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Full text: Verkehrs-Handbuch für Rad- und Kraftfahrer / Kilian, Oskar (Public Domain)

ken, und von denen jede für sich geeignet sein muss, den Lauf 
des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Ent- 
fernung zum Stehen zu bringen; 
mit einer Vorrichtung, die beim Befahren grösserer Steigungen 
“ > unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert; 
= ‘ -iner eintönigen Huppne zum / hgeben von Warnungszeichen; 
5» ” ı eingetretener Dunkelheit und *ei starkem Nebel mit min- 
(“ ans zwei, in den Seiten in gleicher Höhe -angebrachten, 
h- brennenden Laternen mit farblosem Glase, welche den 
Lirktschein derart auf die Fahrbahn werfen, dass diese auf 
mindestens 21 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer über- 
sehen werden kann. Uebermässig stark wirkende Scheinwer- 
fer dürfen nicht verwendet werden. 
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, 
dass eine wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der be- 
zeichneten Art genügt; Ziffer 3 findet keine Anwendung. 
“oder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm über- 
ste „, muss so eingerichtet sein, dass er mittels des Motors vom 
Fük- rsitz 2"s in Rückwärtsgang gebracht werden kann. Die 
Grün zur Eedienung des. Motors und der in Abs. 1 bis 3 angeführten 
Einrichtung‘ ı müssen so angebracht sein, dass der Führer sie, 
ohne sein Augenmer< von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht 
und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr handhaben 
kann. Jedes Kraftfahrzeug muss mit einem Schilde versehen 
sein, welches die Firma, die das Fahrzeug hergestellt-hat, die An- 
zahl der Pferdekräfte des Motors-und das Eigengewicht des Fahr- 
zeugs angibt, 
b) Inbetriebnahme. 
$ 4, Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden 
soll, hat der Eigentümer hiervon der zuständigen Polizeibehörde 
seines Wohnortes eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher 
anz tn sind: 
' : x Stand und Wohnort des Eigentümers; 
ma, welche das Fahrzeug hergestellt hat: 
‘immyr- des Fahrzeugs (Personen- oder Lastfahrzeug) 
SD 
5. die “nzahl der Pferdekräfte; 
6. das Eigengewicht des Fahrzeugs; 
7. für Lastwagen das Höchstgewicht. der Ladung. 
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten 
Sachverständigen beizufügen, das die Richtigkeit der. Angaben 
unter 4 bis 7, sowie ferner bestätigt, dass das Fahrzeug den nach 
dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt, Das
	        
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