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Volume Stück 1, 1. Januar 1927

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1927 (Public Domain)

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6. Zum Anhang E. An die Stelle der bis=!1. Januar 1927 an auf die Ortschaft Erkner aus- 
herigen „Sicherheitsvorschriften“ treten die in der gedehnt wird, ordne ich auf Grund des 8 100 u. 
Anlage abgedruckten „Vorschriften für elektrische Ab]. 2 der R.G.O. hiermit an, daß die Landge= 
Bahnen“. . meinde Erkner zu dem gleichen Zeitpunkt aus dem 
7. Soweit in den Bau- und Betriebsvor= Bezirk der Schmiedezwangsinnung in Cöpenick 
schriften der Minister der öffentlichen Arbeiten als ausscheidet. | O. P. 19392. 
genehmigende oder entscheidende Behörde genannt Charlottenburg, den 24. Dezember 1926. 
ist, fritt an seine Stelle der Minister für Handel Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg 
und“Gewerbe. * VL7. 15. 4385. 1926. 113b. und von Berlin. 
. Berlin, den 26. November 1926. Bekanntmachungen des Polizeipräsiden: en 
Der Minister für Handel und Gewerbe. in Berlin. 
3 5. Nachtrag 6 Oeffentliche Belobigung. 
zu den Bau- und Betriebsvorschriften für Straßenbahnen mit Der Obersekundaner Walter Wenzel, 
1. Zum. Inhaltsverzeichnis. Unter „Anhang“ (am 2elin, Kleinbeeren Straße 9, wohnhaft, hat am 
Schluß) ist der Wortlaut wie folgt zu Indern 26. Suli 1926 im Seebade Warnemünde ein junges 
Sorshrifien Jür-vlektrisme Bahnen: hor- Mädchen vom Code des Ertrinkens gerettet. Im 
Qusüegebon:von Berkande Douisiher "Siek Namen des Preußischen Staatsministeriums bringe 
trotechniker e. BV. ich diese von Mut und Entschlossenheit zeugende 
2. Zu 6 35. Die Zahl 1000 ist zu ersetzen durch Reitungsfat mit dem NUSOEU pin besonderen 
1650; statt „Sicherheitsvorschriften für elek GO INWIF Ue Simsen RS 1.26 
trische Straßenbahnen und straßenbahnähnliche : Der Poli 0 räli> 1 Mn 
Kleinbahnen“ ist zu setzen „Vorschriften für „.. GEHREN ' 
elektrische Bahnen“. 7 Po.«izeiveroprdnung. . 
Zu 8 36. 3n der Ueberschrift sowie im Cext ist .. Ausj Grund der 58 5 und 6 des Gesetzes über 
die Zahl 1000 durch 1650 zu ersetzen. Statt 9ie Polizeiverwaltung ' vom 11. 3. 1850 (GS. S. 
„Sicperheitsvorschriften des Verbandes“ jj zu CEE 2 Geenen über FEE, 
Feen än 55 nenaimien Zorsehristen des Der OS. 1925), der 88 1 u. 33 des Gesetzes über die Bil- 
Zum Anhang. An die Stelle der bisherigen dung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 
„Sicherheitsvorschriften“ treten die in der An- 27. 4% 1920 (GS. S. 123), BRE IWARTRUNE: 
if NNEN 50 „Borschriften für elektrische Bußen (RGBl. 1, S. 44) wird mit Zustimmung des 
Soweit in den' Bau= und Betriebsvorschriften Magistrais für den Ortspolizeibezirk Berlin fol- 
dor Minister "der öffentlichen Arbeiten als ge- 921de Polizeiverordnung erlassen: . 
nehmigende: oder entscheidende Behörde ge= 8 ]. Die Eigentümer und Pächter der in 
nannt ist, tritt an seine Stelle der Minister für Verlin einer Mückenplage ausgeseßten Grund- 
Handel und Gewerbe. VL7.15.4385.1926.113a. /tücke jind verpflichtet, in den Monaten Sanuar, 
Berlin. den 26. November 1926. Sebruar und März 1927 wirksame Maßnahmen 
Der: Minister für Handel und Gewerbe. zur Bernichtung der Stechmücken in Kellern, Stal= 
i . lungen und Schuppen durchzuführen. 
Befanntmachungen des Oberpräfidenten Die Bezeichnung der Grundstücke, die der 
der: Provinz Brandenburg. und vor Terlin Mückenplage ausgesetzt sind, erfolgt durch den 
4. Handel mit Nutz- und -Zuchtvieh. Magistrat =- Hauptgesundheitsamt. 
Auf Grund des 8 4 des Gesetzes über den S2. Der Pflicht des 8 1 wird genügt, wenn 
Berkehr mit Vieh und Fleisch vom 10. August die Vertilgung der Stechmücken den von dem Ma- 
1925. (R G Bl. Ceil 1 S. 185) bestimme ich: gistrat Berlin -- Hauptgesundheitszamt -- für 
Der Handel. mit Nutz= und Zuchtvieh sür den diesen Zweck gebildeten Kolonnen übertragen wird, 
Stadtbezirk: Berlin. ist an den Markttagen und und über die erfolgte Durchführung der Ent= 
an dem voraufgehenden und nachfolgenden Cage mückungsmaßnahmen eine Bescheinigung erteilt 
außerhalb.des Magerviehhoses verboten. wird. 
Diese. Anordnung tritt am 15. Januar 1927 8 3. Den mit der Kontrolle über die im s 1 ge- 
in -Kraft. L. O. 1067. 26. nannten Maßnahmen beauftragten und. mit Licht- 
„Charlottenburg, den '23. Dezember 1926. bildausweis versehenen Organen ist Auskunft zu 
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg erteilen und gegebenen Falls die Bescheinigung: ge- 
und von Berlin. mäß. S 2. vorzuzeigen. Auch ist ihnen der Zutritt 
5 Swangsinnung. zu den im S8 1 bezeichneten Räumen zu gestatten. 
. "Nachdem der Herr Regierungspräsident in S 4. Suwiderhandlungen gegen diese Polizei- 
Potsdam am 8. Oktober 1926. angeordnet hät verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 150,-- 
(Amtsblatt S. 244), daß die-Schmiede=, Schlosser- Reichsmark, an deren Stelle im Unvermögensfalle 
und Klempner-Zwangsinnung in Kalkberge vom Haft bis zu 14 Tagen tritt, bestraft.
	        
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