Berlin: lebenswerter
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Inhalt
1.
Ziel und Zweck dieses Leitfadens................................................................................3
2.
Parkraumbewirtschaftung als Teil der Strategie des
Stadtentwicklungsplans Verkehr................................................................................6
2.1. Ziele der Parkraumbewirtschaftung.......................................................................... 6
2.2. Empfohlene Bewirtschaftungsformen...................................................................... 8
2.3. Potenzielle Erweiterungsgebiete............................................................................. 10
3.
Hinweise zu Planung, Umsetzung und Betrieb auf Bezirksebene...............................15
3.1. Erarbeitung des Konzepts......................................................................................... 15
3.1.1. Wann ist Parkraumbewirtschftung sinnvoll?............................................ 15
3.1.2. Abgrenzung der Bewirtschaftungsgebiete................................................ 15
3.1.3. Bewirtschaftungsformen............................................................................. 16
3.1.4. Bewirtschaftungszeiten............................................................................... 17
3.1.5. Überwachung................................................................................................ 18
3.1.6. Wirtschaftlichkeit......................................................................................... 18
3.1.7. Wirkungskontrolle........................................................................................ 19
3.1.8. Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit............................................ 20
3.2. Anordnung und Umsetzung des Konzepts............................................................. 21
3.2.1. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen.............................................. 21
3.2.2. Vollzug der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen........................ 22
3.2.3. Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen........................ 23
3.3. Häufige Fragen und Antworten................................................................................ 25
4.
Anhang.....................................................................................................................26
4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen............................................................................. 26
4.2. Anforderungen an ein Parkraumbewirtschaftungskonzept................................. 32
4.3. Berechnung der erforderlichen Überwachungskräfte........................................... 32
4.4. Technische Anforderungen an die Parkscheinautomaten.................................... 34
Impressum......................................................................................................................36
2
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
1. Ziel und Zweck dieses
Leitfadens
Verkehrs- und Parkraumplanung sind wichtige Bestandteile einer integrierten Stadtentwicklung. Die Parkraumplanung umfasst die Struktur, die räumliche Verteilung, den Umfang und die Steuerung des Parkraumangebotes.
Durch die Art und Weise der Parkraumbereitstellung kann in erheblichem Maß Einfluss
genommen werden auf die Ziel- und Verkehrsmittelwahl, auf die Qualität des Verkehrsablaufes und teilweise sogar auf die einzelne Flächennutzung.
Die Reaktionen der Betroffenen auf Parkraumbewirtschaftung sind individuell verschieden
und räumlich differenziert. Es gibt allgemein erwünschte Auswirkungen (zum Beispiel die
Reduzierung des Parksuchverkehrs und die Verbesserung der Parkchancen der Bewohner),
aber auch unerwünschte Auswirkungen wie zum Beispiel die Verlagerung der Parkraumnachfrage in angrenzende Wohngebiete, die aber durch geeignete Maßnahmen begrenzt
werden können.
Oberstes verkehrspolitisches Ziel ist es, die zum Teil widersprüchlichen Ansprüche an die
Effizienz des Verkehrssystems, an seine Stadt- und Umweltverträglichkeit und an seine
Leistungsfähigkeit in sozialer Hinsicht zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen.
Ziel der Planung
Einem umfassenden Parkraummanagement kommt in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu (vergleiche Abbildung 1). Es dient:
Parkraummanagement
der Vorhaltung des notwendigen Parkraumangebots und dessen effizienten Nutzung,
zum Beispiel zur Sicherung der Wohnfunktion und der Erreichbarkeit im Handel und
Gewerbe,
der Bewirtschaftung des Parkraumangebots, zum Beispiel zur Sicherstellung des notwendigen Verkehrs vor allem der Bewohner, von Kunden und Besuchern sowie des
Wirtschaftsverkehrs und zur Verlagerung von Verkehrsnachfrage auf umwelt- und ressourcenschonende Verkehrsmittel,
der zeitlichen und räumlichen Steuerung und Lenkung der Parkraumnachfrage durch
Informations- und Leitsysteme, zum Beispiel zur effektiven Auslastung von Verkehrsinfrastruktur und zur Entlastung von städtebaulich sensiblen Bereichen.
3
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Abbildung 1: Parkraumbewirtschaftung als Teil des Parkraummanagements
Parkraummanagement
Angebotssteuerung
Ausweisung Straßenraumparken
Stellplatzregelung
Quartiergaragenförderung
Mehrfachnutzungen
Betriebliches Stellplatzmanagement
Parkraumangebot
Private
Stellplätze
Öffentlich
zugängliche
Parkierungsanlagen
Parkraumbewirtschftung
Parkstände
auf öffentlichen Verkehrsflächen
Parkzweckbeschränkung
Parkdauerbeschränkung
Parkgebühren
Bewohnerparken
Überwachung
Parkleitsystem
Zielführungssysteme
Pre-Trip-Information
Informations- und Leitsysteme
Dieser Leitfaden behandelt im Einzelnen die Zielsetzungen, Wirkungen, Anwendungsbereiche und Anwendungsformen sowie die konkrete Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung
als Teil eines umfassenden Parkraummanagements für Berlin.
Inhalt und Zweck des
Leitfadens
Der Leitfaden ist im Rahmen der Arbeiten am Stadtentwicklungsplan Verkehr entstanden
und angesichts aktueller Entwicklungen fortgeschrieben worden. Er soll den Bezirken als
Arbeitshilfe dienen und die interessierte Fachöffentlichkeit informieren. Vor dem Hintergrund der neuen Berliner Parkgebühren-Ordnung und der Schaffung von Ordnungsämtern
auf Bezirksebene soll der Leitfaden außerdem zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis
beitragen.
Die Ausarbeitung des Leitfadens ist durch eine Arbeitsgruppe – bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, des Polizeipräsidenten, der Obersten Straßenverkehrsbehörde und des Bezirksamts Mitte – begleitet worden. Die Projektleitung hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
Zunächst werden in Kapitel 2. die übergeordneten gesamtstädtischen Argumente für die
Parkraumbewirtschaftung dargestellt und die Parkraumbewirtschaftung in den Zusammenhang von Stadt und Verkehr eingeordnet. Die konkret für Berlin empfohlenen Bewirtschaftungsformen werden erläutert. Die für die Zukunft erwartete Ausdehnung der Gebiete mit intensiver Parkraumnachfrage wird dargestellt und die Analysemethodik erklärt.
Gliederung
Der zweite Teil befasst sich in Kapitel 3. mit der konkreten Arbeit in den Bezirken. Kapitel
3.1. gibt Hinweise zur Erarbeitung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes, beispielsweise zur räumlichen Abgrenzung der Bewirtschaftungsgebiete, zu Bewirtschaftungsformen
und -zeiten sowie zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit. Es folgen in Kapitel 3.2. Hinweise
zur Umsetzung des Konzeptes. Dargestellt werden Aspekte der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen und zu deren Vollzug sowie zur Erteilung von Parkausweisen und Ausnahmegenehmigungen. Kapitel 3.3. fasst die häufigsten Fragen und Antworten zur Parkraumbewirtschaftung zusammen.
Konkrete Hinweise zur
Konzepterstellung und
-umsetzung
4
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Im Anhang (Kapitel 4.) werden die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst und konkrete Details der Umsetzung genannt. Abschließend werden die derzeitigen Ansprechpartner in den Bezirken genannt.
5
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
2. Parkraumbewirtschaftung als Teil der
Strategie des Stadtentwicklungsplans Verkehr
2.1. Ziele der Parkraumbewirtschaftung
In vielen innerstädtischen Straßenräumen ist die Bilanz zwischen Parkraumangebot und
Parkraumnachfrage nicht ausgeglichen, es besteht ein Nachfrageüberhang. Hier setzt
Parkraumbewirtschaftung an, um sowohl über ein verändertes Parkraumangebot als auch
über die Beeinflussung der Parkraumnachfrage zu einer ausgeglichenen Bilanz zu führen.
Diese ausgeglichene Parkraumbilanz bedeutet „effizientes Parken“.
„Effizientes Parken“
Das Teilsystem Parken ist jedoch Bestandteil des Gesamtsystems Verkehr und dieses wiederum Bestandteil des Gesamtsystems Stadt. Insofern muss im Sinne der Zielsetzung des
„Stadtentwicklungsplans Verkehr Berlin“ neben der Effizienz auch die Stadt- und Umweltverträglichkeit des Parkens eingelöst werden.
Umweltverträglichkeit
Das Parkraumangebot steht immer in Flächenkonkurrenz zu den verkehrlichen Nutzungen
des Straßenraums, wie Fußgängerverkehr, Radverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr
und Wirtschaftsverkehr und es konkurriert unter städtebaulichen Gesichtspunkten mit Flächenansprüchen für Gebäude, für Freiraum, Grün und nicht zuletzt mit der Gestaltqualität
im öffentlichen Raum.
Parkraumangebote sind Ziel und Quelle von Kfz-Fahrten. Sie verursachen Kfz-Belastungen,
die sowohl die Qualität des Verkehrsablaufs aller Verkehrsmittel in Hinblick auf Sicherheit
und Komfort beeinflussen, als auch aus städtebaulicher Sicht Auswirkungen auf die Nutzung der Gebäude und der innerstädtischen Freiräume durch Lärm und Schadstoffe haben.
Unter Beachtung dieser Wechselwirkungen können sowohl das Parkraumangebot als auch
die Parkraumnachfrage stadt- und umweltverträglich gestaltet werden (siehe Abbildung 2).
6
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Abbildung 2: Parkraumbewirtschaftung im Zusammenhang von Stadt und Verkehr
Parkraumbewirtschaftung
N
Parkraumangebot
Parkraumnachfrage
J
Teilsystem Parken
System Verkehr
System Stadt
N
Bilanz ausgeglichen?
„Effizientes Parken“
Flächenverfügbarkeit
für Fußgänger, Radverkehr, ÖPNV, Wirtschaftsverkehr
Qualität des Verkehrsablaufs aller Verkehrsmittel
(Komfort, Sicherheit)
Flächenverfügbarkeit für Geäude,
Freiraum, Grün
Gestaltqualität
öffentlicher Raum
Ansprüche aus Gebäude- und Freiraumnutzung
(Lärm, Schadstoffe)
Angebot verträglich?
Nachfrage verträglich?
J
J
N
„Stadtverträgliches Parken“
Die Realisierung stadtverträglichen Parkens ist in der Regel nicht mit einer Reduzierung
des Parkraumangebotes verbunden. Die Kapazitätserhöhungen infolge des schnelleren
Kfz-Umschlags – zum Beispiel durch die Umwandlung von Langzeit- in Kurzzeitparkstände
– können in einigen Fällen aber Flächenrücknahmen notwendig machen. In den bewirtschafteten Gebieten ist dann die Teilumwandlung von Stellplätzen in Flächen für Ladezonen, breitere Gehwege oder Fahrradabstellplätze zu prüfen.
7
Diese dicht bebauten Gebiete sind meist durch ein unter
dem Bedarf liegenden Angebot an Stellplätzen in Wohnungsnähe
fürParkraumbewirtschaftung
die Bewohner gekennzeichnet. Darüber hinLeitfaden Parkraumbewirtschaftung
6
Leitfaden
aus wird
der
knappe
Parkraum
den
Bewohnern
oft
durch
in
6
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
der Nachbarschaft gelegene große Betriebe, Behörden,
Hochschulen
etc. streitig
gemacht. Die Ausstellung
von
1. Verbesserung
der Parkraumverfügbarkeit
für Bewohner
Mit der Parkraumbewirtschaftung
können erfolgreich
hauptsächlich die folgenden
Ziele
Sonderparkberechtigungen
für
die
Bewohner
reduziert
die1. Verbesserung
der
Parkraumverfügbarkeit
für Bewohner
dicht
besiedelter
innerstädtischer
Wohngebiete:
erreicht werden:
dicht besiedelter
innerstädtischer Wohngebiete:
ses Problem.
