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Full text : Flora von Berlin und der Provinz Brandenburg / Lackowitz, Wilhelm (Public Domain)

es Steuer- und Zollblatt für Berlin. 31. Jahrgang Nr. 48 14. August 1981
1937 als eigenständiges Rechtsinstitut neu geregelt 1. Der Steueranspruch folgt dem Grunde nach aus
worden. Auf diesen Unterschied in der technischen 5818 Abs.2 Nr.2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Ausgestaltung kommt es indes nicht an, Entscheidend i.d.F. vom 24. Juli 1959 (KVStG 1959).
ist, daß beide Verschmelzungen die Funktion hatten Der Verschmelzungsvertrag‘ zwischen‘ der AG und
a der Klägerin ist ein Geschäft, durch das im Sinne der
sende Neuregelung in den 88 233 ff. AktG 1937 gegen- genannten Vorschrift bei der Auseinandersetzung der
über den 88 303 ff. HGB hatte ihren Grund lediglich AG Men ENTE SEEN SE SA
darin, daß die bisherige Regelung sich als unzulänglich derartige N Au HaSssuma hat der Senat Dereiis in seinem
N Urteil vom 13. Februar 1980 IR 21/78 (BFHE 130, 191,
2. Die nicht spruchreife Sache geht zurück an das BStBI Il. 1980, 376)” vertreten. Er hält nach erneuter
FG, damit dieses den Besteuerungsmaßstab ermittelt. Überprüfung an diesem Urteil fest.
Dabei ist zu beachten, daß die Steuer erst mit dem Ver- a) Entsprecheld Seinem Sinn und Zweck: def Kapt
mögensübergang entstanden ist ($ 346 Abs. 3 AktG f EN N A
1965), weil erst in diesem Zeitpunkt feststand, welche Ende Aal Se naDler N RTODEHE MN ter
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Wertpapiere SO EDTACHT WSTdEN SIG: Rechte zu besteuern, erfaßt 8 18 KVStG 1959 sämtliche
 Arten einer solchen Übertragung, also auch diejenige
 durch Verschmelzung nach den 88 339 ff. AktG
1965. Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten dem-N
 nach insoweit keine einschränkende Auslegung des
Börsenumsatzsteuer $ 18. Demzufolge ging auch $ 10 des Umwandlung-Jrteil
 des BFH vom 26. November 1980 - II R 139/74 S19uer(eSelzes — UmwStG — 1957 (BGBl | 1957,
S . n 1713)®davon aus, daß der Übergang von Wertpapieren
Vonnstäanz PG-Köln im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Börsenumsatz-(StZBl.
 Bin. 1981 S. 1192) steuer auslöst. Erkennbar ist lediglich, daß mit dem er-.
 wähnten Kapitalverkehr nur freiwillige Übertragungen
Wird eine Tochtergesellschaft (AG) mit ihrer Mut- gemeint sein können und die Versteuerung. zwangstergesellschaft
 (AG) ohne Ausgabe neuer Aktien ver- weise geschehener Vorgänge daher ausscheidet (Urschmolzen
 und gehören zum Vermögen der übertra- teil des Bundesfinanzhofs — BFH — vom 10. Juni 1959
genden Tochtergesellschaft Wertpapiere, so unter- || 192/58 S, BFHE 69, 422, BStBl Ill 1959, 420%).
liegt die Verschmelzung gemäß 8 18 Abs.2 Nr. 2 a
KVStG 1959 der Börsenumsatzsteuer. Der Senat hält ann . A Nr HNO Weck. SOWIE ZUREIUNG
N OFHE 190. OT BaIbl n 000. ST0N 16er WR 2078 Wertpapieren bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft
 durch Verschmelzung geschieht.
KVStG 1959 818 Abs.2 Nr.2; AktG 1965
SS 339 ff. Die Klägerin wendet ein, die Rechtsbegriffe „Auseinandersetzung“
 bzw. „Liquidation“ oder „Abwicklung“
(BStBl. 1981 II S. 253) einerseits und „Verschmelzung“ andererseits seien
/ grundverschieden. Das Wort Abwicklung ($ 264 AktG
) Be en RER 1965) werde in den 88 339 ff. AktG 1965 gerade nicht
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gebraucht. Dort heiße es im Gegenteil, daß „Aktiengeschloß
 7970 mit einer anderen Aktiengesellschaft (AG) sellschaften. ... ohne Abwicklung verschmolzen
einen Verschmelzungsvertrag gemäß $ 339 Abs.1 werden“ können. Bei der Auseinandersetzung (Liqui-Nr.
 1, $$ 340 und 341 des Aktiengesetzes (AktG), WO- gation, Abwicklung) werde die Gesellschaft ihrem wirtnach
 sie das Vermögen der AG übernahm. Nachdem <chaftlichen Ende zugeführt; bei der Verschmelzung
beide Hauptversammlungen der Verschmelzung zuge- würden die einzelnen Aktiengesellschaften nicht ausstimmt
 hatten, wurde diese im Juni 1970 in das Han- inander-, sondern im Gegenteil fortgesetzt. Die Andel/sregister
 eingetragen. Neue Aktien wurden nicht wendung des 8 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1959 auf Verausgegeben.
 schmelzungen sei daher eine unzulässige Analogie.
Zum Vermögen der AG gehör ten Wertpapiere. Der Senat folgt nicht dieser Auffassung der Klägerin.
Der OT Und Revisionskläger (das A Manzam! Der Gebrauch des bürgerlich-rechtlichen Begriffes
ra a EEE Da Begrün- Auseinandersetzung“ (8 730 BGB) schließt die An-.
 gen der AG sei auf die Klägerin über- wendung des 8 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1959 auf die Vertragen
 worden. schmelzung nicht aus.
Auf die mit Zustimmung des FA erhobene Sprung- Der Wortlaut des 8 18 KVStG 1959 ist nicht uneingeklage
 hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid schränktan bürgerlich-rechtlicher oder handelsrechtliauf.
 cher Terminologie zu messen. Das zeigt schon die
1 grundsätzliche Definition des Anschaffungsgeschäftes
7 in Absatz 1. Wörtlich genommen sind Verträge aus
Die Revision des FA führt zur Aufhebung des ange- bürgerlich-rechtlicher Sicht dann „auf den Erwerb des
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache Eigentums an Wertpapieren gerichtet“, wenn — wie
an das FG ($ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsord- Z.B. bei Inhaberschuldverschreibungen ($ 19 Abs. 1
nung — FGO —). Nr. 1, 8 12 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959) — das verbriefte
On — 2) GVBl. 1957 S. 1644; StZBl. Bin. 1957 S. 1339
StZBl. Bin. 1980 S. 1567 3) StZBl. Bin. 1959 S. 1218 (Leitsatz)

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