ken, und von denen jede für sich geeignet sein muss, den Lauf
des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Ent-
fernung zum Stehen zu bringen;
mit einer Vorrichtung, die beim Befahren grösserer Steigungen
“ > unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert;
= ‘ -iner eintönigen Huppne zum / hgeben von Warnungszeichen;
5» ” ı eingetretener Dunkelheit und *ei starkem Nebel mit min-
(“ ans zwei, in den Seiten in gleicher Höhe -angebrachten,
h- brennenden Laternen mit farblosem Glase, welche den
Lirktschein derart auf die Fahrbahn werfen, dass diese auf
mindestens 21 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer über-
sehen werden kann. Uebermässig stark wirkende Scheinwer-
fer dürfen nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung,
dass eine wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der be-
zeichneten Art genügt; Ziffer 3 findet keine Anwendung.
“oder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm über-
ste „, muss so eingerichtet sein, dass er mittels des Motors vom
Fük- rsitz 2"s in Rückwärtsgang gebracht werden kann. Die
Grün zur Eedienung des. Motors und der in Abs. 1 bis 3 angeführten
Einrichtung‘ ı müssen so angebracht sein, dass der Führer sie,
ohne sein Augenmer< von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht
und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr handhaben
kann. Jedes Kraftfahrzeug muss mit einem Schilde versehen
sein, welches die Firma, die das Fahrzeug hergestellt-hat, die An-
zahl der Pferdekräfte des Motors-und das Eigengewicht des Fahr-
zeugs angibt,
b) Inbetriebnahme.
$ 4, Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden
soll, hat der Eigentümer hiervon der zuständigen Polizeibehörde
seines Wohnortes eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher
anz tn sind:
' : x Stand und Wohnort des Eigentümers;
ma, welche das Fahrzeug hergestellt hat:
‘immyr- des Fahrzeugs (Personen- oder Lastfahrzeug)
SD
5. die “nzahl der Pferdekräfte;
6. das Eigengewicht des Fahrzeugs;
7. für Lastwagen das Höchstgewicht. der Ladung.
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen beizufügen, das die Richtigkeit der. Angaben
unter 4 bis 7, sowie ferner bestätigt, dass das Fahrzeug den nach
dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt, Das