Das Bewohnerparken
schafft zwar keinen
Diese
dicht bebauten
meist durch in
ein Wohunter
neuen
Parkraum,
erhöht Gebiete
aber diesind
Parkchancen
1. Verbesserung der Parkraumverfügbarkeit
für Bewohner
dicht
besiedelter
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sind
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unter
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wird
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2. Erleichterung der Zugänglichkeit mit Pkw für Lieferanten
aus
wird
der knappe
Parkraum gekennzeichnet.
den Bewohnern
oft
durchhinin
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große
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Bewohner
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von
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den Bewohnern
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gemacht.
Die
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von
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für gemacht.
die Bewohner
reduziert
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Behörden,
Hochschulen
etc.Kundenverkehr
streitig
Die Ausstellung
von
Liefer-,
Einkaufs- und
benötigt
Park- und
Sonderparkberechtigungen
für die Bewohner
dieses Problem. Das Bewohnerparken
schafft reduziert
zwar keinen
Sonderparkberechtigungen
für die
reduziert
dieses
BewohnerLadeflächen
in Bewohner
unmittelbarer
Nähe
des Problem.
Ziels. Er Das
beansprucht
ses
Problem.
Daserhöht
Bewohnerparken
schafft zwarin keinen
neuen
Parkraum,
aber die Parkchancen
Wohparken schafft zwar
keinen
neuen
Parkraum,
erhöht
aber
die
Parkchancen
in Wohdiese
Flächen
überwiegend
nur
für
eine
kurze
Zeit
(„Kurzneuen
Parkraum, erhöht aber die Parkchancen in Wohnungsnähe.
parken“).
Die kurzen Belegungszeiten ermöglichen einen
nungsnähe.
nungsnähe.
hohen
Umschlag
desder
Parkstandes.
2. Erleichterung
Zugänglichkeit mit Pkw für Lieferanten
2. Erleichterung
Pkw für Lieferanten
und Kunden
2. Erleichterung der Zugänglichkeit
mit Pkwder
für Zugänglichkeit
Lieferanten undmit
Kunden
3. Dämpfung
des Pkw-Zielverkehrs
vonLadeflächen
Berufs- und
Ausbilund Kunden
Der Liefer-, Einkaufsund Kundenverkehr
benötigt Park- und
in unmittelDer Liefer-, Einkaufs- und Kundenverkehr benötigt Park- und
dungspendlern
barer Nähe des Ziels. Er beansprucht diese Flächen überwiegend nur für eine kurze Zeit
Der
Liefer-, Einkaufsund Kundenverkehr
benötigt
Park- und
Ladeflächen
in unmittelbarer
Nähe des Ziels.
Er beansprucht
(„Kurzparken“). Die kurzen
Belegungszeiten
ermöglichen
einenZiels.
hohenErUmschlag
des
Ladeflächen
in unmittelbarer
Nähe
beansprucht
diese Flächen
überwiegend ermöglicht
nur fürdes
eine eine
kurzeparkzweckZeit („KurzDie Parkraumbewirtschaftung
Parkstandes.
diese
Flächen
überwiegend
nur für eineermöglichen
kurzeinsbesondeZeit („Kurzparken“).
Die kurzen
einen
spezifische
Steuerung
der Belegungszeiten
Parkraumnachfrage,
parken“).
Die kurzen
Belegungszeiten ermöglichen einen
hohen
Umschlag
des
Parkstandes.
re die Verhinderung von Langzeit- und Dauerparken. Sie
3. Dämpfung des Pkw-Zielverkehrs
von BerufsAusbildungspendlern
hohen Umschlag
desund
Parkstandes.
zielt damit schwerpunktmäßig auch darauf ab, Berufs- und
3. Dämpfung
des Pkw-Zielverkehrs
von Berufsund AusbilDie Parkraumbewirtschaftung
ermöglicht
eine parkzweckspezifische
Steuerung
der
Ausbildungspendler
zuPkw-Zielverkehrs
einem veränderten
Park- und
oderAusbilVer3.
Dämpfung
des
von
Berufsdungspendlern
Parkraumnachfrage, insbesondere die Verhinderung von Langzeit- und Dauerparken.
kehrsmittelwahlverhalten
zu bewegen.
dungspendlern
Sie zielt damit schwerpunktmäßig auch darauf ab, Berufs- und Ausbildungspendler zu
Die Parkraumbewirtschaftung ermöglicht eine parkzweckeinem veränderten Parkoder
Verkehrsmittelwahlverhalten
zu bewegen.
Die
Parkraumbewirtschaftung
ermöglicht
eine insbesondeparkzweckspezifische
Steuerung der Parkraumnachfrage,
2.2. spezifische
Bewirtschaftungsformen
Steuerung
der LangzeitParkraumnachfrage,
insbesondere Empfohlene
die Verhinderung
von
und Dauerparken.
Sie
2.2. Empfohlene Bewirtschaftungsformen
re
Verhinderung
von Langzeitund Dauerparken.
Sie
zieltdie
damit
schwerpunktmäßig
auch darauf
ab, Berufs- und
Seit Einführung
der
Parkraumbewirtschaftung
in
Berlin
darf
zielt
damit
schwerpunktmäßig
auch
darauf
ab,
Berufsund
Seit Einführung der Parkraumbewirtschaftung
in
Berlin
darf
grundsätzlich
auf
allen
ParkAusbildungspendler zu einem veränderten Park- oder Vergrundsätzlich
auf allen Parkständen
inmit
dengültigem
ParkraumbewirtAusbildungspendler
zu einem
veränderten
Park- Parkschein
oder Verkehrsmittelwahlverhalten
zu
bewegen.
ständen in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten
entweder
kehrsmittelwahlverhalten
zumit
bewegen.
schaftungsgebieten
entweder
gültigemerfolgt
Parkschein
oder
oder mit Bewohnerparkausweis
geparkt werden.
Die Kennzeichnung
durch Zeichen
mit
Bewohnerparkausweis
geparkt
werden.
Die
Kennzeich314 StVO (Parkplatz) und Zusatzzeichen
„mit Parkschein
oder Bewohnerparkausweis für
2.2.
Empfohlene
Bewirtschaftungsformen
nung
erfolgt
durch
Zeichen
314
StVO (Parkplatz)
und ZuZone ...“. Diese FormLeitfaden
der Bewirtschaftung
wird
in
der
Fachliteratur
mit „Mischungsprin2.2. Parkraumbewirtschaftung
Empfohlene Bewirtschaftungsformen
satzzeichen
„mit
Parkschein
oder
Bewohnerparkausweis
für
Seit Einführung
der Parkraumbewirtschaftung
in Berlin
darf
zip“, „Mischparken“ oder wegen
der konsequenten
Anwendung in Berlin auch
„Berliner
Zone
...“. Einführung
DieseinForm
der
Bewirtschaftung
wirdParkraumbewirtininbelegen
der
FachliSeit
Parkraumbewirtschaftung
Berlin
darf
grundsätzlich
aufder
allen
Parkständen
in den
Modell“ bezeichnet. Die
Erfahrungen
Berlin
mit
dieser Bewirtschaftung
eine
grundsätzlich
auf
allen
Parkständen
in
den
Parkraumbewirtteratur
mit
„Mischungsprinzip“,
„Mischparken“
oder
wegen
schaftungsgebieten
entweder
mit
gültigem
Parkschein
oder
optimale Ausnutzungden
des überwiegend
vorhandenen Parkraums.
Auch kanndienenden
bei dieser Anwendungsder Wohnnutzung
Randbereischaftungsgebieten
entweder
gültigem
Parkschein
oder
mitWohnnutzung
Bewohnerparkausweis
geparkt
werden.
Die
Kennzeichder der
konsequenten
Anwendung
inmit
Berlin
auch
„Berliner
form in den überwiegend
dienenden
Randbereichen
außerhalb
derMoGechen mit
außerhalb
der
Geschäftszentren
auch
Nichtbewohnern
Bewohnerparkausweis
geparkt
werden.
Die
Kennzeichnung
erfolgt
durch
Zeichen
314
StVO
(Parkplatz)
und
Zudell“
bezeichnet.
Die
Erfahrungen
in
Berlin
mit
dieser
Bewirtschäftszentren auch mit
Nichtbewohnern
mit Parkschein
parken
ermöglicht
werden.
Auch
Parkschein
ermöglicht
werden.
Auch
Langzeitnung
erfolgtparken
durch
Zeichen
314
StVO
(Parkplatz)
und Zusatzzeichen
„mit
Parkschein
oder
Bewohnerparkausweis
für
schaftung
belegen
eine
optimaleihre
Ausnutzung
des jedoch
vorhandeLangzeitparker sind nicht
grundsätzlich
ausgeschlossen,
Nachfrage
wird
–
wie
parkersatzzeichen
sind...“.
nicht
grundsätzlich
ausgeschlossen,
ihre
Nach„mit
Parkschein
oder Bewohnerparkausweis
für
Zone
Diese
Form
der
Bewirtschaftung
wird
in
der
Fachlinen Parkraums.
Auch
kann bei Parkgebühren
dieser Anwendungsform
in
die Erfahrungen in Berlin
–
durch
die
anfallenden
wirkungsvoll
befragezeigen
wird
jedoch
wie
die
Erfahrungen
in
Berlin
zeigen
Zone
Form der Bewirtschaftung
wird inoder
der Fachliteratur...“.
mitDiese
„Mischungsprinzip“,
„Mischparken“
wegen
grenzt.
durchteratur
die konsequenten
anfallenden
Parkgebühren
wirkungsvoll
begrenzt.
mit „Mischungsprinzip“,
oder wegen
der
Anwendung in„Mischparken“
Berlin auch „Berliner
Moder
Anwendung
in in
Berlin
„Berliner
Modell“konsequenten
bezeichnet. Die
Erfahrungen
Berlinauch
mit dieser
BewirtUmBesonderheiten
gebietsspezifischen
Besonderheiten
gerecht
zuvorhandewerden,
dell“
bezeichnet.
Die
Erfahrungen
in Berlin
mitdes
dieser
Bewirtschaftung
belegen
eine
optimalekönnen
Ausnutzung
Um gebietsspezifischen
gerecht
zu
werden,
in Bereichen
mit
ausschaftung
belegen
eine
optimale
Ausnutzung
des
vorhandekönnen
in
Bereichen
mit
ausgeprägter
Einzelhandelsnutzung
nen Parkraums.
Auch von
kann
bei dieser Anwendungsform
geprägter Einzelhandelsnutzung
– meist in Form
Einkaufsstraßen
in den Bezirkenin–
nen
Auch
kann bei dieser
meist
in Parkraums.
Form
Einkaufsstraßen
inWohnnutzung
denAnwendungsform
Bezirken
- Kurz-in
Kurzparkbereiche und- in
Bereichen
mit von
nahezu
ausschließlicher
Bewohnerparkbereiche
in Bereichen sind
mit nahezu
ausschließlicher
parkzonen ausgewiesen
werden. und
Kurzparkbereiche
mit Parkscheinautomaten
ausgewiesen
werden.
ausgestattet und mit Wohnnutzung
Zeichen 314 StVOBewohnerparkzonen
(Parkplatz) mit Zusatzzeichen
1052-33 „mit
ParkKurzparkbereiche
sind
mit
Parkscheinautomaten
ausgestatschein“ gekennzeichnet. Je nach örtlicher Situation können Ladezonen durch Zeichen 286
tetHaltverbot)
und mit Zeichen
314 StVO
(Parkplatz)
mit Zusatzzeichen
StVO (eingeschränktes
oder Zeichen
283 StVO
(Haltverbot)
mit dem Zusatz
1052-33
„mit
Parkschein“
gekennzeichnet.
Je
nach
örtlicher
„Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ vorgesehen werden.
Situation können Ladezonen durch Zeichen 286 StVO (eingeschränktes Haltverbot) oder Zeichen 283 StVO (Haltverbot) mit dem Zusatz „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen
frei“ vorgesehen werden.
