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und Jungvieh und Säugekälber auf dem mit nackten Füßen oder im bloßen Hemde
Lande einzukaufen, doch mußte Lekteres über die Straße gehen, noc<h weniger aber
zu Fuß und nicht innerhalb einer Meile mit Schauspielern oder Gauklern Würfel-
im Umkreise der Stadt geschehen. (Das oder andere Spiele treiben.)
Reisen zu Pferde hatten die Fleischer stets Ausgestellt ist diese Urkunde von Otto
als eine Bevorzugung in Auspruch ge- von Buch) und Gerhard Rathenow,
nommen.) Auch waren die Wurstmacher welche zum ersten Male das Prädicat
den Fleischern zu allerlei Dienstleistungen »RNRathS8-« oder » Bürgermeister « (magistri
beim Beziehen der Märkte, bei Gewerks- c«consulum) führen.
versammlungen u. dgl. verpflichtet. Der Die Berliner liebten es, sich mit eimem 1334
Rath, welcher diese Statuten genehmigte, gewissen Glanz zu umgeben, schöne Klei- bea
behielt sich die Entscheidung über Streitig: der und Schmuck zu tragen und Gaste- RIEN
keiten zwischen den Fleischern und Wurst- reien und Gelage zu halten, und mochten
machern vor und stellte fest, was von hierin selbst während der Zeit des Jnter-
5 denselben für die Aufnahme des Gewerks, dicts und der allgemeinen Aufregung der
an Scharrenzins, Meistergeld u. sf. w. Parteien zu weit gegangen sein; weshalb
entrichtet werden sollte.) der Rath beider Städte unterm 24. Sep-
ZIG tember 1334 folgende Verordnung zu er-
[RS IN lassen für gut fand: Keine Frau oder
4 x Jungfrau darf an Mövenspangen (Span- »
E28 > . : gen an den Rockärmeln) oder an Geschmeide
Som mehr an sich tragen, als eine halbe Mark
KEI Silbers werth ist, und feine Perlen eben
Das älteste hier abgebildete Sie- nur zu diesem Werthe. Auch sollten sie
gel der Fleischer in Cöln führt die sich nicht in goldgestreiftes Tuch kleiden %
» Umschrift: „S. der Knakenhawer van oder goldene Reiser (als Kopfpuß) tragen.
Colen“. (Siegel der Knochenhauer von Jungfrauen dürfen nur einen Kranz tra-
Cöln.) gen, der weniger als eine Mark am
Statten Für die Gesellen der Wollen- und Lein- Werthe ist. Auch Zobel oder Borten dür-
Weollen- um. zyoher in Berlin und Cöln erließ der Rath fen Frauen und Jungfrauen weder auf
- webte (6% Heider Städte unterm 19. November 1331 den Kleidern noch auf den Mänteln tragen.
folgende Verordnung: Bei Begräbnissen Bei Hochzeiten sollen den Bürgern nicht
von Knechten (oder Gesellen) und Lehr- mehr als 40 Schüsseln, den Aufwärtern
lingen dieser Gewerke sollten stets zwölf (Drosten) 10 Schüsseln und den sechs
Personen mit Wachslichten folgen; auh Spielleuten, welche Zahl derselben nur
„ an den Sonn- und Festtagen sollte eine gestattet war, nicht mehr als 3 Schüs-
bestimmte Anzahl solcher Lichte in den seln auf den Tisch gegeben werden. Ge-
Kirchen brennen. Kein Geselle sollte an richte dürfen nicht mehr als fünf gereicht
einem Tage mehr als 3 Pfenninge ver- und zu jeder Schüssel nicht mehr als zwei
jubeln, auch Schuhe, Hemden und Hosen Personen geseßt werden. Was Jungfrauen »
nicht vertrinken. Wer stiehlt sollte in oder Wittwen bei ihrer Verheirathung an
der ganzen Mark al8 aus dem Gewerke Geschenken erhalten, sollen sie behalten
verstoßen angesehen werden. Niemand und Niemandem zurückgeben. Wenn eine
durfte bei mehreren Meistern zugleich Ar- Frau nach ihrem Kindbette den ersten
beit nehmen, Niemand nach der Vesper- Kirchgang hält, soll sie nicht mehr Frauen
0 glo>e oder bei Lichte arbeiten, Niemand als zu 3 Schüsseln bitten, und soll ihr
1) Fidicin, dipl. Beitr. IV. S. 12. | 1) Fidicin , dipl. Beitr. I. S. 73.
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