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Weise zu zahlen, daß bei Abschluß des Vertrages 30 OM M (dreißigtausend
Mark), am 1. April, ain 1. Mai uno am 1. Juni 1914 ze
weitere 20 000 M (zwanzigtausend Mark) und am 1. Juli 1914 der
Rest mit 10 009 M (zehntausend Mark) gezahlt werden.
Das Darlehn wird aus 2 Jahre — bis zum 1. Juli 1910 —
unverzinslich gewährt, von da ab mit 4 pCt. jährlich verzinst und mü
1 pCt. getilgt. Diese Leistungen sind vierteljährlich bis spätestens zum
15. jedes 1. Quartalsmonats in der Stadthauptkasse nachträglich
zu entrichten.
Das Darlehn ist sür die Stadt aus 12Jahre—bis zum 1. Juli 1926—
unkündbar — unbeschadet der Bestimmungen in §§ 3 und 8 —, von
da ab kann es mit dreimonatlicher Frist zu jedem Quartalsersten in
der Weise gekündigt werden, daß die Kündigung zuerst zum 1. Juli 1926
zulässig ist. Dem Verein steht das Recht zu, das Darlehn jederzeit
ohne vorherige Kündigungsfrist ganz oder in Teilbeträgen zurückzuzahlen.
8 2.
Als Gegenleistung verpflichtet sich der Verein, ständig 200 Mann
Arbeitloser der Stadt Berlin 1 Jahr lang auf seinen Kulturstätten
ohne besonderen Zuschuß gegen einen regulären Tagelohn zu beschäftigen.
Die Ledigen erhalte» einen Mindestlohn von 2,eu S,
die Verheiratete» von 3,35 M. Außerdem wird den Arbeitern
Gelegenheit geboten, im Akkordlohn täglich 3—6 M zu verdienen.
Für die Familie der Verheirateten wird von diesem Betrage je 1 M
pro Tag einbehalte» und ihr wöck-entlich überwiesen Auch ivird
darauf hingewirkt, daß die Verheirateten freiwillig noch einen wer
leren Teil ihres Lohnes den Sendungen an die Familie zulegen.
Kost und Logis ivird den Arbeitern für 1,3« M täglich beschafft. Sir
sollen möglichst bei Familien untergebracht werden.
In der auf den Vertragsschluß folgenden Woche ist der Verein
verpflichtet, 50 Mann einzustellen. Bis zum Ablauf der 3. aus den
Vertragsschluß folgenden Woche muß der Verein sämtliche 200 Mann
einstellen.
Tie Ueberweisung der Arbeiter hat durch die vom Magistrat
zu bestimmenden Stellen z» erfolgen. Das Fahrgeld zur Arbeits
stelle trägt innerhalb der Provinz Brandenburg die Stadt Berlin,
darüber hinaus der Verein.
Dem Verein steht das Recht zu, Arbeiter, die der diesem Vertrage
beigefügten Arbeitsordnung zuwiderhandeln, zu entlassen. Vor einer
Aenderung der Arbeitsordnung ist der Magistrat zu hören.
Die Entlassung ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen, ebenso
jedes freiwillige Ausscheiden. Für die Entlassenen mid Ausge
schieden?» muß der Verein sofort wieder neue von der Stadt über
wiesenk Arbeiter einstellen.
Insoweit im Vertragsjahre nicht ständig 200 Mann seitens des
Vereins beschäftigt ivorden sind — z. B. tveil ihm von der Stadt
nicht ausreichend Arbeiter überwiesen werden konnten oder aus
anderen Gründen — verlängert sich die Verpflichtung des Vereins
auch über ein Jahr hinaus.
§3-Die
Stadt ist berechtigt, aus einem wichtigen in der Person des
Vereins liegenden Grunde jederzeit das Darlehn ohne Frist zu kün
digen Als wichtiger Grund gelten insbesondere Zahlungseinstellung,
Verzug in Erfüllung der dem Verein obliegenden Lei>tnngen trog
wiederholter Mahnung der Stadt und sonstige grobe Verletzung der
durch den Vertrag begründeten Pflichten.
Der Verein räumt der Stadt das Recht ein, sich jederzeit über den
Gang der Arbeiten und die finanzielle Lage des Unternehmens in
jeder ihr ziveckniäßig erscheinenden Weise durch Beauftragte zn unterrichten.
8 4.
Der Verein unterwirft sich hinsichtlich der Darlehnssnmme,
der Zinsen und Amortisationsraten der sofortigen Zwangsvollstreckung
in der Weife, daß er auf den Nachweis der Fälligkeit verzichtet.
8 3.
Der Verein verpflichtet sich, als vorläufige Sicherheit sogleich
in Höhe des Tarlehnsbetrages eine Hypothek auf sämtliche Ländereien,
die der Verein in der Provinz Brandenburg zu Besiedelungszwecken
erworben hat, oder noch erwerben wird, zugunsten der Stadt Berlin
einzutragen, und zwar an erster Stelle, jedoch mit der Maßnahme,
daß diese Hypothek hinter die Sicherungshypothek tritt, welche die
Seehandlnng später für Zwischenkredit in Anspruch nimmt.
Tie Zwangsvollstreckungsabrede ist mit der Wirkung gegen de»
jeweiligen Grundstückseigentümer gleichfalls einzutragen.
Bei Bildung von Rentengütern ist die Stadt verpflichtet, sür
die einzelne Rentengutstelle, sobald es im Rentengutverfahren erforderlich
wird, Löschungsbeivilligung zu geben'
8 6.
Der Verein ist verpflichtet, mit der fortschreitenden Ausschließung
der Besiedlnngsgelände in Rentengüter an Stelle der insoweit »ach
K 5 zu löschenden Hypothek als Sicherheit für das Darlehn aus