Als reine Bewohnerparkbereiche ausgewiesene Straßenabschnitte sind durch Zeichen 286 StVO (eingeschränktes
Haltverbot) oder Zeichen 290 (eingeschränktes Haltverbot
7
Z 314 StVO und Zusatzzeichen
Z 314 StVO und Zusatzzeichen
Z 314 StVO und Zusatzzeichen
Z 314 StVO und Zusatzzeichen
8
Situation können Ladezonen durch Zeichen 286 StVO (eingeschränktes Haltverbot) oder Zeichen 283 StVO (HaltverLeitfaden Parkraumbewirtschaftung
bot) mit dem Zusatz „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen
frei“ vorgesehen werden.
Z 314 StVO und Zusatzzeichen
Als reine Bewohnerparkbereiche
ausgewiesene
Als reine Bewohnerparkbereiche
ausgewiesene Straßenabschnitte
sind durchStraßenabZeichen 286
schnitte
sindoder
durch
Zeichen
286 StVO (eingeschränktes
StVO (eingeschränktes
Haltverbot)
Zeichen
290 (eingeschränktes
Haltverbot für eine
Haltverbot)
Zeichen
290 (eingeschränktes
Haltverbot
Zone) mit Zusatzzeichen
1020-32 oder
„Bewohner
mit Parkausweis
für Zone ... frei“
gekennfürzulässige
eine Zone)
mit Zusatzzeichen
1020-32
„Bewohner
zeichnet. Die ebenfalls
Kennzeichnung
mit Zeichen 314
StVO (Parkplatz)
undmit
ZuZone ... frei“
Diezweckmäßig,
ebenfalls
satzzeichen 1044-30Parkausweis
„Bewohner mitfür
Parkausweis
Nr. gekennzeichnet.
...“ ist dagegen nicht
zulässige
mit Zeichen
314 StVO
(Parkplatz)
weil dies ein Parken zum
Be- undKennzeichnung
Entladen nicht gestattet
und deshalb
Anlieferungen
mit
Zusatzzeichen
1044-30 „Bewohner
mit Parkausweis
Nr.
Kraftfahrzeugen, zumund
Beispiel
Möbeln, Versandhauswaren
oder Heizöl
nur im Ausnahme...“ ist
dagegen
nicht hinaus
zweckmäßig,
weil dies ein
zum
wege ermöglicht werden
könnten.
Darüber
ist bei Verwendung
desParken
Zeichens
314
Beund Entladen
nicht
gestattet undzudeshalb
StVO (Parkplatz) keine
hinreichend
deutliche
Unterscheidung
BereichenAnlieferungen
mit „Mischparmit Kraftfahrzeugen, z.B. Möbeln, Versandhauswaren oder
ken“ erkennbar.
Heizöl nur im Ausnahmewege ermöglicht werden könnten.
Darüber
hinausÜberblick
ist bei Verwendung
desBewirtschaftungsformen
Zeichens 314 StVO
Die nachfolgende Tabelle
gibt einen
über empfohlene
(Parkplatz) keine
hinreichend
deutliche
Unterscheidung zu
für häufige Nachfragecharakteristiken
und
nennt erwartbare
Auswirkungen.
Bereichen mit „Mischparken“ erkennbar.
Z 286 StVO und Zusatzzeichen
Abbildung 3: Geeignete Bewirtschaftungsformen für unterschiedliche NachfragecharakteDie nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über empfohristiken
lene Bewirtschaftungsformen für häufige NachfragecharakteNachfragecharakteristik
Bewirtschaftungsform
Erwartbare Auswirkungen
ristiken und nennt erwartbare
Auswirkungen.
Gebiete mit hoher Nutzungsdichte, Parkdruck und Konkurrenz zwischen Nutzergruppen (zum Beispiel Bewohner und Beschäftigte)
Gebiete in zentralen Lagen, mit hohem
Parkdruck, starker Konkurrenz zwischen
Nutzergruppen (zum Beispiel Bewohner,
Beschäftigte, Kunden) und guter ÖV-Erschließung
Zentrale Geschäftsgebiete mit besonders
hohem Parkdruck, besonders starker Konkurrenz zwischen Nutzergruppen (zum
Beispiel Bewohner, Beschäftigte, Kunden,
Touristn) und hervorragender ÖV-Erschließung
Oben genannte Gebiete mit großem Anteil
Gastronomie-/Freizeitnutzung
Ausgeprägte Einzelhandelsnutzung
Kurzbezeichnung Parkregelung
Mischparken
Parkscheinautomat
0,25 Euro je Viertelstunde
Mo-Fr 9-20 Uhr,
Sa 9-18 Uhr
Bewohner mit Parkausweis frei
Parkscheinautomat
0,50 Euro je Viertelstunde
Mo-Fr 9-20 Uhr,
Sa 9-18 Uhr
Bewohner mit Parkausweis frei
Parkscheinautomat
0,75 Euro je Viertelstunde
Mo-Fr 9-20 Uhr,
Sa 9-18 Uhr
Bewohner mit Parkausweis frei
Mischparken
Parkscheinautomat
0,25/0,50/0,75 Euro
je Viertelstunde
täglich 9-22/24 Uhr*
Bewohner mit Parkausweis frei
Kurzparken
(mit Ladezone)
Parkscheinautomat
0,25/0,50/0,75 Euro
je Viertelstunde
Höchstparkdauer 2
Stunden**
Mo-Fr 9-20 Uhr ,
Sa 9-18 Uhr
Verdichtete Wohnnutzung mit angrenzen- Bewohnerparken Eingeschränktes
den Arbeitsplatzkonzentrationen oder mit
Haltverbot
angrenzenden besucherintensiven Nutzun Geltungszeit in Abgen
hängigkeit von den
Nutzungen
Bewohner mit Parkausweis ... frei
Verlagerung von Berufspendlern
Geringerer Parkdruck
Erhöhte Parkchancen für Bewohner und
Kurzzeitparker
Verringerter Parksuchverkehr
Verlagerung von Berufspendlern
Geringerer Parkdruck
Erhöhte Parkchancen für Bewohner und
Kurzzeitparker
Verringerter Parksuchverkehr
Verlagerung von Berufspendlern
Geringerer Parkdruck
Erhöhte Parkchancen für Bewohner und
Kurzzeitparker
Verringerter Parksuchverkehr
Verlagerung von Berufspendlern
Geringerer Parkdruck
Erhöhte Parkchancen für Bewohner und
Kurzzeitparker
Verringerter Parksuchverkehr
Beschäftigtenparken der Gastronomieund Freizeiteinrichtungen wird verlagert
Verlagerung von Berufspendlern und Bewohnern (tagsüber)
Geringerer Parkdruck
Erhöhte Parkchancen für Kunden
Verringerter Parksuchverkehr
Verbesserte Bedingungen für den Lieferverkehr
Verlagerung von Berufspendlern
Erhöhte Parkchancen für Bewohner
*
Die Geltungsdauer soll in Abhängigkeit von der Örtlichkeit festgelegt, zunächst probeweise eingeführt und durch Begleituntersuchungen überprüft werden.
** Die Festlegung der Höchstparkdauer erfolgt in Abhängigkeit von der örtlichen Situation.
9
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
2.3. Potenzielle Erweiterungsgebiete
Zur Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Bereiche mit erheblicher Parkraumnachfrage sind flächendeckend Art und Umfang der Parkraumnachfrage analysiert worden.
Ermittlungsmethode
Zur Ermittlung der Parkraumnachfrage auf gesamtstädtischer Ebene kann nicht auf empirische Nachfrage- beziehungsweise Auslastungsdaten zurück gegriffen werden. Erfahrungen aus anderen Städten zeigen jedoch, dass durch eine Analyse von Struktur- und Mobilitätsdaten auf kleinräumiger Ebene ausreichend genau die Bereiche identifiziert werden
können, die auf Grund der
hohen Nachfrage nach Parkraum einer Nutzergruppe, oder
Nachfrageüberlagerung verschiedener Nutzergruppen
potenziell für die Parkraumbewirtschaftung geeignet sind.
Für die Berechnung der künftigen Parkraumnachfrage in Berlin wurden folgende Daten
genutzt (Bezugsjahr 2015, Basis: 881 Teilverkehrszellen des Verkehrssimulationsmodells):
Einwohner,
Beschäftigte,
Flächen,
zugelassene Kraftfahrzeuge,
Zielverkehrsaufkommen Kraftfahrzeugverkehr,
Zielverkehrsaufkommen ÖPNV.
Die Prognoseaussagen beziehen sich auf den Planungshorizont 2015. Die Untersuchungsergebnisse sind jedoch auch schon jetzt relevant, da die Abweichungen zur heutigen Parkraumnachfrage insgesamt gesehen gering sind.
Die Zielverkehrsaufkommen ÖPNV beziehungsweise Kfz-Verkehr wurden aus dem Verkehrssimulationsmodell Berlin (Modellrechnung 2015) übernommen. Da diese nicht weiter
nach Reisezwecken differenziert vorlagen, wurde eine Aufteilung des Gesamtzielverkehrsaufkommens in Reisezwecke nach einem Berechnungsansatz vorgenommen, der das zellenspezifische Verkehrsmittelwahlverhalten MIV/ÖPNV berücksichtigt. Die folgende Abbildung 4 zeigt die grundsätzliche Vorgehensweise.
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Abbildung 4: Strukturdatengestützte Analyse der Parkraumnachfrage auf Ebene der Teilverkehrszellen (TVZ)
Daten auf TVZ-Ebene
MIV + ÖPNV-Zielverkehr
260
Motorisierung
Einwohner, Beschäftigte
Fläche
Nachfragedichte
Bewohner
(Einwohnerdichte,
Motorisierungsgrad)
MIV-Zielverkehr
Nachfragedichte
Bewohner
Nachfrageüberlagerung
(Kfz-Zielverkehr ohne Bewohner,
zugelassene Kfz, Fläche)
Abspaltung des Bewohnerverkehrs
Berufspendler
Nachfragedichte
Berufspendler
(Kfz-Zielverkehr Berufspendler, Fläche)
Abspaltung des Berufspendlerverkehrs
Nachfragedichte
Versorgung/Freizeit
Rest
(Kfz-Zielverkehr Kunden/Besucher,
Fläche)
Nach Abspaltung des Bewohnerzielverkehrs (Kfz) wurde in einzelnen Berechnungsschritten zunächst das Kfz-Zielverkehrsaufkommen der übrigen Nachfragegruppen Berufspendler sowie Kunden/Besucher bestimmt. Die nutzergruppenspezifische Bewertung wurde dann für die einzelnen Teilverkehrszellen aus der berechneten Nachfragedichte
(Kfz-Zielverkehr/Fläche) abgeleitet. Ein zusätzliches „Konkurrenzkriterium“ berücksichtigt
neben den Kfz-Zielverkehrsaufkommen der Berufspendler und Kunden/Besucher die Anzahl der pro Zelle zugelassenen Kraftfahrzeuge.
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Grundsätzliche Bewirtschaftungspotenziale ergeben sich für Zellen, die mittlere bis höhere
Nachfragedichten aufweisen. Für diese Zellen werden auf Grundlage der Einzelergebnisse
folgende Nachfragetypen gebildet:
Nachfragetypen
Kunden/Besucherkonzentration:
mittlere bis hohe Nachfragedichte nur im Bereich Versorgung/Freizeit
Bewohnerkonzentration:
mittlere bis hohe Nachfragedichte nur im Bereich Bewohner
Berufspendlerkonzentration:
mittlere bis hohe Nachfragedichte nur im Bereich Berufspendler
Komplexe Nachfrageüberlagerung:
mittlere bis hohe Nachfragedichte für mindestens 2 Nutzergruppen.
Abbildung 5 zeigt die Verteilung der Nachfragetypen im gesamten Stadtgebiet. Zur Konkretisierung möglicher Bewirtschaftungsmaßnahmen wurde eine Aufschlüsselung des Nachfragetyps „Komplexe Nachfrageüberlagerung“ nach den konkurrierenden Nutzergruppen
vorgenommen (Abbildung 6).
