3 Satzungen.
müssen vorher dem Geschäftsführer zur Genehmigung vorgelegt
werden. Er entscheidet nach freiem Ermessen und ist bei Ab-
lehnung nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Die Ver-
theilung darf nur an dem zugewiesenen Ausstellungs-
plaß erfolgen.
Die ausgestellten Gegenstände dürfen vor Schluß der Au3-
stellung nicht von den ihnen vom Geschäftsführer zugewiesenen
Plätzen entfernt werden.
Die ausgestellten Gegenstände müssen nach Schluß der Aus-
stellung spätestens bis zum 19. Oktober Abends 6 Uhr aus den
Ausstellungsräumen abgeholt sein, andernfalls sie durc) die
Speditionsfirma B. Bernhardt & Comp. auf Kosten der Aus-
steller nach dem Bahnhofe befördert werden.
8 10. Versicherung der ausgestellten Gegenstände.
Die Feuerversicherung der ausgestellten Gegenstände wird für
die Aussteller nach Maßgabe des von ihnen angegebenen
Werthes vom Ausstellungsvorstande kostenlos bewirkt. Sonstige
Schadenversicherungen werden nicht übernommen; anderweitige
Schäden werden nicht erseßt.
8 11. Bestellung von Vertretern.
Die Geschäftsstelle ist bereit, für die Vertretung und
Wahrung der Interessen der Aussteller Vertreter nachzuweisen
8 12. Katalog der Ausstellung.
Es wird ein Katalog für die Ausstellung herausgegeben.
In ihm wird neben der Liste der Aussteller ein kurzes Ver-
zeichniß der ausgestellten Gegenstände nebst den nothwendigsten
Angaben über dieselben kostenlos aufgenommen. Dem Katalog ist
ein Inseratenanhang beigegeben. Der Katalog erscheint bei
Paul Parey, Berlin 8W., Hedemannstraße 10, wohin auch
die Inseratenaufträge zu richten sind.
CO. Besondere Bestimmungen für den Preisbewerb.
8 13. Zulassung zum Preisbewerb.
Zum Preisbewerb werden nur vom Bewerber selbst
in Deutschland 1894 gebaute Gersten und Hopfen zu-