Artikel 44.
Über die Einnahmen und Ausgaben der Großen National-Mutterloge
entwirft das Bundesdirektorium von drei zu drei
Jahren einen Etat, welcher von der Großloge festgestellt wird.
Das Bundesdirektorium erläßt die Einnahme- und. Ausgabeanweisungen
an das Schatzamt, soweit dies nicht in den
erlassenen Geschäftsordnungen einzelnen | Verwaltungsausschüssen
unter eigener Verantwortung übertragen ist.
Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben
vedürfen der Genehmigung der Großloge.
Artikel 45.
Das Bundesdirektorium bedarf zur Veräußerung von
Eigentum der Großen National-Mutterloge, zur Ausleihung
und Anleihung von Kapitalien und zur Übernahme von
Zahlungsverbindlichkeiten, zu welchen der Etat nicht ermächtigt,
in jedem einzelnen Falle der ausdrücklichen Einwilligung
der Großloge.
Artikel 46.
Das Bundesdirektorium hat vom Schatzamt alljährlich
die Rechnung zu erfordern und diese dem von der Großloge
bestellten Rechnungsausschuß zur Prüfung zu übergeben.
Mit den von dem Rechnungssauschuß aufgestellten Erinnerungen
und seinen Bemerkungen hat demnächst das
Bundesdirektorium die Rechnung der Großloge vorzulegen,
welche über die Entlastung beschließt.
Artikel 47.
Das Bundesdirektorium ist verpflichtet, von allen die
äußeren Angelegenheiten der Johannismaurerei betreffenden
wichtigeren Eingängen und Verhandlungen der Großloge
durch den Großmeister Mitteilung zu machen.
Artikel 48.
Das Bundesdirektorium ist als Höchster Innerer Orient!)
der Bewahrer und Pfleger der Lehre und des Rituals. Es hat
darüber zu wachen, daß diese durch eigenmächtige Zusätze
oder Weglassungen nicht verändert werden.
U Art. 33 u. 24.