder zoe Betrie des Maktergeworbes "der 
.. ; . als Makleragent zugelassen wird. ersonen, die 
[ Das Recht zum Börsenbesuche wird durch Su- zwecks Betriebs des Maklergewerbes zugelassen 
assung erworben. 3 | werden, kann fernerhin die Beschränkung auferlegt 
Die nicht am Börsenhandel teilnehmenden werden, daß sie ausschließlich Geschäfte zwischen 
Mitglieder der Industrie= und Handelskammer und anderen Börsenbesuchern vermitteln und sich nicht 
alle Personen, die, ohne am Börsenhandel oder an folbst als Vertragsvartei bezeichnen dürfen. Mak- 
den Kursmaklergeschäften teilzunehmen, vermöge [oraaenten dürfen Geschäfte nur im Namen ihres 
ihres Amtes den Börsenversammlungen beizu= Goschäftsherrn abschließen. 
wohnen berechtigt sind, haben ohne besondere du- Die Zulassung für die Abteilung Produkten- 
lassung SGutritt zur Börse. börse erfolgt mit der Maßgabe, daß der Antrag- 
- Ueber die Boraussetzungen, unter denen Gäste steller zwecks Abschlusses von Geschäften auf eigene 
in die Börse eingeführt erden dürfen, entscheidet Rechnung oder zwecks Betriebs des Makler- oder 
der Börsenvorstand. Agentengewerbes oder als Makleragent zugelassen 
8 17. wird. Personen, die zwecks Betriebs des Mak- 
Dauernd und mit der Besugnis zur Teilnahme ler- oder Agentengewerbes zugelassen werden, 
am Börsenhandel können zum Börsenbesuche 3U= kann fernerhin die Beschränkung auferlegt werden, 
gelassen werden geeignete volljährige Personen, die daß sie ausschließlich Geschäfte vermitteln und sich 
als Einzelkaufleute, persönlich haftende Gesell= nicht Jelbst als Bertragspartei bezeichnen dürfen. 
schafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Makleragenten dürsjen Seschäfte nur im Namen 
Kommanditgesellschaft oder gesetliche Vertreter ihres Geschäftsherrn abschließen. Die zwecks Be- 
einer juristischen Perjon in ein Handels- oder Ge- triebs des Makler- oder Ägentengewerbes oder 
nossenschaftsregister Zeorlins oder eines in der als Makleragenten zur Abteilung Produktenbörse 
Nähe Berlins gelegenen Ortes eingetragen sind, zugelassenen Personen dürfen als Makler Geschäfte 
sofern sie wegen des von ihnen eas Unter- im Sinne des 8 67 des Börsengesetzes nur mit 
nehmens auf die Teilnahme am Börsenhandel an= Personen abschließen oder nur für Personen ver- 
gewiesen sind, sowie die Borstandsmitglieder der in mitteln, die gemäß 8 17 Abs. 1 und 2 der Börsen- 
Berlin ansässigen öffentlichen Bankanstalten. ordnung zur Abteilung Produktenbörse zugelassen 
Statt dieser Personen können in besonderen sind und ihre gewerbliche Riederlassung in Berlin 
Sällen auch Prokuristen oder Bevollmächtigte ; haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.