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Die thierärztliche Hochschule VIII. Die thierärztliche Hochschule. Vom 20. Juni 1887 Provisorisches Statut der Königlichen Thierärztlichen Hochschule in Berlin

Full text: Die Thierärztliche Hochschule zu Berlin 1790 - 1890 / Schütz, Wilhelm (Public Domain)

1 — 
3. die Aenderung des Lehrplanes der Hochschule; 
4. die Aufhebung oder Neuerrichtung von Instituten und Sammlungen 
der Hochschule; 
5. die Aenderung in der Vertheilung oder Benutzung der Räume; 
ß, die Errichtung neuer Assistentenstellen (cfr. $ 11); 
7. die Zuwendung von Mitteln für die einzelnen Lehrzweige und son- 
stigen Bedürfnisse der Hochschule; 
8. die Verleihung noch weiterer, als der vom Minister im Ganzen 
bewilligten Unterstützungen für Studirende der Hochschule; 
9. die Vorschriften für die thierärztliche Staatsprüfung; 
10. die Diseiplinarordnung für die Studirenden der Hochschule; 
11. die Aenderung des Statuts der Hochschule, 
$& 22. 
Alljährlich im Januar und Juni hat das Lehrer-Kollegium unter Zu- 
ziehung der etatsmässig nicht fest angestellten Docenten das Verzeichniss 
der Vorlesungen, Demonstrationen und praktischen Uebungen für das 
nächste Semester zu entwerfen. Der Entwurf ist dem Minister zur Geneh- 
migung vorzulegen. 
$ 28. 
Die allgemeine Verpflichtung der Lehrer zur Amtsverschwiegenheit er“ 
streckt sich auch auf die Verhandlungen des Lehrer-Kollegiums. 
8 924. 
Die. Verwaltungsbeamten der thierärztlichen Hochschule sind dem 
Rektor untergeordnet. Ihre dienstliche Thätigkeit wird durch den Ressort- 
minister bestimmt. | 
Der oberste Verwaltungsbeamte führt den Titel Administrator. Er 
ist dafür mitverantwortlich, dass der Special-Etat der Anstalt eingehalten 
und dass zur voraussichtlich unvermeidlich werdenden Ueberschreitung ein- 
zelner Ausgabe-Positionen rechtzeitig die höhere Genehmigung nachgesucht 
wird. Zu dem Zwecke hat derselbe alle Zahlungsanweisungen an die 
Kasse der Anstalt und die über die ordentlichen und ausserordentlichen 
Revisionen derselben aufgenommenen Verhandlungen, sowie alle Koncepte 
der Verfügungen, durch welche Verpflichtungen übernommen werden, mit- 
zuzeichnen. Im Falle hierbei eine Meinungsverschiedenheit durch Rück- 
sprache mit dem Rektor nicht beseitigt werden kann, ist der Administrator 
zu beanspruchen befugt, dass unter Beifügung seiner schriftlichen Aeusse- 
rung die Entscheidung des Ressortministers eingeholt wird. Die Annahme 
und Entlassung der auf Kündigung angestellten Unterbeamten und Diener, 
sowie die Regelung ihrer Dienstgeschäfte, erfolgt durch den Rektor, der 
sich bezüglich der Diener für die einzelnen Institute mit deren Leitern zu 
verständigen hat. 
8 25. 
Die Aufnahme von Angehörigen des Deutschen Reichs als Studirende 
der Hochschule ist durch besondere Vorschriften geregelt. Nichtdeutsche 
haben für die Aufnahme als Studirende eine entsprechende Vorbildung dem 
Rektor nachzuweisen. 
Derselbe hat auch, soweit dadurch nicht die Ausbildung der Studirenden 
der Thiermediein beeinträchtigt wird, zur Theilnahme an den Vorlesungen, 
Demonstrationen und Uebungen zuzulassen: 
Studirende der Friedrich-Wilhelms-Universität; 
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