Neben zusammenhängenden Bereichen konnten insbesondere im äußeren Stadtbereich
„Singuläre Nachfrageschwerpunkte“ identifiziert werden, bei denen in der Regel ein oder
einige wenige Großeinrichtungen, zum Beispiel des Handels oder der Freizeit eine hohe
Nachfragedichte bewirken.
Aus dem Plan „Komplexe Nachfrageüberlagerung“ wurde nach Anpassung an die jeweiligen topografischen und städtebaulichen Gegebenheiten die „Gesamtstädtische Bewirtschaftungskulisse“ abgeleitet (Abbildung 7). Dabei wird darauf hingewiesen, dass die dargestellten Abgrenzungen im gesamtstädtischen Maßstab erfolgen mussten und in der
weiteren Planung und Umsetzung auf Bezirksebene zu konkretisieren sind (vergleiche
Kapitel 3. „Hinweise zu Planung, Umsetzung und Betrieb auf Bezirksebene“).
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
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12
Abbildung
5: Nachfrageanalyse
RuhenderVerkehr
Verkehr
– Nachfragetypen
Abbildung 5:
Nachfrageanalyse Ruhender
- Nachfragetypen
Abbildung 5: Nachfrageanalyse Ruhender Verkehr - Nachfragetypen
Abbildung 6: Nachfrageanalyse Ruhender Verkehr - Differenzierung
Abbildung 6: Nachfrageanalyse Ruhender Verkehr - Differenzierung
Abbildung 6: Nachfrageanalyse Ruhender Verkehr – Differenzierung
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Abbildung7:7:
Konzept
Parkraumbewirtschaftung
(Stand Dezember
2004)
Abbildung
Konzept
Parkraumbewirtschaftung
(Stand Dezember
2004)
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
3. Hinweise zu Planung, Umsetzung und
Betrieb auf Bezirksebene
3.1. Erarbeitung des Konzepts
Das Parkraumbewirtschaftungskonzept kann in Eigenleistung des Bezirksamts oder als
externes Gutachten erstellt werden. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Erfahrung bei
der Erarbeitung und einer eventuellen gerichtlichen Nachprüfung des Konzepts ist in der
Regel die Beauftragung eines Gutachters ratsam. Eine typische Leistungsbeschreibung für
eine entsprechende Ausschreibung ist im Anhang aufgeführt (Seite 32).
3.1.1. Wann ist Parkraumbewirtschaftung sinnvoll?
Parkraumbewirtschaftung wird in der Regel eingeführt, um den Bewohnern das Auffinden
eines Stellplatzes in akzeptabler Fußweg-Entfernung zur Wohnung zu erleichtern. Die angestrebte Verkürzung der mittleren Parkdauer führt außerdem zu einer höheren Umschlagshäufigkeit, so dass auch Kunden und Besucher des bewirtschafteten Gebiets leichter einen freien Stellplatz finden.
Mit der Parkraumbewirtschaftung soll erreicht werden, dass der Parkdruck sinkt, und der
Parksuchverkehr in den betroffenen Straßen durch die gestiegene Stellplatzwahrscheinlichkeit abnimmt.
Bewirtschaftende Maßnahmen kommen in Frage, wenn
der Parkdruck hoch ist, und
verschiedene Nutzergruppen um die knappen Stellplätze konkurrieren (zum Beispiel
Bewohner, Kunden und Beschäftigte).
Voraussetzungen
Die Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen haben ihre Grundlage im Straßenverkehrsrecht. Sie müssen daher ausreichend verkehrlich begründet sein. Die Anordnung der Parkgebührenpflicht lediglich oder überwiegend zu dem Zweck, zusätzliche Einnahmen für den
Bezirkshaushalt zu erzielen, wäre als „Parksteuer“ rechtsfehlerhaft und könnte einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Verkehrliche
Begründung
3.1.2. Abgrenzung der Bewirtschaftungsgebiete
Für die Planung der Parkraumbewirtschaftung auf Bezirksebene bietet sich ein gestuftes
Verfahren an.
Die gesamtstädtische Bewirtschaftungskulisse zeigt nur die groben Umrisse der potenziellen Bewirtschaftungsgebiete (Abbildung 7, Seite 14). Diese Gebietsabgrenzung muss im
Rahmen des Parkraumbewirtschaftungskonzepts für jeden Einzelfall bestätigt und konkretisiert werden. Dazu ist die Durchführung von methodisch einfachen Auslastungserhebungen tags und nachts sinnvoll, die die Randbereiche mit einbeziehen.
Erhebung der
Auslastung
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Gesamtstädtische Bewirtschaftungskulisse
Erhebung der Parkraumauslatung tags und nachts
Äußere Gebeitsabgrenzng
Die durch die Erhebung ermittelten Auslastungsgrade, jeweils bezogen auf das legale Parkraumangebot auf öffentlichen Verkehrsflächen, werden abschnittsweise für die Hauptnachfragezeiten sowohl für tags wie auch für nachts aufgetragen. Eine geeignete Abgrenzung des Bewirtschaftungsgebiets kann sich erfahrungsgemäß dort ergeben, wo die
Auslastungsgrade tags und nachts unter die 90 Prozent-Grenze fallen.
Verkehrliche
Abgrenzung
Diese verkehrlich abgeleitete Abgrenzung sollte um stadtstrukturelle Gesichtspunkte ergänzt werden, um Abgrenzungen zu vermeiden, die durch ein in sich geschlossenes Gebiet
führen. Nach Möglichkeit sollten für die Abgrenzung des Gebiets natürliche Grenzen gewählt werden (zum Beispiel Gewässer, Bahntrassen, Grünanlagen, Hauptverkehrsstraßen
mit stärkerer Trennwirkung). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass das Gebiet zu groß
bemessen wird und auch Bereiche einbezogen werden, für die kein Regelungsbedarf erkennbar ist. Sofern die Analyse ergibt, dass eine Bewirtschaftung über die Grenzen des
Bezirks hinaus sinnvoll ist, sollte die Planung mit dem Nachbarbezirk gemeinsam durchgeführt werden.
‚Natürliche’
Abgrenzung
3.1.3. Bewirtschaftungsformen
Für das Bewirtschaftungsgebiet kann je nach vorherrschendem Nachfragetyp beziehungsweise Nachfragekonkurrenz zwischen den einzelnen Nutzergruppen die zugehörige Bewirtschaftungsform festgelegt werden.
In der Regel sind hierfür neben einfachen Zählungen weitere vertiefende Erhebungen der
Parkdauer erforderlich, die Rückschlüsse auf die Parkzwecke und damit auf die Nutzergruppen erlauben. Die gebräuchlichste Erhebung ist die Kennzeichenerfassung. Diese genaueren Untersuchungen dienen auch der Begründung und Vermittlung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes. Zur Aufwandsminimierung können statt flächendeckender
Erhebungen auch Stichprobenerhebungen an ausgewählten, typischen Straßenabschnitten zur Anwendung kommen. Auf Grundlage der so gewonnenen Daten wird die Bewirtschaftungsform festgelegt (vergleiche zu den in Frage kommenden Bewirtschaftungsformen Abbildung 3, Seite 9).
Erhebung von
Parkdauer und -zweck
Der in Berlin weitaus häufigste Fall ist das „Mischparken“. Bei diesem Prinzip ist das Parken grundsätzlich kostenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind lediglich
Fahrzeuge mit Bewohnerparkausweis oder mit Ausnahmegenehmigung. Eine Höchstparkdauer gibt es in der Regel nicht.
Mischparken
Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass alle Nutzergruppen frei entscheiden können, wo und wie lange sie parken. Die Gebührenpflicht bewirkt dennoch, dass sowohl die
mittlere Auslastung als auch die mittlere Parkdauer sinken, weil die Zahl der Dauerparker
sinkt.
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
In Gebieten mit ausgeprägter Einzelhandelsnutzung können Kurzparkbereiche eingerichtet werden. Durch die Beschränkung der Höchstparkdauer (beispielsweise auf 2 Stunden)
werden die Parkchancen für Kunden erhöht. Eine entsprechende Regelung ohne Gebührenpflicht (Parkscheibe) ist häufig nicht empfehlenswert, weil in diesem Fall die notwendige
Überwachung nicht aus den Gebühreneinnahmen finanziert werden kann.
Kurzparken
Nachteilig ist bei dieser Regelung, dass ausgedehnte Einkaufsbummel oder Kombinationen
aus Einkauf und Besuch von Freizeit- und Gastronomieeinrichtungen durch die Höchstparkdauer verhindert werden. Die Einrichtung von Kurzparken kommt daher vor allem dort
in Betracht, wo Gebührenpflicht alleine keine ausreichende Wirkung erzielt.
Bei Nachfrageüberlagerungen von Bewohnern und Berufspendlern oder von Bewohnern
und Besuchern von Freizeit-/Gastronomieeinrichtungen kann die Einrichtung von Bewohnerparkbereichen zweckmäßig sein. Möglicherweise können diese Bereiche in größere Bewirtschaftungsgebiete integriert werden und diese abrunden. Da für den öffentlichen Straßenraum Gemeingebrauch gilt, ist das reine Bewohnerparken räumlich zu begrenzen
(vergleiche Kapitel 4.1. „Rechtliche Rahmenbedingungen“).
Bewohnerparken
Wird die Auslastung von 90 Prozent nachts deutlich überschritten, können ergänzende
Maßnahmen, zum Beispiel die Erweiterung („Quartiersgaragen“) oder Optimierung der
Nutzung des privaten Stellplatzangebotes geprüft werden.
Unabhängig von der Bewirtschaftungsform sollte auch die mögliche Einrichtung von Ladezonen für den Wirtschaftsverkehr (insbesondere in Altbaugebieten bei fehlenden Stellplätzen) geprüft werden.
Ladezonen
3.1.4. Bewirtschaftungszeiten
Die bisher in Berlin gebräuchlichen Bewirtschaftungszeiten orientieren sich an den alten
Ladenöffnungszeiten. Üblich sind Montag bis Freitag 9.00 bis 19.00 Uhr, Sonnabend 9.00
bis 14.00 Uhr und Advents-Sonnabend 9.00 bis 19.00 Uhr. Die Liberalisierung der Öffnungszeiten hat jedoch dazu geführt, dass zahlreiche Geschäfte werktags bis 20.00 Uhr
und sonnabends bis 18.00 Uhr, teilweise auch darüber hinaus, geöffnet sind.
Es ist daher sinnvoll, die Bewirtschaftungszeiten den Öffnungszeiten anzupassen. Als Regelzeiten werden empfohlen:
Montag bis Freitag 9.00 bis 20.00 Uhr
Sonnabend 9.00 bis 18.00 Uhr.
Einheitliche Bewirtschaftungszeiten
Die gesonderte Betrachtung der Advents-Sonnabende entfällt. In Einzelfällen mit hohem
Gastronomie- und Freizeitanteil kann es sinnvoll sein, die Bewirtschaftungszeiten auf
Grundlage entsprechender Untersuchungen in die Abendstunden und/oder auf den Sonntag auszudehnen.
Die Bewirtschaftungszeiten sollten möglichst berlinweit einheitlich angewandt werden,
um Irritationen der Autofahrer zu vermeiden.
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
3.1.5. Überwachung
Der Erfolg der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen ist wesentlich abhängig von der Regelbefolgung durch die Kraftfahrer. Dies setzt nach den bisherigen Erfahrungen eine intensive und regelmäßige Überwachung des ruhenden Verkehrs voraus. Der notwendige Überwachungsaufwand ist daher bereits in der Phase der Konzepterstellung zu berücksichtigen.
Notwendigkeit der
Überwachung
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der bezirklichen Ordnungsämter; im Übrigen bleibt aber auch die Polizei zuständig. Die Ahndung
der Verstöße erfolgt wie bisher durch die Bußgeldbehörde beim Polizeipräsidenten.
