SETSABERT
Fie 3012 22215 480 =
Um Allem zu genügen und um alle vorbenannten Zwecke zu er-
reichen, bringe ich folgende Bestimmungen zu erlassen in Vorschlag:
*. Sämmtliche Gewerbetreibende müssen den Magisträten binnen
4 Wochen anzeigen, welches Gewerbe sie ferner treiben wollen.
2der, wer ein Gewerbe gewählt hat, erhält auf LebenSzeit
darauf einen Gewerbeschein.
2, Die Gewerke und Jnnungen müssen alle, welche ein gleiches
Gewerbe treiben wollen und schon Bürger sind, in ihrer Mitte ohne
Prüfung und ohne Anfertigung eines Meisterstü&s oder sonst üblichen
Nachweises bloß gegen Einzahlung der Gelder, welche die Meister erlegt
haben, für Miterwerbung der Gewerksvortheile und des Gewerks-
eigenthums aufnehmen.
4. Die Lehrlinge und Gesellen, welche bis dahin bei solchen,
welche zu keinem Gewerke gehörten, lernen oder gelernt haben, sind alle
denen gleich, welche bei Gewerksmitgliedern lernen oder gelernt haben,
nur werden die, so nicht ausgelernt haben, vom Eintritt der Lehre an
eingeschrieben und Geburtsbrief, sowie beim Austritt aus der Lehre
Lehrbrief beigebracht.
5. Keiner darf mehrere Gewerbe zugleich treiben, wozu Aufnahme
in eine Gewerksverbindung erforderlich ist.
3. Keiner wird ferner in einer Gewerksverbindung aufgenommen,
wel«ä, :x das Gewerbe nicht vorschriftmäßig erlernt und Prüfung be-
standen hat.
7. Gewerbe, zu deren Betrieb keine Erlernung erforderlich, können
nur auf erhaltene Konzessionen betrieben werden.
8. Den Jnvaliden vom Militair bleibt es ferner gestattet, ein
Gewerbe, sie mögen solches erlernt haben oder nicht, für ihre Person
zu treiben und ihren Unterhalt zu erwerben.
9. Die Gewerksprivilegien sollen revidirt und den jekigen Zeiten
anpassend in Kraft treten.
10. Jeder, der ein Gewerbe betreibt, muß die geordnete und
geforderte Gewerbesteuer entrichten.
Berlin, den 13. April 1818
gez. Dradce.
Gedrudt. in der Königlichen Hosbuchdtu>erei von S- Mittler & Sohn,