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begleiten sollen, werden von diesem besonders benachrichtigt. Wer sich
nicht zur bestimmten Zeit einfindet, hat Bestrafung zu gewärtigen und wird
erst dann zur Theilnahme wieder zugelassen, wenn in der vorgeschriebenen
Folge die Reihe von Neuem wieder an ihn kommt.
$ 66. Die an der ambulatorischen Klinik theilnehmenden Eleyen müssen
sich die benöthigten Instrumente selbst halten, auch müssen sie für ihren
Unterhalt auf den Reisen selbst sorgen.
$ 67. Es wird den Eleven zur besonderen Pflicht gemacht, den An-
ordnungen‘ des klinischen Lehrers überall pünktlich nachzukommen und sich
gegen das die Klinik benutzende Publikum in jeder Beziehung anständig,
höflich und zuvorkommend zu benehmen,
D. Für die an den Operations-Uebungen theilnehmenden Eleven.
$ 68. Die praktischen Operations-Uebungen können nur zu unbestimm-
ten Zeiten und wenn Operations-Objekte vorhanden sind, stattfinden.
Zu den Uebungen selbst giebt der Lehrer die nöthigen Anweisungen,
welchen pünktlich nachzukommen ist.
$ 69. Die zu den Operations-Vebungen benöthigten kleineren Instru-
mente, namentlich Bistouri’s, Lancetten, Tenotome, Scheeren und Pincetten
haben sich die Eleven selbst zu halten.
Die übrigen von der Anstalt gelieferten Instrumente werden zu jeder
Uebung bei dem die Uebung leitenden Lehrer nach einem Verzeichniss in
Empfang genommen und nach dem jedesmaligen Gebrauche gut gereinigt
und getrocknet wieder abgeliefert.
Benutzen mehrere Eleven gemeinschaftlich die der Anstalt gehörenden
Instrumente, so müssen sie auch gemeinschaftlich für die richtige und un-
beschädigte Ablieferung einstehen.
E. Für die botanischen Exkursionen.
$ 70. Der die Botanik vortragende Lehrer wird in der geeigneten
Jahreszeit an bestimmten Wochentagen mit den Eleven botanische Exkur-
Sıonen vornehmen.
$& 71. Die zur Theilnahme hieran bestimmten Eleven dürfen sich der-
selben eben so wenig entziehen, wie jeder anderen Unterrichts-Disciplin.
„8 72. Das Betreten von Kornfeldern und eingehegten Plätzen darf
hierbei nicht stattfinden.
Im Uebrigen wird von den Eleven auch bei den Exkursionen ein ruhiges
und yerständiges Verhalten erwartet, wie es der Zweck: dieser Uebungen
erheischt.
F. Für die an den praktischen Arbeiten in der Apotheke theilnehmenden
Eleven,
$ 73. Die zur Theilnahme an den praktischen Uebungen in der Apo-
theke ‚bestimmten Eleven sind hierdurch von dem ihnen nach ihrer Studien-
eintheilung obliegenden Besuche der übrigen Vorlesungen nicht befreit.
Sollten hierbei Kollisionen eintreten, so haben die Eleven ihre Dispensation
Yon den Arbeiten in der Apotheke für die Zeit der Vorlesungen bei dem
Vorsteher der Apotheke nachzusuchen.
Ausserdem muss jeder Eleve die vorgeschriebene Zeit in der Apotheke
arbeiten.
$ 74. Eigenmächtig darf kein Eleve Arbeiten in der Apotheke unter-