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Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung sind, wenn sie dem
Rektor mindestens zwei Tage vor der Sitzung übermittelt wurden, in die
Tagesordnung aufzunehmen.
- Der Rektor ist verpflichtet, die Verhandlung über solche Anträge,
welche nach seiner Ueberzeugung gegen die Landesgesetze oder das Statut
der Hochschule verstossen, abzulehnen ($ 8 alin. 2). Doch kann das
Lehrer-Kollegium gegen diese Ablehnung Einspruch bei dem. Minister
erheben.
$ 18.
Die Beschlüsse des Lehrer-Kollegiums werden von dem jüngsten Mit-
gliede in ein Protokollbuch eingetragen, nachdem der Wortlaut derselben
von dem Kollegium festgestellt ist. Bei jedem Beschluss muss angegeben
werden, mit wieviel Stimmen derselbe gefasst wurde. Den bei einem Be-
schlusse in der Minorität gebliebenen Mitgliedern steht das Recht zu, die
schriftliche Begründung ihrer Abstimmung dem Protokoll beifügen zu
lassen, wenn dieselbe sogleich in der Versammlung angemeldet und inner-
halb 2 Tagen eingereicht wird.
& 19.
Die Beschlussfassung des Lehrer-Kollegiums kann auch ohne Berufung
einer Versammlung durch schriftliche Abstimmung herbeigeführt werden,
Diese Beschlüsse sind aber nur dann gültig, wenn kein Mitglied gegen die
schriftliche Abstimmung Widerspruch erhoben hat.
$& 20.
In Fällen, deren Erledigung ohne grösseren Schaden für die Hoch-
schule oder die Betheiligten nicht bis zur nächsten Versammlung des
Lehrer-Kollegiums aufgeschoben werden kann, ist der Rektor oder sein
Vertreter befugt, selbstständig zu entscheiden; doch hat derselbe dem
Lehrer-Kollegium in der nächsten Versammlung von den getroffenen Mass-
nahmen Mittheilung zu machen.
8 21.
Das Lehrer-Kollegium beschliesst, vorbehaltlich des dem Rektor nach
dem Statut zustehenden Einspruchsrechts ($& 8), selbstständig über:
1. die Geschäftsordnung für die Verhandlungen des Kollegiums;
2. die Verwendung der etatsmässig zu wissenschaftlichen Zwecken
vorgesehenen Mittel, soweit dieselbe nicht für die einzelnen In-
stitute und Laboratorien durch den Ressortminister bestimmt ist;
3 die Anschaffung von Büchern für die allgemeine Bibliothek: der
Hochschule;
4 die Benutzung der Bibliothek und der Sammlungen;
A die gänzliche oder theilweise Befreiung vom Studienhonorar und
Verleihung von freier Wohnung und anderen Unterstützungen an
Studirende nach Massgabe der vom Minister getroffenen Anord-
nungen;
6 die Bestrafung von Disciplinarvergehen der Studirenden gemäss
den im $ 27 enthaltenen oder von dem Ressortminister noch zu
erlassenden Vorschriften.
Das Lehrer-Kollegium kann ausserdem gutachtlich an den Minister
berichten über:
1. die Vertretung von Lehrern, welche auf längere Zeit an der Aus-
übung ihres Amtes behindert sind;
2, die Besetzung erledigter Lehrerstellen;