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Sechster Teil

Full text: Die Weltstadt Berlin / Gindler, Friedrich (Public Domain)

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Die Amt8gerichte sind zuständig in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
wenn es si< um einen Vermögenswert bis zu 300 Mk. oder um gewisse 
einfache oder sc<hleunige Recht8ssachen 3. B. Wohnung, Dienst, Arbeit, 
Wirt8zec<he, Fuhrlohn ohne Rücksicht auf den Wert handelt. Zn Straf- 
sachen entscheiden die Amts8gerichte als Schöffengericte. 
- Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter und zwei durch 
Wahl berufenen Bürgern, Schöffen genannt, welche bei der Entschei- 
dung mit dem Richter gleiches Stimmrecht haben. Das Schöffengericht 
ist zuständig für Uebertretungen, wie für gewisse leichtere Vergehen und 
verhängt Strafen bis zu 2 Jahren Gefängnis. 
Die Landgerichte zerfallen in Civil- und Strafkammern. Die 
Civilkammern entscheiden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wenn der 
Vermögenswert mehr als 300 Mk. beträgt. Außerdem treffen sie die Ent= 
scheidung, wenn die unterliegende Partei mit dem Urteile oder Beschlusse 
des Amt8gerichtes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unzufrieden ist und die 
Berufung (Appellation) einlegt oder die Beschwerde erhebt. Man 
nennt dieses Verfahren: Sich an die z weite Instanz wenden. Das Amts- 
gericht ist dann die erste Instanz. Die in zweiter Instanz erlassenen Ent- 
scheidungen der Civilkammer können durch ein weiteres Rechtsmittel nicht 
mehr angefochten werden. 
Die Strafkammern des Landgerichts sind zuständig für die Ver- 
gehen, welche nicht vor das Schöffengericht gehören, für die Verbrechen 
jugendlicher Personen, für Verbrechen, die mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren 
bedroht sind, wie für einzelne s<werere Verbrechen, welche besonders 
häufig vorkommen und deshalb niht vor die Schwurgerichte gehören. 
Als Gericht zweiter Instanz entscheidet die Straffammer über Berufungen, 
welche gegen die Urteile der Scösfengerichte eingelegt werden, sowie 
äber Beschwerden gegen andere strafgerichtliche Ents<eidungen der Amts- 
gerichte. 
Civil» und Strafkammern sind mit drei Richtern besetzt; die Straf- 
kammern sind aber bei der mündlichen Hauptverhandlung in der Regel 
aus fünf Richtern zusammengeseßt. 
Die Urteile der Straffammern des Landgerichts sind nicht durch 
Berufung, sondern nur durch Revision anfechtbar. Der Unterschied 
liegt darin, daß bei der Berufung eine nochmalige Prüfung des ganzen 
Falles stattfindet, während bei der Revision nur Mängel des Verfahrens 
und Fehler in der rechtlihen Beurteilung und GesezeSanwendung in 
Detracht kommen. So kann e8 nach einander zu mehreren Revisionen 
ommen. 
Zu den Strafgerichten gehören auch die S<hwur- oder Ge- 
schworenengerichte. Dieselben treten bei den Landgerichten zeitweise 
zusammen und bestehen aus 3 rechts8gelehrten Richtern und zwölf 
Männern, die aus dem Volke gewählt sind und die Ges<worenen 
heißen. Dieselben üben zwar das Richteramt mit aus, aber nicht wie 
die Schöffen gemeinschaftlich mit den Richtern, sondern in der Art, daß 
sie nur entscheiden, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten straf- 
baren Handlung schuldig oder nicht schuldig ist, worauf dann das 
Gericht über die Höhe der Strafe entscheidet. Zur Leitung ihrer Be- 
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