bedingten besonderen‘ Zwangslage "zu entziehen, oder
zus den gleichen Gründen nicht in -das: Gebiet des Deut
schen Reichs zurückkehren ‚konnten... en ER
(4). Die Bundesregierung kann durch ‘Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
jer: gewöhnliche Aufenthalt in einem’ sonstigen Gebiet
außerhalb: des‘ Geltungsbereichs dieses‘ Gesetzes“ dem
zewöhnlichen Aufenthalt ‚im ‘Gebiet eines auswärtigen
Staates gleichsteht; in dem. die Bundesrepublik Deutschland
eine amtliche Vertretung hat: RE
$:108C 1 .
$108:€-gilt:auch für. frühere deutsche. Staatsangehöige,
die im Ausland ‚als ‚Angehörige deutscher: geist»
icher Genossenschaften oder. ähnlicher Gemeinschaften
jus “überwiegend: ;religiösen: : oder: Sittlichen: Beweggründen
mit Krankenpflege, Unterricht; Seelsorge oder
anderen ‘gemeinnützigen Tätigkeiten bis: zum Eintritt
des Versicherungsfalles beschäftigt‘ waren: Die Rente
kann auch in-die Gebiete solcher. auswärtiger Staaten
gezahlt werden, in denen ‘die-Bundesrepublik Deutschland
keine amtliche Vertretung hat. EN
1
(1): Beitragszeiten sind. im Geltungsbereich “dieses
Aesetzes zurückgelegt; wenn. sie ‚auf einer‘ Beitragsleistung
für eine Beschäftigung in diesem ‚Gebiet: beruhen.
Beitragszeiten; die auf freiwilligen Beiträgen
beruhen; sind. im Geltungsberlich: dieses Gesetzes zu:
"ückgelegt; wenn die Beiträge für ‚eine Zeit-entrichtet
sind; während. der der: Versicherte in. .diesem “Gebiet
wohnte. Für. die Zeit‘ vor‘ dem: 1. Februar. 1949 Ast
Berlin als einheitliches Gebiet anzusehen. 0 0 CU
(2) Bine‘ nach Bundesrecht oder dem ‘ Recht“ des
Landes Berlin: bei “Aufenthalt im. Ausland durch: Bntrichtung
freiwilliger Beiträge durchgeführte :Versichesung-steht
einer freiwilligen Versicherung im: Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich. Das gleiche gilt für eine
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze
durchgeführte‘ freiwillige Versicherung; wenn: die; Bei“
träge aus-dem Ausland. entrichtet sind: BE
5 105-des-Reichsknappschaftsgesetzes wird 8 109.0
Nach $ 191 des: Reichsknappschaftsgesetzes wird: folzender
$ 192, eingefügt! 1 A
5 2 x
(1) "Die Feststellung “und Zahlung‘ der‘ Leistungen
aus. der. Knappschaftsversicherung. erfolgt durch. die
Knappschaft;: in‘ deren Bezirk “der Versicherte‘ ‚oder
dessen. Hinterbliebene den. Wohnsitz oder. in Ermängelung
“dessen den gewöhnlichen‘ ‚Aufenthalt hat oder
haben: ‚81572 ‚Abs:3‘ bis 5. -der. :Reichsversicherungs:
ordnung gilt entsprechend. EA
(2) “Für die Feststellung und: Zahlung‘ der. Leistunzen:
bei ‚Aufenthalt im Ausland ist die ‘Ruhrknappschaft‘
zuständig, «soweit in: den zwischenstaatlichen
Verträgen nicht etwas :anderes‘ bestimmt‘ ist."
3.
Artikel 5.
{nderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland. 5
ınd der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ©}
über die Regelung gewisser Forderungen
aus der Sozialversicherung‘
Artikel: 3. des Gesetzes om 25: Juni 1958 (Bundeszesetzbl.
I1:S; 168). zudem Vertrag vom 10. März 1956
zwischen: der -Bundesrepublik‘ ‚Deutschland. ‚und. der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Rege-Ung
gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung
erhält folgende Fassung ;
„Artikel 8“ ee
Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-ZeSetZ
VOM LA LE a Vi MBundesgesetzbl. I
3.4) gilt -entsprechend,“
Artikel 8 des Gesetzes‘ vom 25: Juni 1958 (Bundesgesetzbl.