Zuständigkeit
Die Berechnung der notwendigen Überwachungskapazität setzt neben der Kenntnis des
Gebietsumfangs, der Anzahl der zu überwachenden Parkstände und der Länge der zu überwachenden Strecke auch die Angabe des Überwachungszeitraums, der täglichen Überwachungszeit und des Überwachungsturnus’ voraus. In der Regel ist ein Turnus von zwei
Stunden sinnvoll. Die Kontrollen sollten grundsätzlich flächenhaft erfolgen, also auch Bereiche mit Haltverboten einbeziehen, um Verdrängungseffekte zu vermeiden.
Berechnung der
notwendigen Überwachungskapazität
Die Berechnung der notwendigen Überwachungskapazität erfolgt nach einem definierten
Schema. Ein Rechenbeispiel befindet sich im Anhang dieses Leitfadens (Seite 33).
Zur Gewährleistung der notwendigen Effizienz der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass bereits zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine ausreichend intensive Überwachung des ruhenden Verkehrs einsetzt.
3.1.6. Wirtschaftlichkeit
Eine überschlägige Vorab-Schätzung der Wirtschaftlichkeit eines Parkraumbewirtschaftungsgebiets ist wegen der zahlreichen Einflussparameter kaum möglich. Eine entsprechende Kosten-Nutzen-Betrachtung ist daher Bestandteil des Bewirtschaftungskonzepts.
Dort sind den zu erwartenden Einnahmen die voraussichtlichen Ausgaben entgegen zu
setzen.
Kosten-NutzenRechnung erforderlich
Die zu erwartenden Einnahmen setzen sich zusammen aus
Parkgebühren,
Verwaltungsgebühren für Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen und
Verwarnungs- und Bußgeldern.
Einnahmen
Die in der Regel größten Einnahmen ergeben sich aus den Parkgebühren. In deren Berechnung gehen ein: die Bewirtschaftungsdauer, die Anzahl der bewirtschafteten Stellplätze,
deren voraussichtliche mittlere Auslastung und der Anteil der parkenden Fahrzeuge mit
Parkschein.
Die beiden letztgenannten Größen sind im Rahmen des Bewirtschaftungskonzepts zu prognostizieren. Dabei sollte auf entsprechende Erfahrungswerte aus bereits bewirtschafteten Gebieten zurückgegriffen werden. Aufschlussreiche Daten sind beispielsweise von der
Evaluation der Parkraumbewirtschaftung zu erwarten, die der Bezirk Mitte voraussichtlich
2005 durchführen wird.
Hinsichtlich der auszugebenden Bewohnerparkausweise kann erfahrungsgemäß angenommen werden, dass für jedes zugelassene Fahrzeug ein Ausweis beantragt wird.
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Den zu erwartenden Einnahmen sind die Kosten gegenüber zu stellen:
Investitionskosten (Beschaffung und Aufstellung von Parkscheinautomaten und Verkehrszeichen sowie gegebenenfalls deren Entfernung),
Betriebskosten (Wartung, Instandhaltung, gegebenenfalls Ersatz der Verkehrszeichen
und -einrichtungen, regelmäßige Leerung der Parkscheinautomaten) und
Überwachungskosten für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten.
Ausgaben
Die jeweils marktaktuellen Investitions- und Betriebskosten für die Parkscheinautomaten
werden durch Ausschreibung ermittelt. Die Anschaffung kann durch den Bezirk direkt beim
Hersteller erfolgen oder im Rahmen eines Bewirtschaftungsvertrags über das Bewirtschaftungsunternehmen erfolgen.
Hierbei sollten neben der Anschaffung beziehungsweise Abschreibung weitere Kosten für
Installation, Inkasso, Wartung, Versicherung und Abrechnung berücksichtigt werden. Für
eine erste Schätzung dieser Gesamtkosten können nach den Erfahrungen des Bezirks Mitte
bei einer Abschreibung über fünf Jahre rund 1.600 Euro je Parkscheinautomat und Jahr
angesetzt werden.
Die Überwachungskosten setzen sich aus Personal- und Sachkosten zusammen. Die Anzahl der notwendigen Überwachungskräfte errechnet sich nach dem im Anhang dokumentierten Schema (Seite 33). Die jährlichen Personalkosten liegen laut Wirtschaftsplan
2004 bei 37.230 Euro je Überwachungskraft. Hinzu kommen einmalige Sachkosten für die
Erstausstattung, die nach Erfahrungen des Bezirks Mitte rund 5.500 Euro pro Überwachungskraft betragen (inklusive Büroausstattung). Die genannten Kosten können je nach
konkretem Anwendungsfall variieren und sollen daher nur als Orientierungshilfe dienen.
Ergibt sich aus der Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ein
zu erwartendes Einnahmendefizit, so ist zu prüfen, ob und auf welche Weise die Ausgaben
gesenkt werden können. Möglich wäre beispielsweise eine Änderung der vorgesehenen Gebietsabgrenzung mit dem Ziel der Optimierung des Überwachungsaufwandes. Im Vordergrund muss jedoch immer die verkehrliche Notwendigkeit der Maßnahme stehen. So darf
beispielsweise der Schutz überwiegend wohngenutzter Randbereiche vor verdrängten
Parkvorgängen nicht außer Acht bleiben.
Gegenüberstellung
der Einnahmen und
Ausgaben
3.1.7. Wirkungskontrolle
Es ist ausgesprochen sinnvoll, die ergriffenen Maßnahmen nach rund einem Jahr zu evaluieren. In einem Vorher-Nachher-Vergleich wird festgestellt, ob die angestrebten verkehrlichen Ziele erreicht wurden. In diesem Zusammenhang sind auch die potenziellen Ausweichreaktionen der von der Parkraumbewirtschaftung betroffenen Nutzergruppen in die
Randbereiche zu überprüfen.
Die Wirkungskontrolle liefert Hinweise darauf, ob Gebietsabgrenzung, Bewirtschaftungsform und -zeiten, Gebührenhöhe, Automatenstandorte, Überwachung und so weiter den
aktuellen Erfordernissen entsprechen. Die Kosten für entsprechende Nachher-Untersuchungen können durch eine infolge der Untersuchung optimierte Bewirtschaftung kompensiert werden.
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
3.1.8. Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit
Die Einbeziehung der Betroffenen bei der Planung und der Umsetzung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen geschieht in zwei Stufen:
Im Zuge der planerischen Vorbereitung sollen die betroffenen Bewohner, Geschäftsleute, Gewerbetreibende, öffentliche und private Einrichtungen sowie fachlich betroffene Interessenverbände (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) in geeigneter Form (zum Beispiel Bürgerveranstaltungen, Informationsblätter)
rechtzeitig informiert und beteiligt werden.
Planung
Im Zuge der Umsetzung sind in den für Parkraumbewirtschaftung vorgesehenen Gebieten alle Haushalte, Firmen, Praxen und Einrichtungen rechtzeitig durch ein zu verteilendes Informationsblatt zu unterrichten. Zwischen dieser Information und dem
Wirksamwerden der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen soll mindestens eine Frist
von drei Monaten liegen, um die rechtzeitige Erteilung der Bewohnerparkausweise und
Ausnahmegenemigungen zu gewährleisten. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass
eine kürzere Frist nicht ausreicht, um die eingehenden Anträge zu bearbeiten, und dass
eine verspätete Erteilung der Vignetten der Akzeptanz der Maßnahmen durch die Bevölkerung schaden kann.
Umsetzung
Mit der Parkraumbewirtschaftung wird eine Steuerung des Zielverkehrsaufkommens angestrebt. Notwendige Voraussetzung für die steuernde Wirkung ist eine weit verbreitete
Kenntnis der Regelungen, insbesondere der Gebührenhöhe. Die Regelungen sollten daher
– auch für Ortsfremde – möglichst transparent aufbereitet werden. Denkbare Möglichkeiten hierfür sind Informationen im Internet, der Druck von Broschüren und die Vor-OrtVerteilung von Faltblättern in Lokalen, Kinos, Theatern und so weiter Informationen über
die bezirklichen Aktivitäten sollten auf Landesebene zusammen geführt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Öffentlichkeitsarbeit
Vor dem Hintergrund der möglichen Gebührendifferenzierung (0,25 bis 0,75 Euro je Viertelstunde) sollte den Autofahrern die jeweilige Gebührenhöhe vor Ort durch eine farbliche
Markierung signalisiert werden. Sinnvoll ist wegen der assoziativen Wirkung die Verwendung der Ampelfarben:
Rot: 0,75 Euro je Viertelstunde,
Gelb: 0,50 Euro je Viertelstunde,
Grün: 0,25 Euro je Viertelstunde.
Farbige Kennzeichnung
der Parkscheinautomaten
Die Markierung ist berlinweit einheitlich anzuwenden. Dies gilt auch für die Frage, welcher
Bestandteil des Parkscheinautomaten farblich gekennzeichnet wird. Am sinnvollsten ist
die Färbung der Hinweisschilder, die oberhalb der Automaten angeordnet sind. Sie sind für
Autofahrer weithin sichtbar und wegen ihrer Höhe nicht so anfällig für Vandalismus wie
der Parkscheinautomat selbst. Bei eventuellen Gebührenänderungen wird die Markierung
bei der ohnehin notwendigen Umprogrammierung des Parkscheinautomaten durch eine
andere Farbfolie ersetzt.
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Abbildung 8: Farbliche Kennzeichnung in Abhängigkeit von der
Gebührenhöhe
Abbildung 8: Farbliche Kennzeichnung in Abhängigkeit von der Gebührenhöhe
0,75 Euro je Viertelstunde
0,50 Euro je Viertelstunde
0,50 € je
0,75 € je
3.2.Viertelstunde
Anordnung und UmsetzungViertelstunde
des Konzepts
0,25 Euro je Viertelstunde
0,25 € je
Viertelstunde
3.2.1. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Mit Inkrafttreten der neuen Berliner Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) und der Schaffung bezirklicher Ordnungsämter sind die Bezirke nun für alle Aspekte der Parkraumbewirtschaftung zuständig:
die Planung der Bewirtschaftungsgebiete,
die Festlegung der Gebührenhöhe nach ParkGebO,
die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Maßnahmen,
die Erteilung von Parkausweisen, und
die Verfolgung von Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr.
Sachlich zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen ist gemäß
§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde. Diese ist in den Bezirken in der Regel
beim Tiefbauamt oder beim Ordnungsamt angesiedelt.
Anordnung der
Maßnahmen
Vor der Anordnung hat die Straßenverkehrsbehörde die Straßenbaubehörde und die Polizei anzuhören (I. VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1 e). Straßenbaubehörde ist im Regelfall das
bezirkliche Tiefbauamt. Die Äußerungen der Straßenbaubehörde im Anhörverfahren sind
in den Abwägungsprozess einzubeziehen, müssen jedoch nicht zwingend berücksichtigt
werden.
Verkehrszeichen und -einrichtungen sind Allgemeinverfügungen und unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Bei ihrer Anordnung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Danach muss die Maßnahme notwendig und zur Zweckerfüllung
geeignet sein. Sie unterliegt dem Übermaßverbot, das heißt es ist jeweils der zur Erreichung
des Zieles geeignete geringste Eingriff in die Rechte der Verkehrsteilnehmer zu wählen.
Über die Aufstellung der Parkscheinautomaten und die notwendigen Standorte befindet
die Straßenverkehrsbehörde. Im Vordergrund steht der Aspekt der Benutzerfreundlichkeit
der Regelung und damit deren Akzeptanz durch die betroffenen Verkehrsteilnehmer. Das
Bewirtschaftungskonzept sollte entsprechende Standortvorschläge erarbeiten.
Aufstellung der Parkscheinautomaten
21
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Lange Wege und Wartezeiten bei der Bedienung der Automaten mindern die Bereitschaft
zur Beachtung der Parkgebührenpflicht. Die Automaten sollten daher in der Regel so angeordnet werden, dass die Entfernung zwischen parkendem Fahrzeug und Automat nicht
mehr als 60 Meter beträgt.
