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Denkschrift des Berliner Stadtraths Dracke über die Nachtheile der Gewerbefreiheit aus dem Jahre 1818

Volltext: Die Berolinensien des Peter Hafftiz / Holtze, Friedrich (Public Domain)

 SETSABERT 
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Um Allem zu genügen und um alle vorbenannten Zwecke zu er- 
reichen, bringe ich folgende Bestimmungen zu erlassen in Vorschlag: 
*. Sämmtliche Gewerbetreibende müssen den Magisträten binnen 
4 Wochen anzeigen, welches Gewerbe sie ferner treiben wollen. 
2der, wer ein Gewerbe gewählt hat, erhält auf LebenSzeit 
darauf einen Gewerbeschein. 
2, Die Gewerke und Jnnungen müssen alle, welche ein gleiches 
Gewerbe treiben wollen und schon Bürger sind, in ihrer Mitte ohne 
Prüfung und ohne Anfertigung eines Meisterstü&s oder sonst üblichen 
Nachweises bloß gegen Einzahlung der Gelder, welche die Meister erlegt 
haben, für Miterwerbung der Gewerksvortheile und des Gewerks- 
eigenthums aufnehmen. 
4. Die Lehrlinge und Gesellen, welche bis dahin bei solchen, 
welche zu keinem Gewerke gehörten, lernen oder gelernt haben, sind alle 
denen gleich, welche bei Gewerksmitgliedern lernen oder gelernt haben, 
nur werden die, so nicht ausgelernt haben, vom Eintritt der Lehre an 
eingeschrieben und Geburtsbrief, sowie beim Austritt aus der Lehre 
Lehrbrief beigebracht. 
5. Keiner darf mehrere Gewerbe zugleich treiben, wozu Aufnahme 
in eine Gewerksverbindung erforderlich ist. 
3. Keiner wird ferner in einer Gewerksverbindung aufgenommen, 
wel«ä, :x das Gewerbe nicht vorschriftmäßig erlernt und Prüfung be- 
standen hat. 
7. Gewerbe, zu deren Betrieb keine Erlernung erforderlich, können 
nur auf erhaltene Konzessionen betrieben werden. 
8. Den Jnvaliden vom Militair bleibt es ferner gestattet, ein 
Gewerbe, sie mögen solches erlernt haben oder nicht, für ihre Person 
zu treiben und ihren Unterhalt zu erwerben. 
9. Die Gewerksprivilegien sollen revidirt und den jekigen Zeiten 
anpassend in Kraft treten. 
10. Jeder, der ein Gewerbe betreibt, muß die geordnete und 
geforderte Gewerbesteuer entrichten. 
Berlin, den 13. April 1818 
gez. Dradce. 
Gedrudt. in der Königlichen Hosbuchdtu>erei von S- Mittler & Sohn,
	        
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