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5. Nach erfolgter Zulassung werden dem Kandidaten von dem tech-
nischen Direktor der Königlichen Thierarzneischule durch Vermittelung des
betreffenden Landraths gerichtliche Akten, in welchen ein thierärztliches
Superarbitrium erfordert worden, zugefertigt, um letzteres binnen einer vom
Tage nach dem Empfang der Akten zu berechnenden vierwöchigen Frist
auszuarbeiten. In der Regel hat der Kandidat drei solcher Superarbitrien
abzufassen. Doch kann ihm, wenn die beiden ersten als „sehr gut“ an-
erkannt sind, das dritte erlassen werden. Auch ist es dem Kandidaten
gestattet, ein von ihm in seiner Eigenschaft als Kreisthierarzt ausgearbeitetes
veterinär-polizeiliches oder veterinär-gerichtliches Gutachten einzureichen,
welches, wenn es probemässig befunden‘ wird, die Stelle des dritten Super-
arbitriums vertritt.
6. Die Probearbeiten hat der Kandidat mit der eidesstattlichen Ver-
sicherung, dass er sie allein und ohne fremde Beihülfe angefertigt habe,
durch den betreffenden Landrath dem technischen Direktor der Königlichen
Thierarzneischule einzusenden. Der Landrath bescheinigt den Tag der Zu-
stellung der Akten an den Kandidaten und der Ablieferung der Probe-
arbeiten. Sind letztere nach Ablauf der bestimmten Frist bei dem Land-
rath eingegangen, so gelten sie nicht mehr als Probearbeiten.
7. Wird ein Superarbitrium „mittelmässig“ befunden, so kann der
Kandidat nach drei Monaten anderweit Akten zur Ausarbeitung eines Super-
arbitriums erhalten. Werden zwei Superarbitria „mittelmässig“ oder wird
auch nur eins „schlecht“ befunden, so wird der Kandidat auf mindestens
ein Jahr zurückgewiesen. Die Wiederholung der Prüfung ist nur einmal
zulässig.
8, Die Probearbeiten werden von dem technischen Direktor der König-
lichen Thierarzneischule mit den von dem Lehrer - Collegium derselben zu
ertheilenden Censuren dem Minister der Medieinal-Angelegenheiten eingereicht.
Der Kandidat wird hiernächst, wenn die Arbeiten befriedigend ausgefallen
sind, zur Abhaltung eines mündlichen Colloquiums mit dem technischen
Direktor und zwei Lehrern der Königlichen Thierarzneischule über wichtige
veterinär-polizeiliche oder gerichtliche Gegenstände und zur Theilnahme an
den Staatsprüfungen für Thierärzte erster Klasse, welche jährlich einmal
nach dem Schluss des Wintersemesters stattfinden, hierher berufen.
Die Prüfungsabschnitte, an welchen der Kandidat als Examinator Theil
nehmen soll, werden von dem Minister der Medicinal-Angelegenheiten jedes-
mal bestimmt. Reisekosten und Diäten werden dem Kandidaten nicht be-
willigt. Ein Antheil an den Prüfungsgebühren steht ihm nicht zu.
9. Nach Beendigung des mündlichen Prüfungsabschnitts (ad 8) be-
richtet der technische Direktor der Königlichen Thierarzneischule über den
Ausfall und über die zu ertheilende Gesammt-Censur. Auch die mündliche
Prüfung darf nur einmal wiederholt werden. Ist sie „schlecht“ ausgefallen,
so muss auch die schriftliche Prüfung wiederholt werden, wenn der Kan-
didat dabei beharrt, die Qualifikation als Departements-Thierarzt erwerben
zu wollen.
10. Nach befriedigendem Ausfall der ganzen Prüfung wird das Be-
fähigungszeugniss unter Angabe der Gesammt-Censur ausgefertigt und dem
Kandidaten durch die vorgesetzte Königliche Regierung zugestellt.
11. An Prüfungsgebühren sind 12 Thaler zu entrichten, wovon 6 Thaler
bei Zusendung der Akten eingezogen und 6 Thaler von dem Kandidaten bei
seinem Eintreffen hierselbst zur mündlichen Prüfung an die Kasse der Thier-
arzneischule eingezahlt werden,
13€