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Denkschrift des Berliner Stadtraths Dracke über die Nachtheile der Gewerbefreiheit aus dem Jahre 1818

Volltext: Die Berolinensien des Peter Hafftiz / Holtze, Friedrich (Public Domain)

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Tode. Ein solcher Unglücklicher verliert die Lust am Leben, zur Arbeit, 
geräth auf Abwege, fällt den Armenanstalten zur Last, füllt die Hospitäler, 
Krankenhäuser und Gefängnisse, und daß endlich die vielen reizenden 
Branntweinläden die Menschen zum Trunke verleiten, von der Arbeit 
abziehen, träge, faul und liederlich machen, wird gewiß die Polizeibehörde 
befunden und bezeugen. 
Ist durch die Gewerbefreiheit jedem Unterthan die Berechtigung 
zugestanden, ein eigenes Gewerbe treiben zu können, ohne Unterschied, 
ob er solches in geregelter Form erlernt, ob er Begriffe und Kenntnisse 
davon habe, ohne irgend einer Prüfung zu unterliegen, sind durch 
diese Verfügung die früheren Befugnisse der Gewerbtreibenden auf- 
gehoben und die Allerhöhst bestätigten Privilegien entkräftet, hat gleich 
die Erfahrung gelehrt, daß dadurch Unsicherheit des sichern Erwerbs der 
Gewerbtreibenden entstanden, alle Unerfahrene, Ungeübte, Ungebildete den 
Erfahrenen, Geübten, Gebildeten, Gesitteten gleich gestellt, die Bande 
de3 < Horsams, der Treue und des Fleißes gelo>ert, und kann denen, 
die j]. auf Verheißung des Gewerbefreiheit3-Ediks etablirt, bei Auf- 
hebun  deyjjelben und Herstellung der früher bestandenen Gewerbe- 
verfaisuna kein größeres WiderspruchsSrecht zustehen, als denjenigen, welche 
auf den Grund Allerhöchst bestätigter Privilegien ihr Gewerbe begründet 
hatten, zustand, und könnte die vollziehende Gewalt das Gesetz der 
Gewerbefreiheit auch ohne Weiteres aufheben: so bin ich doch der 
Nezinun 
das vom Staate gegebene Wort muß auch Allen, die vertrauungs- 
L2.. amn Gewerbe darauf angefangen haben, treu gehalten 
iw -.- 4, damit fein Mißtrauen, kein Zweifel gegen BVer- 
*?rawunzen der vollziehenden Gewalt entstehen. Heilig und 
uünverbrüc iich muß des Königs Wort sein. 
Aber nur d.2, welche zur Zeit im Besitz eines Gewerbes sind, 
haben ein Recht und Anspruch an dieser Königlichen Zusage; denen, welche 
nachher ihr eigenes Gewerbe anfangen wollen, dienen die al8dann vor- 
handenen Gesetze zur Richtshnur. 
So wie jeder Unterthan, so ist auch der Gewerbetreibende ver- 
pflichtet, die vom Staate geforderten Abgaben willig zu leisten und zur 
Befriedigung der vermehrten Bedürfnisse des Staats beizutragen. Er 
muß, kann und wird alle an ihn gemachte Anforderungen um so leichter 
erfüllen, um so bereitwilliger leisten, wenn die frühere sich seit Jahr- 
hunderten zum Besten der Gewerbetreibenden bewährte Verfassung ge- 
läutert, den Zeiten anpassend hergestellt und die Gewerbe in geregelten
	        
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