Für die Bestimmung der Anzahl und der Standorte der Parkscheinautomaten sind außerdem Verkehrssicherheitserwägungen maßgebend. So sollen gefährdende Fahrbahnüberquerungen zum Lösen des Parkscheins und beim Rückweg zum geparkten Kraftfahrzeug,
um den Parkschein dort auszulegen, nach Möglichkeit vermieden werden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Parkscheinautomaten grundsätzlich nur für die Straßenseite gelten, auf der sie sich befinden. Praktisch wird das Lösen
eines Parkscheins auf der gegenüberliegenden Seite bisher aber geduldet. Im Regelfall sollten Parkscheine jedoch am nächstgelegenen Automaten auf der Straßenseite des parkenden Fahrzeugs gelöst werden.
3.2.2. Vollzug der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen
Die Aufgaben der Straßenbaulast obliegen nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz
AZG im Regelfalle den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Der Straßenbaulastträger ist
auch Adressat der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen.
Aufgaben des Straßenbaulastträgers
Nach dem Vorliegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen ist der Straßenbaulastträger, sonst der Eigentümer, gemäß § 5 b Abs. 1 StVG, § 45 Abs. 5 StVO zu deren Ausführung verpflichtet. Diese Rechtspflicht umfasst die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie deren Betrieb.
Zum Betrieb der Parkscheinautomaten gehört insbesondere deren regelmäßige Leerung.
Es ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Bearbeitungsaufwand zur Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast für die flächenhafte Parkraumbewirtschaftung mit den in den
Bezirksämtern vorhandenen Personalkapazitäten nicht ohne weiteres bewältigt werden
kann. Es besteht jedoch für den Straßenbaulastträger die Möglichkeit, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben privater Unternehmen zu bedienen. Diese werden auf der Grundlage
einer vorherigen Ausschreibung und einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung im
Auftrag des Straßenbaulastträgers tätig. Die Rechtspflicht zur Umsetzung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen und die Verkehrssicherungspflicht verbleiben jedoch
beim Straßenbaulastträger und können nicht mit Außenwirkung auf die beauftragten Unternehmen verlagert werden. Aus Rechtsgründen muss das Bezirksamt auch Gebührengläubiger bleiben. Die Unternehmen führen mithin auch die Leerung der Parkscheinautomaten im Auftrag des Bezirksamts und für dieses durch.
Beteiligung privater
Firmen an der
Umsetzung
Nach den Erfahrungen mit der Parkraumbewirtschaftung hat sich in Berlin die Beauftragung privater Unternehmen als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen. Es sollte daher
auch bei künftigen Parkraumbewirtschaftungsprojekten entsprechend verfahren werden.
22
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Die Leistungen des beauftragten Unternehmens können beispielsweise folgenden Umfang
haben:
Beschaffung und Aufstellung der Parkscheinautomaten und gegebenenfalls in Einzelfällen der Parkuhren (Anzahl und Standorte dieser Verkehrseinrichtungen werden
durch die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vorgegeben),
Beschaffung, Anbringung und gegebenenfalls Entfernung von Verkehrszeichen und
sonstigen Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen; zu den Verkehrszeichen gehören auch eventuell Fahrbahnmarkierungen
nach der StVO,
Unterhaltung der Verkehrszeichen und -einrichtungen (Wartung, Reparatur und gegebenenfalls Ersatzbeschaffung),
Inkasso der Parkgebühren einschließlich eines detaillierten Einnahmennachweises,
einer statistischen Auswertung und fristgemäßer Abführung an den Bezirk,
Öffentlichkeitsarbeit,
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ausschreibung
Eventuelle nachträgliche Änderungen der straßenverkehrsbehördlich angeordneten Regelung sind vorzubehalten. Die Unternehmen sind vertraglich zu verpflichten, auch diese unverzüglich umzusetzen.
Die Leistungen sind unter Beachtung der haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften
auszuschreiben. Der Anhang dieses Leitfadens enthält Hinweise zu Mindestanforderungen
an neue Parkscheinautomaten (Seite 34). Wegen der langen Vertragslaufzeiten und Bindungsfristen wird ein Erfahrungsaustausch mit Bezirken empfohlen, die bereits über langjährige Erfahrungen verfügen.
Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet, die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen
durch die Unternehmen zu kontrollieren und gegebenenfalls für eine unverzügliche Einhaltung der Vertragsvereinbarungen Sorge zu tragen. Dies umfasst unter andere, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen, der Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Nachweise über die von den Unternehmen
erbrachten Vorleistungen.
Kontrollaufgaben des
Straßenbaulastträgers
Es ist ferner ratsam, für jeden Parkscheinautomaten die Einnahmen zu erfassen und auszuwerten. Dies ist eine wichtige Grundlage für die Erfolgskontrolle der ergriffenen Maßnahmen. Aus Rechtsgründen sind die aus Anlass der Parkraumbewirtschaftung getroffenen Maßnahmen zu modifizieren, wenn sie das beabsichtigte Ziel nicht ausreichend
erreichen. Deshalb bedürfen die durchgeführten Maßnahmen einer fortlaufenden Überprüfung. Sofern Unzulänglichkeiten erkennbar werden, ist die Straßenverkehrsbehörde
unverzüglich zu bitten, dem abzuhelfen.
3.2.3. Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen
Bewohner erhalten auf Antrag einen Bewohnerparkausweis. Die Erteilungskriterien sind in
X. VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e festgelegt. Danach ist Bewohner nur, wer in der betreffenden Parkzone tatsächlich wohnt und dort meldebehördlich registriert ist. Eine Nebenwohnung reicht aus, wenn der Bewohner in der betreffenden Parkzone tatsächlich wohnt.
Wer dagegen unmittelbar außerhalb der Bewohnerparkzone wohnt, hat keinen Anspruch
auf einen Bewohnerparkausweis.
Bewohnerparkausweis
23
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Es wird nur ein Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug je Bewohner erteilt, wenn dieser entweder dessen Halter ist oder dieses nachweislich dauernd von ihm genutzt wird. Nur
in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in den Parkausweis eingetragen
oder der Eintrag „wechselndes Kennzeichen“ vorgenommen werden.
Ist der Bewohner Mitglied einer Car Sharing Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Notwendig ist in diesem Fall eine eindeutige
Kennzeichnung dieses Fahrzeugs, die die Zugehörigkeit zur Car Sharing Organisation erkennen lässt (Aufschrift, Aufkleber).
Die Erteilung von Bewohnerparkausweisen ist gebührenpflichtig. Die derzeitigen Gebühren
liegen für Bewohnerparkausweise bei 30,70 Euro für ein Jahr Gültigkeit und 51,10 Euro für
zwei Jahre.
Im übrigen ist eine Freistellung von der Parkgebührenpflicht nur durch Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO möglich. Mögliche Ausnahmegenehmigungen beziehen sich zum Beispiel auf
ansässige Geschäfte, Betriebe, Praxen und Einrichtungen,
Beherbergungsunternehmen und private Besucher,
Betriebe und Gewerbetreibende von außerhalb der Gebiete.
Ausnahmegenehmigung
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist immer im Spannungsfeld zwischen
der Bedeutung für die Akzeptanz der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme und
der notwendigen Begrenzung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Parkraumbewirtschaftung
zu sehen.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist gebührenpflichtig.
24
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
3.3. Häufige Fragen und Antworten
Im Zusammenhang mit der Einführung von Parkraumbewirtschaftung tauchen immer
wieder Fragen auf, die an die Bezirke gestellt werden. Abbildung 9 stellt die Häufigsten
zusammen.
Abbildung 9: Häufige Fragen und Antworten
Was ist Parkraumbewirtschaftung?
Unter Parkraumbewirtschaftung werden alle Regelungen verstanden, die das Parken in
irgendeiner Form regulieren (zum Beispiel Parkscheibenregelungen). Im allgemeinen
Sprachgebrauch wird der Begriff meist für die Erhebung von Parkgebühren verwendet.
Was bewirkt Parkraumbewirtschaftung?
Gebietsfremde Dauerparker (vor allem Beschäftigte) werden zum Umstieg auf Bus und
Bahn bewogen. Daher nehmen Parkdruck und Parksuchverkehr in den bewirtschafteten
Gebieten ab und die Parkchancen für Bewohner und Kunden steigen. Durch den höheren
Umschlag wird „effizienteres Parken“ erreicht. In manchen Fällen können Stellplatzflächen anderen Nutzungen zugeführt werden (Ladezone, Busspur, Radfahrstreifen, Aufenthaltsflächen und anderes).
Wann ist Parkraumbewirtschaftung sinnvoll?
Parkraumbewirtschaftung kommt in Frage, wenn in dem betreffenden Gebiet hoher
Parkdruck herrscht und verschiedene Nutzergruppen um die wenigen freien Stellplätze
konkurrieren (beispielsweise Bewohner, Kunden und Beschäftigte).
Wem nützt Parkraumbewirtschaftung?
In erster Linie den Bewohnern, aber auch den Kunden und Besuchern des bewirtschafteten Gebiets. Die Parkchancen steigen, die Lärm- und Abgasbelastungen durch Parksuchverkehr nehmen ab. Durch die regelmäßige Überwachung sinkt der Anteil der behindernd abgestellten Fahrzeuge.
Schadet Parkraumbewirtschaftung dem
Handel und der Gastronomie?
In bisherigen Untersuchungen konnte eine Abnahme der Besucherzahl infolge der Parkraumbewirtschaftung nicht festgestellt werden. Parkraumbewirtschaftung, die auf geeigneten Vor-Ort-Untersuchungen beruht, kann dagegen positive Auswirkungen auf
Handel und Gastronomie haben, weil sie die Parkchancen für Kunden und Besucher verbessert, die Umschlaghäufigkeit erhöht und zielnäheres Parken ermöglicht.
Wer erhält einen Bewohnerparkausweis
und was kostet dieser?
Bewohnerparkausweise berechtigen zum kostenlosen Parken innerhalb der betreffenden Parkzone. Alle melderechtlich registrierten Bewohner einer Parkzone erhalten auf
Antrag einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie zugelassenes oder von ihnen nachweislich genutztes Fahrzeug. Die Ausweisgebühren liegen derzeit bei 30,70 Euro (Gültigkeit ein Jahr) und 51,10 Euro (zwei Jahre).
Habe ich mit meinem Bewohnerparkausweis Anspruch auf einen bestimmten
Parkplatz?
Nein, öffentliche Stellplätze stehen grundsätzlich allen Autofahrern zur Verfügung. Die
Parkraumbewirtschaftung erhöht aber die Chance, einen freien Stellplatz in Wohnungsoder Zielnähe zu finden.
Wer erhält eine Ausnahmegenehmigung
und was kostet diese?
Ausnahmegenehmigungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zum
Beispiel für Betriebe und Einrichtungen sowie für Gäste erteilt werden. Die derzeitigen
Gebühren der Ausnahmegenehmigungen für Betriebe und Einrichtungen liegen bei
90 Euro (ein Jahr) und 130 Euro (zwei Jahre).
Was geschieht mit den eingenommenen
Parkgebühren?
Aus den Einnahmen werden der Betrieb und die Überwachung der Bewirtschaftung
finanziert. Eventuelle Überschüsse unterliegen keiner Zweckbindung, verbleiben jedoch
beim Bezirk. Sie können also auch anderen Bereichen zugute kommen, beispielsweise
der Kinder- und Jugendarbeit.
Wie wird die Gebührenhöhe festgelegt?
Die in Berlin zulässigen Gebühren sind in der Parkgebühren-Ordnung geregelt. Demnach
sind Gebührenhöhen von 0,25; 0,50 oder 0,75 Euro je angefangener Viertelstunde zulässig. Grundsätzlich gilt, dass die Gebührenhöhe umso höher festgesetzt wird, desto stärker der Parkdruck und die Konkurrenz zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen ist
(Bewohner, Kunden, Beschäftigte und so weiter). Der Höchstsatz kommt demnach nur in
zentralen Geschäftsgebieten mit besonders hoher Nachfrage und Nutzungskonkurrenz
in Frage.
