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Die thierärztliche Hochschule VIII. Die thierärztliche Hochschule. Vom 20. Juni 1887 Provisorisches Statut der Königlichen Thierärztlichen Hochschule in Berlin

Full text: Die Thierärztliche Hochschule zu Berlin 1790 - 1890 / Schütz, Wilhelm (Public Domain)

beträge die Positionen des Etats nicht überschreiten. Soweit nicht die 
Verwaltung der. zu wissenschaftlichen Zwecken‘ und zur Beschaffung der 
Lehrmittel bewilligten Fonds den Vorständen der Institute und Laboratorien 
zusteht, erfolgen die Lieferungen für die Hochschule auf Anweisung und 
unter Kontrole des Rektors. 
Die für die Kliniken der Hochschule bestehende Apotheke ist von dem 
Rektor halbjährlich zu revidiren. 
ST, 
Die Besetzung der von dem Ressortminister genehmigten Assistenten- 
Stellen an den Instituten und Laboratorien der Hochschule erfolgt auf Vor- 
schlag der betreffenden Lehrer durch den Rektor. 
S 120 
Der Rektor hat die Aufnahme und Entlassung der Studirenden, sowie 
die Zulassung von Hospitanten zu bewirken. 
Er ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Disciplin auch ohne vor- 
gängigen Beschluss des Lehrer-Kollegiums den Studirenden der Hochschule 
einen Verweis zu ertheilen. 
8 18. 
Das Lehrer-Kollegium besteht aus den bei der Hochschule etatsmässig 
fest angestellten Lehrern. Es hat die allgemeinen Interessen des Unter- 
richts wahrzunehmen und für die Vollständigkeit und Zweckmässigkeit 
desselben zu sorgen. Insbesondere ist das Lehrer-Kollegium dafür verant- 
wortlich, dass jeder Studirende während der vorgeschriebenen Studienzeit 
Gelegenheit hat, in geordneter Folge an den im Studienplan angegebenen 
Vorlesungen, Demonstrationen und Uebungen Theil zu nehmen. Wenn in 
dieser Hinsicht sich Mängel und Lücken finden, welchen die Hochschule 
für sich allein nicht abhelfen kann, so hat das Lehrer-Kollegium darüber 
rechtzeitig an den Minister zu berichten und Vorschläge zur Abhülfe zu 
machen. 
8 14. 
Das Lehrer-Kollegium wird von dem Rektor unter Mittheilung der 
Tagesordnung nach Bedürfniss zu Versammlungen berufen. Ausserdem 
muss der Rektor eine Versammlung anberaumen, wenn mindestens der dritte 
Theil des Lehrer-Kollegiums dieselbe unter Angabe des Berathungs-Gegen- 
Standes beantragt. 
15: 
_ Das Lehrer-Kollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte 
seiner Mitglieder in der Versammlung anwesend ist. 
_ Wenn ein Berathungsgegenstand deshalb nicht zur Erledigung gelangt, 
weil die Mitglieder des Lehrer-Kollegiums nicht in der erforderlichen Zahl 
erschienen sind, so ist für denselben die demnächst berufene Versammlung 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 
Dir & 16. 
Bei den Beschlüssen des Lehrer-Kollegiums entscheidet die Majorität 
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des 
Rektors den Ausschlag. 
. S: 378 
Sf Ueber Gegenstände, welche nicht auf der den Mitgliedern mitgetheilten 
Tagesordnung gestanden haben, darf in der Versammlung nur dann Be- 
schluss gefasst werden, wenn keiner der Anwesenden widerspricht. 
2929
	        
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