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3. die Aenderung des Lehrplanes der Hochschule;
4. die Aufhebung oder Neuerrichtung von Instituten und Sammlungen
der Hochschule;
5. die Aenderung in der Vertheilung oder Benutzung der Räume;
ß, die Errichtung neuer Assistentenstellen (cfr. $ 11);
7. die Zuwendung von Mitteln für die einzelnen Lehrzweige und son-
stigen Bedürfnisse der Hochschule;
8. die Verleihung noch weiterer, als der vom Minister im Ganzen
bewilligten Unterstützungen für Studirende der Hochschule;
9. die Vorschriften für die thierärztliche Staatsprüfung;
10. die Diseiplinarordnung für die Studirenden der Hochschule;
11. die Aenderung des Statuts der Hochschule,
$& 22.
Alljährlich im Januar und Juni hat das Lehrer-Kollegium unter Zu-
ziehung der etatsmässig nicht fest angestellten Docenten das Verzeichniss
der Vorlesungen, Demonstrationen und praktischen Uebungen für das
nächste Semester zu entwerfen. Der Entwurf ist dem Minister zur Geneh-
migung vorzulegen.
$ 28.
Die allgemeine Verpflichtung der Lehrer zur Amtsverschwiegenheit er“
streckt sich auch auf die Verhandlungen des Lehrer-Kollegiums.
8 924.
Die. Verwaltungsbeamten der thierärztlichen Hochschule sind dem
Rektor untergeordnet. Ihre dienstliche Thätigkeit wird durch den Ressort-
minister bestimmt. |
Der oberste Verwaltungsbeamte führt den Titel Administrator. Er
ist dafür mitverantwortlich, dass der Special-Etat der Anstalt eingehalten
und dass zur voraussichtlich unvermeidlich werdenden Ueberschreitung ein-
zelner Ausgabe-Positionen rechtzeitig die höhere Genehmigung nachgesucht
wird. Zu dem Zwecke hat derselbe alle Zahlungsanweisungen an die
Kasse der Anstalt und die über die ordentlichen und ausserordentlichen
Revisionen derselben aufgenommenen Verhandlungen, sowie alle Koncepte
der Verfügungen, durch welche Verpflichtungen übernommen werden, mit-
zuzeichnen. Im Falle hierbei eine Meinungsverschiedenheit durch Rück-
sprache mit dem Rektor nicht beseitigt werden kann, ist der Administrator
zu beanspruchen befugt, dass unter Beifügung seiner schriftlichen Aeusse-
rung die Entscheidung des Ressortministers eingeholt wird. Die Annahme
und Entlassung der auf Kündigung angestellten Unterbeamten und Diener,
sowie die Regelung ihrer Dienstgeschäfte, erfolgt durch den Rektor, der
sich bezüglich der Diener für die einzelnen Institute mit deren Leitern zu
verständigen hat.
8 25.
Die Aufnahme von Angehörigen des Deutschen Reichs als Studirende
der Hochschule ist durch besondere Vorschriften geregelt. Nichtdeutsche
haben für die Aufnahme als Studirende eine entsprechende Vorbildung dem
Rektor nachzuweisen.
Derselbe hat auch, soweit dadurch nicht die Ausbildung der Studirenden
der Thiermediein beeinträchtigt wird, zur Theilnahme an den Vorlesungen,
Demonstrationen und Uebungen zuzulassen:
Studirende der Friedrich-Wilhelms-Universität;
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