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Volume Stück 51, 18. Dezember 1926

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1926 (Public Domain)

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ziehen. Das Hochziehen des roten Zeichens bedeutet Tage ihrer Beröffentlichung im Amtsblatt für den 
Startverbot für alle Luftfahrzeuge im Slughafen. Candespolizeibezirk Berlin in Kraft. 1560.11.L.26. 
s 24. Ein rotes Signal vom Luftfahrzeug aus Berlin, den 9. Dezember 1926. 
bedeutet bei Tag und Nacht, daß das Luftfahrzeug Der Polizeipräsident. 
notlanden muß. Ihm ist in erster Linie die Bahn Anlage 
frei zu machen. Gibt ein Cuftfahrzeug bei Nacht zur Polizeiverordnung vom 9. Dezember 1926. 
ein grünes Signal, so bedeutet dies die Absicht, zu 
landen. Die Landeerlaubnis wird vom Hafen durch 
ein grünes Signal gegeben. Gst die Landebahn nicht 
frei, jo ist vom Hafen aus mehrere Male ein rotes 
Signal zu geben. Das Anleuchten des Luftfahrzeu- 
ges mit Scheinwerfern ist unzulässig. 3 . Größe 1 qm 
8 25. Die Signalgebung zur Landungsauffor- - 
derung von Luftfahrzeugen regelt sich nach der Bd. 3 r 
vom 11. 9. 1924 (RGBl. 1, S. 706) und erfolgt |: 1 "EN 
durch die Beauftragten des Polizeipräsidenten = s 
(Sinwerkehreleitung). NIE 6 Quf 7 
26. Luftfahrzeuge des planmäßigen Luftver- . 
kehrs haben bei Start immer, bei der Landung nach 3 , Zeiher Grund, 
Möglichkeit den Vorrang. Allgemein landet das ZiiOwarzes Kreuz. 
tieferfliegende Luftfahrzeug zuerst. m 
Der Luftfahrschulbetrieb darf den flugplanmä- in 
ßigen Berkehr nicht stören. > 
s 97. Die eigene Berpflichtung des Luftsah- > 
rers, selbst zu entscheiden, ob ein Start oder eine S 
Landung ohne Gefahr möglich ist, wird durch die OÖ 
Bestimmungen des 8 26 nicht berührt. 
8 28. Nach der Landung ist das Luftfahrzeug 
nach der neutralen Zone zu rollen, wo es von den 
Beauftragten des Polizeipräsidenten (&Slugver- 
kehrsleitung) und des Luftfahrtunternehmens in 
Empfang ZU nehwön De x weiter Zu jeiten H. Die D3E die K( Potizeiverordnung; , Gefrierhäusern 
eauftragten des olizeipräsidenten ugver= veir die Kontrolle der . E ' 
kehrsleitung) haben auch für jachgemäßes Abrollen Berlins befindlithen Nahrungs: und Genußmittel 
der Luftfahrzeuge zu sorgen. ; . Auf Grund der 88 143, 144 des Gesetzes über 
- 6 29. In der &lughafenzone ist, sofern „nicht die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
zwingende Gründe dagegen sprechen, allgemein in (SG S. S8. 195), der 86 5 ff. des Geseßes vom 11. 
der Linkskurve zu fliegen. März 1850 über die Polizeiverwaltung (GS. S. 
- Aach dem Abflug und vor der Landung hat 265), des s 33 des Gesetzes vom 27. April 1920 
jedes Luftfahrzeug eine volle Platzrunde zu fliegen. jber die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Ber- 
Es ist verboten, im Fluge sich den Bauwerken [in (G S. S. 123 ff.) und der Berordnung vom 
des Lufthafens unter 20 m Entfernung zu nähern. &. Zebruar 1924, über Bermögensstrafen und 
56 30. Im Bereich des Slughafens Berlin«- Bußen (RGBl. 1. Ceil, Seite 44), wird mit Zu- 
Tompelhof sind Kunstflüge nur für besondere Luft= stimmung des Magistrats .der Stadt Berlin fol- 
fahrtveranstaltungen (vgl. 8 11 des Luftverkehrs- gendes verordnet: 
geseves vom 1. 8. 1922 -- RGBl. 1, S.681 --) ge“ 8 1. Sämtliche Räume eines Unternehmens, 
attot. 4 . das sich mit dem Kühlen oder Einfrieren von 
. „Im Bereich des Slughafens Berlin-Staaken Pobensmitteln animalischer Herkunft befaßt, unter- 
dürfen Kunstflüge während des Schulbetriebes nicht, liegen einer ständigen, unvermuteten Kontrolle durch 
im übrigen aber nur in einer Höhe von mehr als die damit betrauten Polizei-Cierärzte. 
200 m, über Gebäuden, insvesondere über der Luft- s 9. Die Unternehmer haben mit den Mietern 
schiffhalle, nur in einer Höhe von mehr als 500 m ihrer Räume Bereinbarungen zu treffen, die das 
ausgeführt werden. Das Kurven über der West- Betreten der Gefrier- und Kühlräume, bezw. der 
front der Lustschiffhalle ist, falls nicht eine besondere vermieteten Räume und Zellen durch die genannten 
Notlage geg25en ist, verboten.“ Sachverständigen in der üblichen Geschäftszeit 
IV. Straf= und Schlußbestimmungen. möglichst nach im amtlichen Auftrage erfolgter Be- 
s 31. Wer den Vorschriften dieser Polizeiver- nachrichtigung gewährleisten. - . . 
ordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu s 3. Die Sachverständigen (8 1) üben die 
150 RM., im Saile des Unvermögens mit Haft bis Kontrolle in Gegenwart des Selleninhabers oder 
zu 14 Tagen bestraft. 'eines verfügungsberechtigten Vertreters aus. Hitss- 
s 32, Diese Polizeiverordnung tritt mit dem personal ist, soweit erforderlich, vom Mieter zustellen.
	        
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