62
358
mü Polizeiverordnung. Bekanntmachungen des Oberpräsidenten
Auf Grund des 8 30 des Jeld- und Forst der Provinz Brandenburg und von Berlin)
polizeigeseßes in der Sassung der Bekanntmachung 229 Errichtung einer Zwangsinnung.
vom 21. Januar 1926 (GS. S. 83) in Berbindung Nachdem sich bei der Abstimmung die Mehr-
mit dem 8 9 des Reichsvogelschutzgesetzes vom heit der beteiligten Gewerbetreibenden für die ECin-
30. Mai 1908 (RGBl. S. 317) und dem 8 136 des jührung des Beitritiszwangs erklärt hat, ordne ich
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung hiermit an, daß zum 1. Juli 1927 eine Gwangs-
vom 30. JGuli 1883 (GS. S. 195) wird für den Um= innung für das Metallschleifer= und Galvaniseur-
fang des. Preußischen Staates folgendes ange= handwerk in dem Bezirke der Stadtgemeinde Ber-
ordnet: lin mit dem Sitz in Berlin und dem Namen „Mex
Ss 1. (1) Es ist untersagt, Bögeln mit Sang= tallschleifer = und Galvaniseur-Swangsinnung in
eisen, die allein oder in Berbindung mit Habichts- Berlin“ errichtet wird. .
körben oder anderen Vorrichtungen auf Pfählen, Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle!
Bäumen oder anderen hervorragenden Gegen= Gewerbetreibende, die das Metallschleifer = „und
ständen sowie auf Bodenerhebungen angebracht Galvaniseurhandwerk in Berlin betreiben, dieser
sind, oder mit darauf befestigten Selbstschüssen Snnung an. O. P. 2613.
nachzustellen. Charlottenburg, den 10. März 1927.
(2) Allein in der Zeit vom 1. Oktober bis ein« Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg
des 5 Auril des folgenden Sahras Dirie und von Berlin.
olche Habichtskörbe verwendet werden, die mit .
zum Unversehrtfangen oder zum sofortigen Töten Bekanntmachungen des Polizeipräsidenten
eingerichteten Sangeisen versehen sind. Diese Eisen in Berlin.
dürfen aber lediglich tagsüber auf Sang gestellt 250 Polizeiverordnung
bleiben. über Außenantennen.
8 2. Bosonders als sogenannte „Pfahleisen“ Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Ge-
gearbeitete Eisen, die im allgemeinen kleiner als setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Mar)
andere Eisen und besonders daran kenntlich sind, 1850 (GS. S. 265) und der 88 43, 137 und 139 des
daß die Jeder nicht außerhalb, sondern innerhalb Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung'
des Eisens liegt, und daß der Abzug nicht zum An= vom 30. Zuli 1883 (GS. S. 195), sowie der 88 1, 33
bringen eines Köders geeignet ist, sondern aus und 54 des Gesetzes vom 27. April 1920 über die
einem zum bequemen Auffußen der Bögel geeig= Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin (GS.
neten Holze, meist einem berindeten Aststück, be- S. 123) und der Berordnung vom 6. Sebruar 1924
steht, dürfen nicht feilgehalten und anderweit - in über Vermögensstrafen und Bußen (RG Bl.
den Verkehr gebracht werden. Diesem Verbot Teil 1 S. 44 ff.) erlasse ich mit Zustimmung des
unterliegt auch jede andere Art des Erwerbs oder Herrn Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg
der Veräußerung, das Anbieten oder die Vermit= und von Berlin für den Stadtbezirk Berlin fol-
telung solcher Rechtsgeschäfte, das Eingehen einer gende Polizeiverordnung:
Berpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung. 5 1. Außenantennen, d. h. im Freien ange“
5 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vor- ordnete Quftleiter, die zum Empfang der von einen
schriften in den 88 1 und 2 dieser Polizeiverord= Sender ausgestrahlten elektrischen Wellen dienen,
nung werden, soweit nicht weitergehende Straf- gehören zu denjenigen baulichen Anlagen im Sinn!
bestimmungen Plat greifen. mit Geldstrafe bis zu der Bauordnung, die einer polizeilichen Genehmi-
150 Reichsmark oder mit Haft bestraft. gung Bangenehnnigung) mehl. bedürfen. Ihre A
5 4. Die den gleichen Gegenstand behandelnde !892 unterliegt jedoch der Dauanzeige, wenn. |
Polizeiverordnung gleich n Segenster ebene für öffentliche Berkehrsflächen (Wege, Plätze, Grün-
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung sowie für anlagen, Wasserstraßen), sowie Cisenbahnkörper,
Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 29. Straßenbahnen, Sreileitungen von Stark= oder
September 1922 (abgedruckt im Deutschen Reichs- Schwachstromanlagen, die öffentlichen öntoresse!
und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 226 vom dienen, kreuzen oder wenn sie in einem gegen Be-
7. Oktober 1922) wird zugleich mit dem Inkraft- 2irächtigung auf Grund des Berunstaltungsge“
treten vorstehender Anordnungen (8 5) aufgehoben. Jeter vom 2 Su 1307 DEF Ert NENN
8 5 Dioso :.; . . . Die Bauanzeige ist mindestens a
bruar 1997 im Rrofg verordnung tritt am 15. Se- yr Beginn der Ausführung schriftlich bei de'
Berlin, den 27. Januar 1927 Haupolheivehörbe EEE Ss ihr nin
. u: . . ie Lage des Grundstücks und der Antenne sow!!
Der Prenß sehe zi iter ja Saen Kunst die ausreichende Beschreibung der für die Anten!
Der Preußische Minister für Landwirtschaft benutzten Baustoffe und Konstruktionsteile hervor
Domänen nnd: Foriton. , geben. Der Anzeige sind beizufügen:
1, Die Genehmigung der Reichspostverwaltung,