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gesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
H. Ausnahmen.
S 29. Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens
sind >-freit:
a) -_ -ahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr
- "ndung finden,
bp ahrzeuge der Feuerwehr,
ß wagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung
„an und für die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kenn-
-‘“hen bestehen (Droschken, Omnibusse usw.).
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Ver-
pflichtung zur Führung des Kennzeichens entbunden werden:
a) leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahr-
zen7e mit einer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von
„:- tt mehr als 15 Kilometer in der Stunde,
b schäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der
'irma des Geschäfts versehen sind. Insoweit nehrere Kraft-
fahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe gehören, müssen sie in-
dessen mit besonderer laufender Erkennurnzsnummer versehen
sein, die den Anforderungen in- den $$ 7, 9 zu entsprechen hat.
Auf. die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die
Führer dieser Kraftfahrzeuge finden die Vorschriften im $ 14
Abs. | Satz 2 und Abs. 2, 8 18 Abs. 4, $8 23, 26, 27 keine Anwen-
dung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Verpflichtung
zur Beleuchtung des Kennzeichens ($ 10) befreit. Die. Kraftfähr-
zeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen des $ 3 Abs.
l Ziffer 4, 88 17, 19, 23 ausgenommen.
Formen der Kennzeichen.
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