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ministers ausschliesslich betreffenden Angelegenheiten, ‚so weit sie in
denselben nach den bestehenden allgemeinen oder besonderen Vorschriften
selbstständig zu verfügen nicht berechtigt ist, die Entscheidung des Kriegs-
Ministeriums (allgemeinen Kriegs-Departements) einzuholen und dessen An-
ordnungen zu befolgen. Bei den Seitens der Direktion zu machenden Vor-
schlägen auf Bewilligung von Gratifikationen aus dem Militärfonds an die
Lehrer der Anstalt, sowie demnächst von den darauf ergehenden Entschei-
dungen des Kriegs-Ministeriums, ist dem Ministerium der Unterrichts- und
Medieinal Angelegenheiten gleichzeitig Abschrift einzureichen.»
Da seit Auflösung des Curatorii für die Thierarzneischul - Angelegen-
heiten die bisherige Theilnahme des von dem Königlichen Kriegs-Ministerium
kommandirt gewesenen Officiers an der Verwaltung der Anstalt. aufhört, so
wird zur Ausübung der diesem OÖfficier durch den $ 8 des Regulativs vom
24, Juni 1836 übertragen gewesenen Funktionen von dem Herrn Kriegs-
Minister ein besonderer Commissarius ernannt werden.
Verhältniss der Direktion zu dem Königlichen Ministerium der
landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
$ 4. In dem bisherigen Verhältnisse der Königlichen Thierarzneischule
zu dem Königlichen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten,
welchem durch den Allerhöchsten Erlass vom 11. August 1848 in Stelle
des Königlichen Ober-Marstallamts die Leitung des Gestütwesens der Mo-
narchie übertragen ist, wird wie bisher nichts geändert. Das genannte
Ministerium wird zur Wahrnehmung der Interessen des Gestütwesens einen
besonderen Commissarius für die Königliche Thierarzneischule ernennen,
welcher nach Maassgabe des Regulativs vom 24. Juni 1836 von den Lei-
stungen des Instituts jederzeit Kenntniss zu nehmen, resp. deshalb unmittel-
bar Auskunft von der Direktion zu fordern und nach Befinden der Um-
stände seinem Herrn Chef, Behufs weiterer Kommunikation mit dem De-
partements-Chef des Instituts, Vortrag zu halten befugt und verpflichtet ist.
Stellung der Direktions-Mitglieder zu einander.
$ 5. Die beiden Direktoren sind einander koordinirt. Dieselben üben
die der Direktion durch die gegenwärtige Instruktion übertragenen Obliegen-
heiten und Rechte gemeinschaftlich aus, so weit nicht in dem Nachstehen-
den dem einen oder andern noch specielle Funktionen übertragen sind.
Allen gemeinsamen Anordnungen der Direktion muss daher eine gegenseitige
Berathung vorangehen. Ist in Folge derselben ein Einverständniss nicht
zu erreichen, so haben beide an den Chef des Departements zur definitiven
Entscheidung zu berichten. Sollte wegen Dringlichkeit des Falles diese Ent-
scheidung ohne. Nachtheil für das Institut oder sonstige Interessenten nicht
abgewartet werden können, so ist in vorwaltend wissenschaftlich-technischen
Angelegenheiten nach der Ansicht des wissenschaftlichen, in vorwaltend
administrativen Angelegenheiten aber nach der Ansicht des für diese be-
stimmten Mitgliedes der Direktion, jedoch unter möglichster Aufrechthaltung
des bestehenden Zustandes zu verfahren, jedenfalls aber gleichzeitig die
Entscheidung des Departements-Chefs einzuholen.
Beide Direktoren können wechselseitig von den Vorkommnissen in dem
beiderseitigen besonderen Geschäftskreise Kenntniss nehmen. Ebenso haben
sie sich gegenseitig in Krankheits- oder Behinderungsfällen zu: vertreten.
Dauert die Behinderung jedoch längere Zeit, so dass eine Beurlaubung