Fachberatung
Management
Öffentlichkeitsarbeit
Recht
Umwelt
269
Recht I
Die Satzung und Vereinsordnungen
IMPRESSUM
Schriftenreihe des Bundesverbandes
Deutscher Gartenfreunde e. V., Berlin (BDG)
Heft 4/2019 – 41. Jahrgang
Seminar:
Recht I
vom 24. bis 26. Mai 2019 in Wismar
Herausgeber: Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.,
Platanenallee 37, 14050 Berlin
Telefon (030) 30 20 71-40/-41, Telefax (030) 30 20 71-39
Präsident:
Peter Paschke
Seminarleiter: Dr. Wolfgang Preuß
Präsidiumsmitglied für Seminare BDG
Layout&Satz:
Uta Hartleb
Titelbild: Thomas Wagner, BDG
Nachdruck und Vervielfältigung – auch auszugsweise –
nur mit schriftlicher Genehmigung des
Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde (BDG)
ISSN 0936-6083
Fachberatung
Management
Öffentlichkeitsarbeit
Recht
Umwelt
269
Die Satzung und Vereinsordnungen
Recht I
Schriftenreihe des Bundesverbandes
Deutscher Gartenfreunde e.V., Berlin (BDG)
Heft Nr. 4/2019 – 41. Jahrgang
Seminar Recht I
vom 24. bis 26. Mai 2019 in Wismar
INHALTSVERZEICHNIS
Satzungsregelungen zu:
• Name und Sitz des Vereins
• steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
• Finanztätigkeit des Vereins
Michael Röcken (Rechtsanwalt, Bonn)
7
Satzungsregelungen zu:
• Begründung der Mitgliedschaft
• Beendigung der Mitgliedschaft
• Rechte und Pflichten der Mitglieder
• Vereinsstrafen
Karsten Duckstein (Rechtsanwalt, Magdeburg)
12
Satzungsregelungen zu:
• Aufgaben der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Durchführung der Mitgliederversammlung
• Nachbereitung der Mitgliederversammlung
Nicole Hollerbuhl (Rechtsanwältin, Magdeburg)
18
Satzungsregelungen zu:
• Bestellung des Vorstandes
• Aufgaben des Vorstandes
• Abberufung des Vorstandes
Patrick R. Nessler (Rechtsanwalt, St. Ingbert)
29
Verhältnis der Vereins-/Verbandssatzungen zu anderen Dokumenten
Karsten Duckstein (Rechtsanwalt, Magdeburg)
35
Grundlegende und aktuelle Rechtsprechung zum Vereinsrecht
Michael Röcken (Rechtsanwalt, Bonn)
40
Anhang
Die Grüne Schriftenreihe seit 1997
42
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
5
DIE SATZUNG UND VEREINSORDNUNGEN
Satzungsregelungen zu:
• Name und Sitz des Vereins
• steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
• Finanztätigkeit des Vereins
MICHAEL RÖCKEN (Rechtsanwalt, Bonn)
RA Michael Röcken (LV Rheinland der Gartenfreunde e. V.)/ Plittersdorfer Straße 158, 53173 Bonn / www.ra-roecken.de / info@ra-roecken.de
Name des Vereins
Allgemeine Hinweise
Wie eine natürliche Person muss auch der Verein als
juristische Person einen Namen haben. Der Name des
Vereins gehört zu den zwingenden Mindestinhalten (§ 57
BGB) der Satzung und genießt den Schutz des § 12 BGB.1
Da der Verein grundsätzlich frei in der Bestimmung
seines Namens ist, ist auch ein Phantasiename grundsätzlich zulässig.2
Nach § 57 Abs. 2 BGB soll sich der Name des Vereins von
den Namen der an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich
unterscheiden.
Beispiel: Ein neu gegründeter Kleingartenverein möchte
sich „Flora“ e. V. nennen. Da bereits ein solcher Kleingartenverein in dem Vereinsregister registriert ist, kann
dieser Name durch den Verein nicht gewählt werden.
Wenn zwei Vereine einen weitgehend identischen
Vereinsnamen und Tätigkeitsbereich haben, ist die
Priorität der Namensführung maßgeblich. Diese ergibt
sich regelmäßig aus dem Zeitpunkt der Eintragung ins
Vereinsregister.3
Darüber hinaus darf der Verein mit seinem Namen nicht
„irreführen“. Nach § 18 Abs. 2 HGB, welcher für Vereine
entsprechend gilt,4 ist das firmenrechtliche Irreführungsverbot zu beachten. Danach darf der Name „keine
Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche
1
2
3
4
GH, Urt. v. 10.04.1970, I ZR 121/68; LG Frankfurt, Urt.
B
v. 30.10.2008, 2-03 O 291/08.
Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 124.
