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schafft durch vnsern gn. herrn geleitet vund zur gnedigsten herrn des Rurfursten hennden stellen vnd
billigen sune vnd gepurlichen abtrag nach gelegenheit fich an gleich vnd recht begnügen lassen vnd vmb
gelassen werden vnd wann die sune vnd abtracht der zugefugten gewalt vnd schaden den beschedigten vnd
berrschaft von obrigkeit wegen also mit willen der der herrschaft abtragk machen vnd so der beschedigte
freuntschafft gescheen, das alsdann der Thetter zu vnd gefangene von den Tettern außerhalb lannds
seinen güttern widerumb gestatt werde. genannt vnd geschatzt where, Sol vnser gnedigster
Damit aber dennoM inn diesem thun gleiche berr macht baben demselben gefangen vnd beschatzten
maaß gehalten vnnd gelegenheith der todschlege welcher- jn des Tetters guter zu setzen vnd derselbe sol die
gestalt die gescheen man sich erfunden moge, Soll guter june haben vnd besitzen, bis er seines schadens
vnser gn. «Zerre der PFurfurst gewalt vnd macht haben, vnnd schatzgeldes genuglich erstatt vnd ersetzet ist, auch
die Theter mit vorwilligung des Todten freundschaft der herschafft vnd obrigkeit wegen gepurlicher abtrag
zu vorhorung vnd außfuhrung zu geleiten; vnd wenn gescheen, damit jnn landen gewalt verhütet vnd friede
die verhorung vnd außfuhrung gescheen, wird sim erhalten werde.
sein Churfürstlich gnaden nah gelegenheit mit an- Item die mutwilligen vheden vnd gewaltigen
setzung der Zeit vnd Jar nah bestimmster ordnung vbungen, so offt durc; den gemeinen VIann für-
der billigkeit wol wissen zu halten, damit es gleih genohmen, das man sic) mit ernst darann ertzeige,
zugehe vnd mit eine als dem andern nah gelegenheit damit solcher mutwille verhütet werde.
gehandelt vnd gehalten wird. Item es haben auch Prelaten, «Zerren UTann vnd
Was aber belangt das thetlich vnd mutwillig Stett mit vnserm gn. «Zerrn Rurf. eintrechtiglich
furnehmen des Adells, die einander vnnd sonderlich gewilliget vnd beschlossen, das Reiner von obberürten
jn der Altemarken vnd Prignitz slahen vnd fhanen mißthetern, vorfesten oder frieden jm dem Rurfürsten-
vngewarnter sachen vnd vngeweigert Rechtens. Zaben thum zu Brandenburg von niemands aller Stende
Prelaten, Grauen, «Zerren, Ritterschafft vnd Stett soll gehawset, gehegt, geetzt, getrenkt noh in einigerley
gerathschlagt vnd vor gut angesehen, das man die fürschub gethan werden. Wo es aber darüber geschicht
Thetter, so dermaß handeln vngeweigert des Rechten, vnd genands, wes standes er sey, verkündet vnd
vnverklagt vnd vngewarnter sachen slahen vnd fhanen betretten, den oder die soll vnser gn. «Zerr gleich dem
das man dieselben Thetter vor Ehrloß boßwicht halte hauptmann oder Theter, wird als gast zu strafen
vnd erclere, auch Ir hab vnnd gut einnehme vnd macht haben. Actum Spandow am Dornstage nah
so lang inbehalt, das sie die gefangene jun vnsers , Hlichaelis Anno eto. im 1526sten.
Staats5-Archiv Yol. 37 kol. 188, 189. =- Stadt-Arc<hiv Geb. 8. Nr. 11 fol. 33vo.
CCCLXNAIIL
Die Herzogin Anna von Melenburg, geborne Markgräfin von Brandenburg, bittet den Nath zu Berlin
um Zusendung einer Bademuhme (Wiesemutter), am 15. Oktober 1526.
Stadt-Archiv Nr. 743. Simonellis Sammlung im Dienste der Wahrheit I]. 662.
CCCLXXIV
Urfehde, welche Martin Scutte (El8holz) dem Kurfürsten schwören und darin demselben seine Grundstücke
al8 Strafe abtreten mußte, am 5. November 1526.
Stadt-Archiv Geb. 8. Nr. 11 fol. 39.
CCCLXNXYV.
Der Markgraf (Kurprinz) Joachim erhält von der Gemeinde der Stadt Cöln auf „gnädiges und gütliches
Ansuchen“ einen Platz zur Anrichtung de8 Thiergartens und Lustgartens, am 19. Mai 1527.
Wir Joachim von Gottes Gnaden HUIarggraff '' vnsern Erben vnd Lrcachkfommen vndt sonst aller-
zu Brandenburg der Jünger zu Stettin, Pommern, männigklich die ihn sehen, hören oder lesen, Lrah-
der Caßuben vnd Wenden «ZerzogP, Burggraff zu dem uns Vnßer lieben Getrewen Burgemeister,
Lrürenberg? vnd Fürst zu Rügen, Bekennen und Rath Gewerk vndt gantz Gemeinde der Stadt
thun kund öffentlich mit diesem Brieue für Vnnß, Collen allhier auß Unterthenigen geneigten willen vff