Geht es hier nicht nur um das Abzocken
der Autofahrer?
Parkraumbewirtschaftung beruht auf dem Straßenverkehrsrecht. Dort ist eindeutig geregelt, dass die Maßnahmen verkehrlich begründet sein müssen. Voraussetzung ist also,
dass die Bewirtschaftung die Verkehrsverhältnisse verbessert (Parkchancen, Sicherheit,
Lärm, Abgase und anderes). Eine Bewirtschaftung, die mit dem alleinigen oder überwiegenden Ziel der Einnahmenerhöhung eingeführt würde, wäre rechtsfehlerhaft und würde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Gesetzeslage und Rechtsprechung
verhindern also, dass „abgezockt“ wird.
25
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
4. Anhang
4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Parkraumbewirtschaftung auf öffentlichen Verkehrsflächen handelt es sich um
Maßnahmen auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts. Rechtsgrundlage sind die
§§ 5b, 6 Abs. 1 und 6a Straßenverkehrsgesetz – StVG – sowie 13, 41 bis 43, 45 und 46
Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –.
Rechtsgrundlagen
Parkscheinautomaten sind Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 StVO. Die Aufstellung
oder Auftragung von Verkehrszeichen einschließlich der Fahrbahnmarkierungen und von
Verkehrseinrichtungen sowie deren Entfernung bedürfen jeweils der Anordnung nach § 45
StVO. Die Aufstellung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder -einrichtungen ohne Vorliegen einer derartigen Anordnung ist rechtsfehlerhaft, unter Umständen sogar nichtig.
Gemäß § 6a Abs. 6 StVG können für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erhoben werden. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen.
In Berlin wurde der Rahmen für die zulässigen Parkgebühren durch die ParkgebührenOrdnung festgesetzt. Demnach können je nach Gebietstyp, Nachfrage und ÖV-Erschließung Gebühren in Höhe von 0,25; 0,50 oder 0,75 Euro je angefangener Viertelstunde erhoben werden. Andere als die durch die ParkGebO bestimmten Gebührenhöhen sind
unzulässig. Die Zuordnung zu den einzelnen Gebietstypen obliegt den Bezirksämtern.
Berliner ParkgebührenOrdnung (ParkGebO)
Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer zum Parken mit Parkschein geht jedoch nicht
von den Parkscheinautomaten aus, sondern von den entsprechenden Verkehrszeichen mit
Zusatzzeichen. Hierfür kommen entweder die Zeichen 290 StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) mit Zusatzzeichen „Parken mit Parkschein frei“ oder – wie in Berlin
praktiziert – Zeichen 314 StVO (Parkplatz) mit Zusatzzeichen 1052-33 („mit Parkschein“)
in Frage.
Die Parkgebührenpflicht ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die
Zeiten des tatsächlichen Kurzzeitparkbedarfs zu befristen.
Das Halten/Parken zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen ist bereits gemäß
§ 13 Abs. 3 StVO gesetzlich von der Parkgebührenpflicht freigestellt. Dies gilt gemäß § 41
Abs. 2 StVO auch für mit Zeichen 286 StVO gekennzeichnete reine Bewohnerparkbereiche.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde, die über eine allgemeine Ausnahmegenehmigung verfügen, sind ebenfalls von der Parkgebührenpflicht
freigestellt. Für Zeichen 286 StVO gilt die Freistellung bis zu einer Höchstparkdauer von
drei Stunden.
Gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO kann Parkraum vollständig oder zeitlich beschränkt reserviert werden für „Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel“.
Durch diese Bewohnerparkprivilegierung wird weder zusätzlicher Parkraum geschaffen
noch den Bewohnern die Nutzung eines bestimmten Parkstandes gewährleistet. Sie begünstigt lediglich das Parken der Bewohner gegenüber jenem der Nichtbewohner.
Parksonderrechte für
Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
26
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Bewohnerparkbereiche wurden durch die StVO-Novelle vom 1. Januar 2002 auf weiträumigere Gebiete (bis maximal 1.000 Meter Ausdehnung) ausgeweitet. Bei solch weiträumigen
Gebieten soll der Anteil der für die Bewohner reservierten Stellflächen auf 50 Prozent
(werktags 9.00 bis 18.00 Uhr) beziehungsweise 75 Prozent (in der übrigen Zeit) beschränkt
bleiben. Für die Parkflächen der allgemeinen Nutzung soll eine geeignete Bewirtschaftungsform festgelegt werden (siehe hierzu auch die Neuregelung zur Verwaltungsvorschrift zu § 45 der Straßenverkehrsordnung).
Bei einer Parkkonkurrenz der Bewohner untereinander sind die Inhaber von Bewohnerparkausweisen gleichrangig. Parksonderrechte für Bewohner können nur in Betracht kommen, wenn der von den Bewohnern zu nutzende Parkraum zugleich auch durch konkurrierende Nachfragegruppen (zum Beispiel Berufspendler) in Anspruch genommen wird.
Im Folgenden werden die Aussagen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Bewohnerparkvorrechten dargestellt:
Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte)
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in
ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr
Kraftfahrzeug zu finden.
Die Neuregelung der
Verwaltungsvorschrift
„Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu
Absatz 1 bis 1e“
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder Zeichen 290 mit Zusatzschild „Bewohner mit Parkausweis ... frei“, in den Fällen des erlaubten Gehwegparkens mit Zeichen 315 mit Zusatzschild „nur Bewohner mit Parkausweis ...“ anzuordnen. Eine bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Bewohnerparkvorrecht
nach altem Recht) bleibt weiter zulässig. Werden solche Bewohnerparkvorrechte als
Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet
(vergleiche Nummer 5), kommen nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die Bezeichnung
des Parkausweises (Buchstabe oder Nummer) auf dem Zusatzschild kennzeichnet zugleich die räumliche Geltung des Bewohnerparkvorrechts.
Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vergleiche dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vergleiche dazu
Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise
zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch
in Städten mit mehr als einer Millionen Einwohnern 1.000 Meter nicht übersteigen.
Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen,
dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.
Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis
[17.00/18.00] Uhr nicht mehr als 50 Prozent, in der übrigen Zeit nicht mehr als
75 Prozent der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene
Ausdehnung (vergleiche Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese Pro-
27
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
zentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben gibt.
Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat). Nicht reservierte Parkflächen sollen
möglichst gleichmäßig und unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschaftsund Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein.
Bewohnerparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (vergleiche zu § 13) auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomat zu bedienen, angeordnet werden. Zur
Anordnung der Zusatzschilder (vergleiche Nummer 2).
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung
hat, wer in dem Bereiche meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Je
nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Die
Entscheidung darüber trifft die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls im Einvernehmen
mit der Stadt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter
zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in
begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ vorgenommen werden. Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des
Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken
eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug); darauf ist der Antragsteller schriftlich hinzuweisen.
Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt.
In Berlin wird als Bewohnerparkausweis nicht das nach dem Verkehrsblatt vom zuständigen Bundesministerium vorgegebenen Parkausweismuster verwandt, sondern
eine „Vignette“. Die „Berliner Vignette“ ist kleiner und leichter sowie erheblich fälschungssicherer als beispielsweise ein Parkausweis aus Pappe. Zudem ist die Vignette
im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an der Druckfläche selbstklebend und kann
damit an der Windschutzscheibe problemloser angebracht werden.
Geschäfte, Betriebe, Praxen und Einrichtungen, die in dem Parkraumbewirtschaftungsgebiet ansässig sind, erhalten auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für betrieblich genutzte
Fahrzeuge, sofern nachweislich ein dringender Bedarf besteht, diese im Umfeld des Betriebssitzes nicht nur zum Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen zu parken und andernfalls der Betriebsablauf nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Bei nur einem Fahrzeug je Betrieb wird der dringende Bedarf unterstellt, ohne dass ein besonderer Nachweis
erbracht werden muss. Bei mehreren betrieblich genutzten Fahrzeugen besteht die Möglichkeit, alle in die Ausnahmegenehmigung aufzunehmen mit der Maßgabe, dass nur für
eine bestimmte Anzahl von ihnen gleichzeitig von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch
gemacht werden darf. Dieser Bedarf muss begründet sein.
Ausnahmegenehmigungen
Für Beschäftigte in den Gebieten werden Ausnahmen grundsätzlich nicht erteilt. Sofern der
Beschäftigungsort des Berufspendlers nicht im Randbereich des Bewirtschaftungsgebietes
oder in einer Parkzone von geringer Ausdehnung liegt, sind hiervon ausgenommen die
Fälle eines sehr frühen Arbeitsbeginns oder späten Arbeitsendes (zum Beispiel in der Gastronomie), wenn unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-
28
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
stelle die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheint. Die Gültigkeit
der Ausnahmegenehmigung wird dann auf den Zeitraum der als ungünstig anerkannten
Arbeitsschichten zeitlich beschränkt.
Beherbergungsunternehmen in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten können zur Freistellung der Übernachtungsgäste von der Parkgebührenpflicht sogenannte „Hotelvignetten“ erhalten. Ihre Anzahl darf die Zahl der Gästezimmer abzüglich der Zahl der Stellplätze
auf Privatland nicht überschreiten. Auch für Übernachtungsbesucher der Bewohner in den
Parkraumbewirtschaftungsgebieten, die von außerhalb Berlins mit dem Kraftfahrzeug anreisen, können auf Antrag sogenannte „Besuchervignetten“ erteilt werden, die längstens
drei Monate gültig sind.
Betriebe oder sonstige Gewerbetreibende, deren Sitz außerhalb des Parkraumbewirtschaftungsgebietes liegt, die jedoch nachweislich häufig wiederkehrend oder für einen längeren
Zeitraum in diesen Gebieten Tätigkeiten ausüben, können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen von der Parkgebührenpflicht erhalten, wenn nachweislich ein dringender Bedarf
besteht, das betrieblich genutzte Fahrzeug im Umfeld des Tätigkeitsortes nicht nur zum
Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen zu parken und andernfalls eine nachhaltige
Beeinträchtigung des Betriebsablaufes zu erwarten wäre.
Entsprechendes gilt für Hausbesuche von Ärzten, sofern diese nachweislich einen nicht
unbeachtlichen Bestandteil der Praxistätigkeit ausmachen.
Diese Ausnahmegenehmigungen werden nur für die Bewohnerparkzonen erteilt, in denen
die Tätigkeiten stattfinden.
Daneben besteht die rechtliche Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn die Verweisung auf die Entrichtung der Parkgebühren oder auf öffentliche Verkehrsmittel zu einer unvertretbaren Härte führen würde.
29
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
35
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Beispiel-Antrag
auf Erteilung
eines Bewohner-Parkausweises
Beispiel-Antrag
auf Erteilung
eines Bewohner-Parkausweises
(BezirkCharlottenburg-Wilmersdorf)
Charlottenburg-Wilmersdorf)
(Bezirk
30
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
36
Beispiel-Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Betriebe und
Beispiel-Antrag
auf Mitte)
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Betriebe und EinrichEinrichtungen (Bezirk
tungen (Bezirk Mitte)
31
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
4.2. Anforderungen an ein Parkraumbewirtschaftungskonzept
Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts aufgeführt. Sofern das Konzept an einen externen Gutachter vergeben wird, ist die Aufgabenstellung möglichst präzise zu fassen, um tatsächlich vergleichbare Honorarangebote zu
erhalten.
Räumlicher Rahmen
Die Grenzen des vorläufigen Untersuchungsgebiets werden vom Bezirksamt vorgegeben. Im Laufe der Untersuchung erfolgt dann die genaue Abgrenzung des Bewirtschaftungsgebiets und gegebenenfalls der unterschiedlichen Parkzonen in Abhängigkeit der
Analyseergebnisse.
