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Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erst nach der schrift-
lichen Bearbeitung Statt.
Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat
selbst anzufertigen.
Ferner hat der Kandidat
3. drei Operationen, von denen sich eine auf den praktischen Huf-
beschlag beziehen muss, zu demonstriren und praktisch auszuführen ;
4. zwei ihm vorzulegende frische oder getrocknete officinelle Pflanzen
oder Pflanzentheile zu demonstriren, auch zwei ihm vorzulegende
chemisch -pharmaceutische Präparate nach Bestandtheilen, Dar-
stellung u. s. w. zu erklären. Ausserdem hat der Kandidat in
Gegenwart der Examinatoren zwei ihm gestellte Aufgaben zur Ver-
schreibung verschiedener Arzneiformen schriftlich zu lösen und
über die Wirkung und Anwendung einzelner Arzneimittel Aus-
kunft zu geben.
Die Operationen (3), sowie die zu demonstrirenden pflanzlichen und
chemisch-pharmaceutischen Präparate (4) werden durch das Loos bestimmt.
Die Prüfungskommission für jedes Prüfungsfach (1—4) besteht aus
zwei Examinatoren.
&; 18.
Die Schlussprüfung ($& 14 III.) kann sich auf alle thierärztlichen Fächer
erstrecken, soweit sie nicht schon in den vorangegangenen Prüfungsabschnitten
specieller Gegenstand der Prüfung gewesen sind.
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht
vorgenommen werden, | Dieselbe ist unter dem Vorsitz des Direktors durch
mindestens drei Examinatoren zu bewirken.
‚Jeder KExaminator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandidaten eine
Zeit von 10—15 Minuten zu verwenden,
8 19.
Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein besonderes
Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und von
dem Vorsitzenden und den betheiligten Examinatoren vollzogen.
$ 20.
4. Feststellung des Ergebnisses.
Für jedes Prüfungsfach wird eine Censur und für jeden Prüfungs-
abschnitt eine Hauptcensur ertheilt.
Die Censur für jedes einzelne Prüfungsfach wird von demjenigen Mit-
gliede der Prüfungskommission, welches das betreffende Fach vertritt, et-
theilt, Gehören zwei Vertreter eines Faches der betreffenden - Prüfungs-
kommission an und ertheilt einer von ihnen die Censur „ungenügend“ oder
„Schlecht“, so entscheidet seine Stimme; anderenfalls werden die Zahlen-
werthe der beiden Einzelcensuren' zusammengezählt und die Summen durch
zwei getheilt; etwa sich ergebende Brüche bleiben unberücksichtigt. Für
den dritten Prüfungsabschnitt wird nur eine Hauptcensur ertheilt; dieselbe
wird von dem Direktor und den betheiligten Examinatoren durch Stimmen-
mehrheit festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Im Uebrigen erfolgt die Bezeichnung und Feststellung der Censuren
nach den in $ 9 gegebenen Vorschriften.
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