Berlinischen Chronik
Erster Haupttheil.
Erste Abtheilung.
1 erlin ist von den Markgrafen | Berlin zu der Ansicht, daß dasselbe schon
% '. Johann und Otto, den Ur- vor dem Jahre 1232 mit Stadtrecht
Z>e enfeln Albrechts des Bären, bewidmet gewesen sein müsse, weil es
-/ gegründet worden. soust nicht das brandenburger, sondern
1.1.69. Chron. aba Cenis Gret. E28 das spandower Stadtrecht erhalten haben
Dieselben traten um das Jahr 1225 würde.
die Negierung an, welche sie bis zum Bleiben wir, bis zur genaueren Jest-
Jahre 1266 gemeinschaftlich führten. stellung, bei dieser Annahme stehen, so
0 Riedel, Cod. dipl. Brandenb. 1. 22. S. 8 würde die Erhebung Berlins zur Stadt
Sie erwarben von einem slavischen in die Zeit von 1225 bis 1232 fallen. o
Fürsten Barvin oder Barnim die Lande Daß Berlin übrigens schon als wen-
Barnim und Teltow und mit diesen die discher Ort bestand, daß es vor seiner vblli-
Gegend Berlins. gen Erhebung zur Stadt in christlicher Zeit
Dulcaway Curon. 6. Downer 1 €. 211. Rida, Goa. amt. 0ereits eine Kirche besaß und nach und nach
Brandenb. IV. 1. S. 9 mit Markt- und einigen andern ähnlichen
Dies mußte vor dem 7. März 1232 Rechten begabt worden, darf als sicher
geschehen sein; denn an diesem Tage ord- betrachtet werden; obgleich in Urkunden
. neten sie den Rechtszustand in diesen der Name Berlin immer noc< nicht ge-
Landen, indem sie bestimmten, daß alle nannt wird.
Städte in denselben ihr Recht von der Erst mit dem Jahre 1237 treten wir !'1237
Stadt Spandow holen sollten; diese aber in die durch Urkunden beglaubigte Ge- „cr,
wurde angewiesen, ihr Recht von Bran- schichte unserer Stadt ein. Zwischen den | "eo"
denburg zu holen. Markgrafen Iohann und Otto und dem
RG 1. Nieweln Codex dipl. Brandenb LIL EI Bischof von Brandenburg hatten Strei-
Berlin hatte aber nicht, wie die übri- tigkeiten über die Erhebung der Zehnten
gen Städte im Barnim, sein Recht von und die kirchliche Oberaufsicht in den
- Spandow, sondern direct von Branden- neuen Landestheilen, welche von Albrecht
burg erhalten. dem Bären nach seiner Belehnung mit
Riedel) Cod. dipl. Brandenb. 1. 23. S. 3 der Mark und von seinen Nachfolgern
Dieser Umstand führte bei den neue- erworben worden, obgewaltet, welche zu
ren Forschungen über das Alter von Brandenburg am 28. October 1237 durch
1237
Dei