Analyse der Ist-Situation
z Ermittlung und Bewertung der relevanten Gebiets- und Nutzungsstruktur.
z Ermittlung des vorhandenen Parkraumangebots (öffentliche/gegebenenfalls private Flächen) unter Berücksichtigung relevanter Einschränkungen (Ladezonen
etc.).
z Ermittlung der gegenwärtigen Parkraumnachfrage (öffentlich/gegebenenfalls privat) unter Beachtung der Auslastung (auch unzulässige Parkvorgänge), Erfassung
nach Tageszeiten, Dauer der Parkvorgänge, Umschlaghäufigkeit.
Parkraumbewirtschaftungskonzeption
z Räumliche (Abgrenzung Bewohnerparken, gebührenpflichtige Abschnitte sowie
sonstige Parkbereiche) und zeitliche Konzeption (Dauer der Gebührenpflicht, eventuell nächtliche Ausweitung etc.) sowie Vorschlag zur Gebührenhöhe.
z Prognose der Parkraumnachfrage und -auslastung nach Durchführung der Parkraumbewirtschaftung.
z Auswirkungen auf angrenzende Bereiche.
z Vorschlag zur Standortverteilung der Parkscheinautomaten.
Andere (verkehrliche beziehungsweise straßenräumliche) Maßnahmen
Empfehlungen zu begleitenden beziehungsweise alternativen verkehrlichen und baulichen Maßnahmen.
Kosten und Einnahmen
Wirtschaftlichkeitsberechnung und Finanzierungskonzept (Einnahmenschätzung,
Investitions- und Betriebskosten, Überwachung).
Einbeziehung und Abstimmung mit anderen Ämtern und Politikbereichen
Beteiligung der Bürger und Betroffenen (Gewerbe, Einzelhandel) in Form von Informationsmaterial und Teilnahme des Auftragnehmers an öffentlichen Veranstaltungen.
4.3. Berechnung der erforderlichen Überwachungskräfte
Die Anzahl der für die Kontrolle der Parkraumbewirtschaftungsregelungen notwendigen
Überwachungskräfte erfolgt nach einem einheitlichen Schema. In die Berechnung gehen
ein (mit in Klammern angegebenen Erfahrungswerten, die gegebenenfalls anzupassen
sind):
die benötigte Überprüfungszeit je Stellplatz (5 Sekunden),
die benötigte Zeit, um eine Anzeige zu schreiben (2 Minuten),
die Nichtbeachtungsquote (10 Prozent),
die Anzahl der zu kontrollierenden Stellplätze (gebietsabhängig),
32
–
die Streckenlänge (Länge von Straßenabschnitten, an denen Stellplätze bewirtschaftet
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
werden, um 10 % reduziert),
–
die Strecke, die eine Überwachungskraft je Stunde zurücklegen kann (3.600 m),
–
und die Jahresarbeitsminuten pro Überwachungskraft (JAM 63.345).
die Streckenlänge (Länge von Straßenabschnitten, an denen Stellplätze bewirtschaftet
– werden,
die Kontrollzeit
je Woche
(abhängig von den Bewirtschaftungszeiten),
um 10 Prozent
reduziert),
die Strecke, die eine Überwachungskraft je Stunde zurücklegen kann (3.600 Meter),
Überwachungsturnus
(in von
der den
Regel
2 Stunden),
– dieder
Kontrollzeit
je Woche (abhängig
Bewirtschaftungszeiten),
der Überwachungsturnus (in der Regel 2 Stunden),
Tage
je Woche
an kontrolliert
denen kontrolliert
wird (abhängig
von den Bewirtschaftungszeiten),
– diedie
Tage
je Woche
an denen
wird (abhängig
von den Bewirtschaftungszeiten),
– die relevanten Wochen pro Jahr (51)
die relevanten Wochen pro Jahr (51)
und die Jahresarbeitsminuten pro Überwachungskraft (JAM 63.345).
Das Ergebnis wird gerundet. Das folgende Schema zeigt eine Beispielrechnung.
Das Ergebnis wird gerundet. Das folgende Schema zeigt eine Beispielrechnung.
A. Basisdaten
Anzeigenfertigungszeit
in Minuten
2
Überprüfungszeit je Kfz
in Sekunden
5
B. Zeitaufwand - Streckenlänge
Kontrollstrecke
in Metern (reduziert)
8.000
Überprüfungsstrecke
je Stunde [m]
3.600
C. Berechnung für 2 Stundenturnus
Kontrollzeit je Woche in Stunden
64
Zeitaufwand in Minuten je Tour
Prüfzeit:
5 Sek. x
1.100 Kfz
Dauer 1 Tour
:
=
+
8.515,50 Min./Woche
10 %
1.100
133
Stundenturnus
2
=
51 Wochen
Touren je Woche
32,00
32,00
Anzeigenfertigung
92 Minuten
133 Minuten
225 Minuten
x
225 Minuten
Anzeigenfertigung
x
Anzahl der Parkstände
Dauer 1 Tour in Minuten
(reduzierte Kontrollstrecke / Strecke je Stunde)
D. Berechnung der benötigten Überwachungskräfte
5,33 Touren
Nichtbeachtungsquote
2 Minuten
=
+
=
1.199,25 Min./Tag
220,00 Min./Tag
1.419,25 Min./Tag
Touren täglich
:
6
=
5,33
x
110 Kfz
=
x
6 Tage =
220 Minuten
8.515,50 Min./Woche
434.290,50 Min./Jahr
434.290,50 Min./Jahr
Anzahl der notwendigen Überwachungskräfte:
Tage je Woche
: 63.345 JAM =
6,86 Überwachungskräfte
7
33
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
4.4. Technische Anforderungen an die Parkscheinautomaten
Im Folgenden wird – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ein Anforderungskatalog des Bezirks Mitte für neue Parkscheinautomaten (PSA) wiedergegeben. Die Anforderungen sind
der jeweiligen Anwendung und der technischen Entwicklung anzupassen. Es wird empfohlen, dass die Bezirke ihre diesbezüglichen Erfahrungen austauschen.
Die Parkscheinautomaten sind ausschließlich mit Solarenergie (12 V/ 4 V) zu betreiben; aus Stadtbildgründen oder auf Grund ungünstiger Lichtverhältnisse kann auch
Netzbetrieb erforderlich sein.
Hinweisschilder „Parkscheinautomat“ (Farbe: blau/weiß, allseitig sichtbar, mit farblicher Kennzeichnung der Gebührenhöhe gemäß Abbildung 8 dieses Leitfadens) sind
Bestandteil des Parkscheinautomaten.
Die Anordnung des Solarpaneels im PSA-Gehäuse ist zu bevorzugen, sofern die Solaranlage nicht durch Vandalismus gefährdet ist. Ist ein erhöhtes Solarpaneel erforderlich, muss der Abstand von Solarpaneel – Unterkante zum Boden mindestens 3,50 Meter betragen.
Ständer und Kassettenraum müssen säurefest, korrosionsgeschützt und schlagfest
aus Stahlblech mit einer Mindestdicke von 3 Millimeter hergestellt sein.
Die PSA-Gehäuse müssen aus einem witterungsbeständigen und wartungsfreien Material bestehen.
Die Parkscheinautomaten dürfen nicht als Werbeträger verwendet werden.
Die Türen sind mit Sicherheitsschlössern zu versehen, wobei der PSA nicht in Betrieb
gehen darf, wenn der Elektronikeinschub oder eine der anderen Türen, die das Gerät
besitzt, nicht verriegelt sind.
Das Anzeigenfenster muss aus bruchsicherem Material bestehen, das mit herkömmlichen Mitteln (Verdünnung) von Farbresten zu reinigen ist.
Die Geldeingabe ist mit einem elektronischen Münzprüfer und einer elektrischen
Schlitzsperre zu versehen; die Möglichkeit der Annullierung muss gegeben sein.
Die Münzen müssen in einer Kassette gesammelt werden, die sich beim Entnehmen
selbständig schließt und durch Sicherheitsschloss gesichert ist.
Die Mindestkapazität der Kassette darf 3.000 Münzen nicht unterschreiten und ist mit
einem Schutz gegen Überfüllung auszustatten.
Aus Sicherheitsgründen darf keine Geldwechselmöglichkeit vorgesehen werden.
Für jeden PSA ist eine Ersatzkassette vorzuhalten.
34
Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Beim Ziehen der Geldkassette muss je PSA mit seiner Kennung auf Codekarte oder
Klarschriftaufdruck angegeben werden:
z der Sollkasseninhalt,
z Datum und Uhrzeit der Leerung,
z der kumulierte Wert über alle Leerungen,
z die fortlaufende Nummerierung der Leerungen,
z die Anzahl der ausgegebenen Parkscheine.
Unabhängig von der Geldentleerung muss zu Kontroll- oder Statistikzwecken der o.a.
Datenstand von dafür zugelassenem Personal abgefragt werden können. Zusätzlich
muss einzeln und kumuliert die Parkdauer, die Parkzeit und die Anzahl der Parkvorgänge in bestimmten Zeitabschnitten abgerufen werden können.
Außerdem muss bei Abfrage eine Angabe defekter Bauteile sowie die Ausgabe eines
Protokolls über den Betriebszustand erfolgen.
Auf den Parkscheinen sind die bezahlte Gebühr (optional Chipkartennutzung), das Datum, das Parkzeitende und der Standort anzugeben.
Die Bedienerführung muss auf einer beleuchteten LCD-Anzeige erfolgen, die sowohl
bei hellem Licht als auch bei Dunkelheit gut lesbar ist.
Die Angabe der Höchstparkdauer, der Parkgebühren und der gebührenpflichtigen
Parkzeit ist auf der PSA-Frontseite auf einer auswechselbaren Platte vorzusehen.
Die einfache, möglichst automatische Umstellung von Sommer-/Winterzeit ist zu berücksichtigen
Der Drucker, der auch während winterlicher Witterung funktionsfähig bleiben muss, ist mit
z einer Parkscheinkapazität für mindestens 3.000 Tickets,
z einer Serviceanzeige für Papiermangel und Akkuentladung sowie
z einer Defektanzeige
auszustatten.
Tarife, Geltungszeiten, Automatenstandorte etc. müssen frei und direkt am Automaten programmierbar sein, wobei die Tarifgestaltung sowohl linear, als auch progressiv
oder degressiv sein kann.
Vorzusehen ist die Möglichkeit des Vorauszahlens. Unabhängig davon muss eine Sperre gegen Überzahlung und eine Verweigerung der Geldannahme für einen Zeitraum
außerhalb der Bewirtschaftungszeit gegeben sein.
Nach einer Stromunterbrechung müssen sämtliche bis dahin aufgelaufenen Daten im
PSA abrufbar sein.
Für eine eventuelle Nachrüstung der PSA muss die Einbaumöglichkeit für Wert- und
Kreditkartenleser gegeben sein. Die Chipkartenleser sollen hierbei so ausgestattet sein,
dass Chipkarten nach ISO-Norm, zum Beispiel die „Berlin-Card“ gelesen werden können.
Für einen Funkbetrieb zur Steuerung der Parkscheinautomaten muss ebenfalls eine
eventuelle Nachrüstungsmöglichkeit gegeben sein.
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Leitfaden Parkraumbewirtschaftung
Impressum
Herausgeberin
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Öffentlichkeitsarbeit
Am Köllnischen Park 3
10179 Berlin
www.berlin.de/sen/uvk/
Projektleitung und Koordination
Projektleitung: Dr. Friedemann Kunst
Koordination: Joachim Krey
Technische Umsetzung: Birgit Beck
Beratung
Sabine Gehrig (Industrie- und Handelskammer Berlin – Bereich Verkehr)
Svend Liebscher (Handwerkskammer Berlin)
Regine Riemschneider (Verkehrslenkung Berlin)
Siegfried Dittrich (Bezirksamt Mitte von Berlin)
Hans-Jürgen Frey (Oberste Straßenverkehrsbehörde Berlin)
Bearbeitung
BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH,
Aachen
CS Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH, Dr.-Ing. Eckhart Heinrichs, Berlin
Berlin, Dezember 2004 (Neuauflage 2020)
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