II S. 168) zu dem‘ Vertrag vom. 10; März: 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und. der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung
gewisser. Forderungen. aus der. Sozialversicherung
erhält folgende Fassung: HE
u Artikel:8‘
Der Bund trägt die Aufwendungen für die Leistungen,
die in entsprechender“ Anwendung des‘ Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom
VENEN ELEND AA. (Bundesgesetzbl. 1.8. A) vonder
Zundesausführungsbehörde für Unfallversicherung -gewährt
werden, EHE
Artikel 6.
Ubergangsvorschriften
[Gesetzliche “Unfallversicherung
(1): Auf Grund der Satzungen der früheren Eigenunfallversicherung‘
der : Nationalsozialistischen‘ Deutschen‘ Arjeiterpartei
werden keine Leistungen gewährt. Für Unfälle
jei einer Tätigkeit, die die Erweiterung ‚oder Festigung der
Macht. des Nationalsozialismus bezweckte; werden ebenfalls
zeine Leistungen gewährt. CE
(2): "Soweit bis zum 8. Mai 1945 die. Bigenunfallversichesung:
der ‘Nationalsozialistischen Deutschen ‚Arbeiterpartei
}ür die Entschädigung‘ von. Arbeitsunfällen zuständig war,
yerden die Leistungen von der Bundesausführungsbehörde
Air Unfallversicherung gewährt. = CL Tan
Hat ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im
Zeltungsbereich ‚dieses Gesetzes’ nach dem ‘8; Mai. 1945 eine
[Leistung wegen eines ‚Arbeitsunfalles im Sinne des $ 5. des
Fremdrentengesetzes bindend festgestellt oder ‚abgelehnt,
;o-ist auf ‚Antrag zu prüfen, ob. die Vorschriften ‚dieses Gezetzes
günstiger. sind. Ein neuer Bescheid. ist zu erteilen:
Der Antrag auf Nachprüfung ist bis: zum 31; Dezember 1961
alägsig. 4 A EWR
AB
48 1 bis: 13 des Fremdrentengesetzes finden auf Arbeitsınfälle:und.
Berufskrankheiten der in 8 5.des Fremdrentenzesetzes
genannten Art auch dann Anwendung, wenn auf
jiese: Fälle das Fremdrenten- und. ‚Auslandsrentengesetz
sicht angewendet worden ist. VE i
IT. Gesetzliche: Rentenversicherungen
Artikel‘ 2 $ 1.des Angestelltenversicherungs-Neuregelungszesetzes
und Artikel 2 $ 1 :des Knappschaftsrentenversicheungs-Neuregelungsgesetzes:
sind. auf. Personen, die ‘Bel:
trags- oder. Beschäftigungszeiten ‚der in: 88-15 und 16 des
Fremdrentengesetzes‘ genannten Art: zurückgelegt. haben,
mit. der Maßgabeanzuwenden, daß‘ 1.0
a) in’Artikel 2:8 31; des Angestelltenversicherungs-Neurege-7
jlungsgesetzes an die Stelle des 30. September 1957,
in “Artikel 2.8 1 des KnappschaftsrentenversicherungS-Neuregelungsgesetzes
an: die „Stelle: des “Ablaufs des
3ritten Monats: nach dem: Monat: der Verkündung‘ des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
jer 30. September 1960 tritt. Der Antrag :auf Befreiung ist
pis zum: 31. Dezember 1960 zu stellen... BE
5: 4
Nach Maßgabe‘ der “nachfolgenden Vorschriften: ‘findet
jieses Gesetz auch“ auf Versicherungsfälle Anwendung; : die
/or“seinem Inkrafttreten eingetreten sind, AN <
8:85 . I
{1):-Renten; die auf Versicherungsfällen beruhen, die vor
jem: 1. Januar. 1959 aber. nach dem: 31; Dezember 1956 einretreten
sind und vor der V: erkündung dieses Gesetzes fest:
restellt waren, sind: für Bezugszeiten vom :Rentenbeginn an