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Die thierärztliche Hochschule VIII. Die thierärztliche Hochschule. Vom 20. Juni 1887 Provisorisches Statut der Königlichen Thierärztlichen Hochschule in Berlin

Full text: Die Thierärztliche Hochschule zu Berlin 1790 - 1890 / Schütz, Wilhelm (Public Domain)

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Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung sind, wenn sie dem 
Rektor mindestens zwei Tage vor der Sitzung übermittelt wurden, in die 
Tagesordnung aufzunehmen. 
- Der Rektor ist verpflichtet, die Verhandlung über solche Anträge, 
welche nach seiner Ueberzeugung gegen die Landesgesetze oder das Statut 
der Hochschule verstossen, abzulehnen ($ 8 alin. 2). Doch kann das 
Lehrer-Kollegium gegen diese Ablehnung Einspruch bei dem. Minister 
erheben. 
$ 18. 
Die Beschlüsse des Lehrer-Kollegiums werden von dem jüngsten Mit- 
gliede in ein Protokollbuch eingetragen, nachdem der Wortlaut derselben 
von dem Kollegium festgestellt ist. Bei jedem Beschluss muss angegeben 
werden, mit wieviel Stimmen derselbe gefasst wurde. Den bei einem Be- 
schlusse in der Minorität gebliebenen Mitgliedern steht das Recht zu, die 
schriftliche Begründung ihrer Abstimmung dem Protokoll beifügen zu 
lassen, wenn dieselbe sogleich in der Versammlung angemeldet und inner- 
halb 2 Tagen eingereicht wird. 
& 19. 
Die Beschlussfassung des Lehrer-Kollegiums kann auch ohne Berufung 
einer Versammlung durch schriftliche Abstimmung herbeigeführt werden, 
Diese Beschlüsse sind aber nur dann gültig, wenn kein Mitglied gegen die 
schriftliche Abstimmung Widerspruch erhoben hat. 
$& 20. 
In Fällen, deren Erledigung ohne grösseren Schaden für die Hoch- 
schule oder die Betheiligten nicht bis zur nächsten Versammlung des 
Lehrer-Kollegiums aufgeschoben werden kann, ist der Rektor oder sein 
Vertreter befugt, selbstständig zu entscheiden; doch hat derselbe dem 
Lehrer-Kollegium in der nächsten Versammlung von den getroffenen Mass- 
nahmen Mittheilung zu machen. 
8 21. 
Das Lehrer-Kollegium beschliesst, vorbehaltlich des dem Rektor nach 
dem Statut zustehenden Einspruchsrechts ($& 8), selbstständig über: 
1. die Geschäftsordnung für die Verhandlungen des Kollegiums; 
2. die Verwendung der etatsmässig zu wissenschaftlichen Zwecken 
vorgesehenen Mittel, soweit dieselbe nicht für die einzelnen In- 
stitute und Laboratorien durch den Ressortminister bestimmt ist; 
3 die Anschaffung von Büchern für die allgemeine Bibliothek: der 
Hochschule; 
4 die Benutzung der Bibliothek und der Sammlungen; 
A die gänzliche oder theilweise Befreiung vom Studienhonorar und 
Verleihung von freier Wohnung und anderen Unterstützungen an 
Studirende nach Massgabe der vom Minister getroffenen Anord- 
nungen; 
6 die Bestrafung von Disciplinarvergehen der Studirenden gemäss 
den im $ 27 enthaltenen oder von dem Ressortminister noch zu 
erlassenden Vorschriften. 
Das Lehrer-Kollegium kann ausserdem gutachtlich an den Minister 
berichten über: 
1. die Vertretung von Lehrern, welche auf längere Zeit an der Aus- 
übung ihres Amtes behindert sind; 
2, die Besetzung erledigter Lehrerstellen;
	        
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