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Volume No. 5 (69-85), 1914/02/07

Full text : Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1914 (Public Domain)

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Weise  zu  zahlen,  daß  bei  Abschluß  des  Vertrages  30  OM  M  (dreißigtausend ­
  Mark),  am  1.  April,  ain  1.  Mai  uno  am  1.  Juni  1914  ze
weitere  20  000  M  (zwanzigtausend  Mark)  und  am  1.  Juli  1914  der
Rest  mit  10  009  M  (zehntausend  Mark)  gezahlt  werden.
Das  Darlehn  wird  aus  2  Jahre  —  bis  zum  1.  Juli  1910  —
unverzinslich  gewährt,  von  da  ab  mit  4  pCt.  jährlich  verzinst  und  mü
1  pCt.  getilgt.  Diese  Leistungen  sind  vierteljährlich  bis  spätestens  zum
15.  jedes  1.  Quartalsmonats  in  der  Stadthauptkasse  nachträglich
zu  entrichten.
Das  Darlehn  ist  sür  die  Stadt  aus  12Jahre—bis  zum  1.  Juli  1926—
unkündbar  —  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  §§  3  und  8  —,  von
da  ab  kann  es  mit  dreimonatlicher  Frist  zu  jedem  Quartalsersten  in
der  Weise  gekündigt  werden,  daß  die  Kündigung  zuerst  zum  1.  Juli  1926
zulässig  ist.  Dem  Verein  steht  das  Recht  zu,  das  Darlehn  jederzeit
ohne  vorherige  Kündigungsfrist  ganz  oder  in  Teilbeträgen  zurückzuzahlen.
8  2.
Als  Gegenleistung  verpflichtet  sich  der  Verein,  ständig  200  Mann
Arbeitloser  der  Stadt  Berlin  1  Jahr  lang  auf  seinen  Kulturstätten
ohne  besonderen  Zuschuß  gegen  einen  regulären  Tagelohn  zu  beschäftigen. ­
  Die  Ledigen  erhalte»  einen  Mindestlohn  von  2,eu  S,
die  Verheiratete»  von  3,35  M.  Außerdem  wird  den  Arbeitern
Gelegenheit  geboten,  im  Akkordlohn  täglich  3—6  M  zu  verdienen.
Für  die  Familie  der  Verheirateten  wird  von  diesem  Betrage  je  1  M
pro  Tag  einbehalte»  und  ihr  wöck-entlich  überwiesen  Auch  ivird
darauf  hingewirkt,  daß  die  Verheirateten  freiwillig  noch  einen  wer
leren  Teil  ihres  Lohnes  den  Sendungen  an  die  Familie  zulegen.
Kost  und  Logis  ivird  den  Arbeitern  für  1,3«  M  täglich  beschafft.  Sir
sollen  möglichst  bei  Familien  untergebracht  werden.
In  der  auf  den  Vertragsschluß  folgenden  Woche  ist  der  Verein
verpflichtet,  50  Mann  einzustellen.  Bis  zum  Ablauf  der  3.  aus  den
Vertragsschluß  folgenden  Woche  muß  der  Verein  sämtliche  200  Mann
einstellen.
Tie  Ueberweisung  der  Arbeiter  hat  durch  die  vom  Magistrat
zu  bestimmenden  Stellen  z»  erfolgen.  Das  Fahrgeld  zur  Arbeits
stelle  trägt  innerhalb  der  Provinz  Brandenburg  die  Stadt  Berlin,
darüber  hinaus  der  Verein.
Dem  Verein  steht  das  Recht  zu,  Arbeiter,  die  der  diesem  Vertrage
beigefügten  Arbeitsordnung  zuwiderhandeln,  zu  entlassen.  Vor  einer
Aenderung  der  Arbeitsordnung  ist  der  Magistrat  zu  hören.
Die  Entlassung  ist  unverzüglich  dem  Magistrat  anzuzeigen,  ebenso
jedes  freiwillige  Ausscheiden.  Für  die  Entlassenen  mid  Ausge
schieden?»  muß  der  Verein  sofort  wieder  neue  von  der  Stadt  über
wiesenk  Arbeiter  einstellen.
Insoweit  im  Vertragsjahre  nicht  ständig  200  Mann  seitens  des
Vereins  beschäftigt  ivorden  sind  —  z.  B.  tveil  ihm  von  der  Stadt
nicht  ausreichend  Arbeiter  überwiesen  werden  konnten  oder  aus
anderen  Gründen  —  verlängert  sich  die  Verpflichtung  des  Vereins
auch  über  ein  Jahr  hinaus.
§3-Die
  Stadt  ist  berechtigt,  aus  einem  wichtigen  in  der  Person  des
Vereins  liegenden  Grunde  jederzeit  das  Darlehn  ohne  Frist  zu  kün
digen  Als  wichtiger  Grund  gelten  insbesondere  Zahlungseinstellung,
Verzug  in  Erfüllung  der  dem  Verein  obliegenden  Lei>tnngen  trog
wiederholter  Mahnung  der  Stadt  und  sonstige  grobe  Verletzung  der
durch  den  Vertrag  begründeten  Pflichten.
Der  Verein  räumt  der  Stadt  das  Recht  ein,  sich  jederzeit  über  den
Gang  der  Arbeiten  und  die  finanzielle  Lage  des  Unternehmens  in
jeder  ihr  ziveckniäßig  erscheinenden  Weise  durch  Beauftragte  zn  unterrichten. ­

8  4.
Der  Verein  unterwirft  sich  hinsichtlich  der  Darlehnssnmme,
der  Zinsen  und  Amortisationsraten  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
in  der  Weife,  daß  er  auf  den  Nachweis  der  Fälligkeit  verzichtet.
8  3.
Der  Verein  verpflichtet  sich,  als  vorläufige  Sicherheit  sogleich
in  Höhe  des  Tarlehnsbetrages  eine  Hypothek  auf  sämtliche  Ländereien,
die  der  Verein  in  der  Provinz  Brandenburg  zu  Besiedelungszwecken
erworben  hat,  oder  noch  erwerben  wird,  zugunsten  der  Stadt  Berlin
einzutragen,  und  zwar  an  erster  Stelle,  jedoch  mit  der  Maßnahme,
daß  diese  Hypothek  hinter  die  Sicherungshypothek  tritt,  welche  die
Seehandlnng  später  für  Zwischenkredit  in  Anspruch  nimmt.
Tie  Zwangsvollstreckungsabrede  ist  mit  der  Wirkung  gegen  de»
jeweiligen  Grundstückseigentümer  gleichfalls  einzutragen.
Bei  Bildung  von  Rentengütern  ist  die  Stadt  verpflichtet,  sür
die  einzelne  Rentengutstelle,  sobald  es  im  Rentengutverfahren  erforderlich ­
  wird,  Löschungsbeivilligung  zu  geben'
8  6.
Der  Verein  ist  verpflichtet,  mit  der  fortschreitenden  Ausschließung
der  Besiedlnngsgelände  in  Rentengüter  an  Stelle  der  insoweit  »ach
K  5  zu  löschenden  Hypothek  als  Sicherheit  für  das  Darlehn  aus
            
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