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c) Die durch $ 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vör-
geschriebenen Zeugnisse können für die Führer ausser-
deutscher Kraftfahrzeuge durch entsprechende ausländische
Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von einer deutschen Be-
hörde mit einem Anerkennungsvermerk versehen sind.
„5 „deutsche Behörde‘, deren Anerkennungsvermerk nach
Abs. ı unter Ziffer a und c die ausländischen Bescheinigungen und
Zeugnisse tragen müssen, ‚gilt der zuständige deutsche Konsul.
Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst, so
muss ihr Inhalt aus: dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein.
Die zuständige Landespolizeibehörde kann von dem im vorstehen-
den‘ unter a geforderten Anerkennungsvermerk einer deutschen
Behörde für die Bescheinigungen bestimmter Behörden des benach
barten Auslandes absehen lassen. Den Eigentümern ausser-
deutscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen Landespolizei-
behörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu
führen. -Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle
in. polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen und unter-
liegen demgemäss den Vorschriften.der $$ 4, 5, 7, 10. Die zu-
ständige Landespolizeibehörde bezeichnet die _Polizeibehörde,
welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste bewirken
und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat,
$ 25. Im Zollgrenzbezirk haben die. Beamten der Grenzzoll-
verwaltung hinsichtlich der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse
wie die Polizeibeamten.
F. Untersagung des Betriebs,
$ 26. Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigen-
tümers eine Untersuchung darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug
den nach Massgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen
entspricht. Kraftfahrzeuge, welche. diesen Anforderungen nicht
genügen, können durch die Polizeibehörde vom Befahren der
öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden.
* 27. Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die
den Führern von Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen ver-
letzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen dauernd oder
für bestimmte Zeit polizeilich. untersagt werden. Sie haben als-
dann das ausgestellte Zeugnis ($ 14 Abs. 1) der Polizeibehörde ab-
zuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeugnisse ($ 24 Abs. 1
unter c), so ist die Polizeibehörde "befugt, den Anerkennungsver-
merk zu löschen.
G. Strafbestimmungen,
$ 28. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim-
mungen werden in Gemässheit des $ 366 Nr. 10 des Reichsstraf-