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Tode. Ein solcher Unglücklicher verliert die Lust am Leben, zur Arbeit,
geräth auf Abwege, fällt den Armenanstalten zur Last, füllt die Hospitäler,
Krankenhäuser und Gefängnisse, und daß endlich die vielen reizenden
Branntweinläden die Menschen zum Trunke verleiten, von der Arbeit
abziehen, träge, faul und liederlich machen, wird gewiß die Polizeibehörde
befunden und bezeugen.
Ist durch die Gewerbefreiheit jedem Unterthan die Berechtigung
zugestanden, ein eigenes Gewerbe treiben zu können, ohne Unterschied,
ob er solches in geregelter Form erlernt, ob er Begriffe und Kenntnisse
davon habe, ohne irgend einer Prüfung zu unterliegen, sind durch
diese Verfügung die früheren Befugnisse der Gewerbtreibenden auf-
gehoben und die Allerhöhst bestätigten Privilegien entkräftet, hat gleich
die Erfahrung gelehrt, daß dadurch Unsicherheit des sichern Erwerbs der
Gewerbtreibenden entstanden, alle Unerfahrene, Ungeübte, Ungebildete den
Erfahrenen, Geübten, Gebildeten, Gesitteten gleich gestellt, die Bande
de3 < Horsams, der Treue und des Fleißes gelo>ert, und kann denen,
die j]. auf Verheißung des Gewerbefreiheit3-Ediks etablirt, bei Auf-
hebun deyjjelben und Herstellung der früher bestandenen Gewerbe-
verfaisuna kein größeres WiderspruchsSrecht zustehen, als denjenigen, welche
auf den Grund Allerhöchst bestätigter Privilegien ihr Gewerbe begründet
hatten, zustand, und könnte die vollziehende Gewalt das Gesetz der
Gewerbefreiheit auch ohne Weiteres aufheben: so bin ich doch der
Nezinun
das vom Staate gegebene Wort muß auch Allen, die vertrauungs-
L2.. amn Gewerbe darauf angefangen haben, treu gehalten
iw -.- 4, damit fein Mißtrauen, kein Zweifel gegen BVer-
*?rawunzen der vollziehenden Gewalt entstehen. Heilig und
uünverbrüc iich muß des Königs Wort sein.
Aber nur d.2, welche zur Zeit im Besitz eines Gewerbes sind,
haben ein Recht und Anspruch an dieser Königlichen Zusage; denen, welche
nachher ihr eigenes Gewerbe anfangen wollen, dienen die al8dann vor-
handenen Gesetze zur Richtshnur.
So wie jeder Unterthan, so ist auch der Gewerbetreibende ver-
pflichtet, die vom Staate geforderten Abgaben willig zu leisten und zur
Befriedigung der vermehrten Bedürfnisse des Staats beizutragen. Er
muß, kann und wird alle an ihn gemachte Anforderungen um so leichter
erfüllen, um so bereitwilliger leisten, wenn die frühere sich seit Jahr-
hunderten zum Besten der Gewerbetreibenden bewährte Verfassung ge-
läutert, den Zeiten anpassend hergestellt und die Gewerbe in geregelten