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Die thierärztliche Hochschule VIII. Die thierärztliche Hochschule. Vom 20. Juni 1887 Provisorisches Statut der Königlichen Thierärztlichen Hochschule in Berlin

Full text: Die Thierärztliche Hochschule zu Berlin 1790 - 1890 / Schütz, Wilhelm (Public Domain)

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Studirende der landwirthschaftlichen Hochschule; 
Studirende der technischen Hochschule; 
Studirende der Königlichen Akademie der Künste; und 
Thierärzte, welche die Hochschule zur Fortsetzung ihrer Studien be- 
suchen wollen. 
Auch kann der Rektor Personen, welche nur an einzelnen Vorlesungen 
oder Uebungen theilnehmen wollen, aber die Qualification zum Eintritt als 
Studirende nicht besitzen und auch eine andere Berechtigung nicht nach- 
weisen können, als Hospitanten unter der Voraussetzung zulassen, dass das 
Unterrichtsinteresse dadurch nicht leidet. 
& 26. 
Die Höhe des von den Studirenden und Hospitanten für jedes Se- 
mester im Voraus zu entrichtenden Unterrichts-Honorars und die für die 
Aufnahme in die Hochschule und für die Ertheilung eines Abgangszeug- 
nisses von den Studirenden zu zahlenden Gebühren werden von dem Ressort- 
minister bestimmt. 
Mittellosen Studirenden kann innerhalb der von dem Minister festge- 
stellten Bewilligungen das Honorar erlassen werden ($ 21). 
8:27. 
Die Studirenden sind den allgemeinen Landesgesetzen und polizeilichen 
Verordnungen, sowie den besonderen Disciplinar-Vorschriften der Hoch- 
schule unterworfen. 
‘  Diseiplinarstrafen sind: 
1. Verweis durch den Rektor, 
2, Verweis vor versammeltem Lehrer-Kollegium durch den Rektor, 
3. Aufhebung der Honorar-Befreiung und anderer Unterstützungen, 
4. Androhung des Ausschlusses von der Hochschule, 
5. Ausschluss von der Hochschule. 
Ueber die Verhängung der zu 2—5 bezeichneten Strafen entscheidet 
das Lehrer-Kollegium. 
Gegen die Strafe zu 5 kann Rekurs an den Minister eingelegt werden. 
Auf die in die Hochschule aufgenommenen Militair-Eleven finden die 
Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung. 
$& 28. 
Die Prüfungen sind durch besondere Vorschriften geregelt. Ueber die 
Zulassung von Ausländern zu denselben entscheidet der Minister. 
& 29. 
Die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen werden 
vom Minister erlassen. 
Früher erlassene Vorschriften bleiben, soweit sie durch die vorstehen- 
den Bestimmungen nicht geändert sind, in Kraft, bis ihre ausdrückliche 
Aufhebung erfolgt. 
Berlin, den 29. Juni 1887. 
©. 8) 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, 
(gez.) Lucius.
	        
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