OLG Hamm, Urt. v. 24. 11. 2005, 4 U 93/05.
KG Berlin, Beschl. v. 26. 10. 2011, 25 W 23/11.
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise
wesentlich sind, irrezuführen“.
Zu diesen geschäftlichen Verhältnissen gehören Angaben zu der Art und der Größe des Vereins sowie zu
seiner Tätigkeit und seinem Alter.
Ob der Verein mit seinem Namen irreführt, beurteilt
sich nach der Sichtweise der potentiellen Mitglieder.
Es handelt sich hier eher um eine tatsächliche, als eine
rechtliche Beurteilung.5
Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung bei bestimmten Namen oder Namensbestandteilen eine Eintragung
in das Vereinsregister abgelehnt.
Beispiel:6 Ein Kleingartenverein gründet sich im Jahr
2019 und nimmt im Vereinsnamen die Jahreszahl
„1968“ auf.
Eine in den Namen eines Vereins als Bestandteil aufgenommene Jahreszahl wird in aller Regel als ein Hinweis
auf das Gründungsjahr des Vereins aufgefasst. Stimmt
die als Bestandteil des Namens eingefügte Jahreszahl
nicht mit dem Gründungsjahr überein, bedeutet dies
eine besonders schwerwiegende Irreführung des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse des Vereins, die für die
angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Eine
dahingehende Namensänderung ist nicht zulässig.
Sofern der Vereinsname abgekürzt verwendet werden
soll, ist ein entsprechender Zusatz in der Satzung zu
empfehlen.7
5
6
OLG Köln, Beschl. v. 20. 01. 2006, 2 Wx 44/05.
Nach: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss
vom 25. Februar 2011 – 7 Wx 26/10.
7 Stöber/Otto, Rn. 125.
7
Beispiel: Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein (KGV) Flora e. V.“
Änderung des Vereinsnamens
Die Änderung des Vereinsnamens stellt eine einfache
Satzungsänderung dar und ist grundsätzlich unproblematisch möglich.
Hinweis: Nutzen Sie nur den Namen, wie er sich aus der
Satzung ergibt und im Vereinsregister eingetragen ist.
Wenn Sie einen anderen Namen oder nur eine Abkürzung verwenden, welche sich weder aus der Satzung
noch dem Vereinsregister ergibt, handeln Sie unter einem falschen Namen. Dies kann u. U. eine Abmahnung
zur Folge haben.
Darüber hinaus wäre dies ein Verstoß gegen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung-DL-InfoV).
Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.)
Nach § 57 Abs. 1 BGB muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen
werden soll;8 mit der Eintragung in das Vereinsregister
erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.), § 65 BGB. Der Sitz des Registergerichts
und die Nummer des Registerblattes gehören nicht zu
Pflichtangaben.
Sitz des Vereins
Auch der Sitz des Vereins muss aus der Satzung hervorgehen, er gehört auch zu den Mindestinhalten (§ 57
BGB). Als Sitz eines Vereins gilt nach § 24 BGB der Ort,
an welchem die Verwaltung geführt wird, sofern nichts
anderes bestimmt ist.
Zu den Mindestinhalten gehören jedoch weder das Registergericht noch die Nummer des Registerblattes. Daher ist es weder erforderlich noch sinnvoll, diese Angaben in der Satzung aufzunehmen, da bei einer Änderung
des Registergerichtes wiederum eine Satzungsänderung
erforderlich wäre.
Welcher Sitz, also welche Gemeinde gewählt wird, steht
dem Verein grundsätzlich frei. Es ist weder erforderlich,
dass an diesem Ort eine Aktivität entfaltet wird, noch
dass er dort postalisch erreichbar ist.
Es ist erforderlich, dass der Ort genau bezeichnet wird,
wobei es auch möglich, nur einen Gemeindeteil zu bezeichnen. Nicht eintragungsfähig als Sitz des Vereins ist
jedoch der „Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden“.
Der Sitz des Vereins hat zahlreiche Auswirkungen auf
die rechtlichen Verhältnisse. So bestimmt er die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, welche gegen den Verein
geführt werden (§ 17 ZPO). Darüber hinaus ist er als
allgemeiner Gerichtsstand maßgeblich für die Klagen,
welche von dem Verein gegen die Mitglieder als solche
oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden (§ 22 ZPO).
Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich jedoch
primär nach dem Ort der Geschäftsleitung und nur hilfsweise nach dem Sitz des Vereins (§ 20 AO).
An seinem Sitz ist der Verein in das Vereinsregister
einzutragen (§ 55 BGB), nach ihm beurteilt sich eine evtl.
bestehende Namensgleichheit.
Soll der Sitz verlegt werden, ist dies nur über eine Satzungsänderung möglich.
Steuerliche und kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit 9
Steuerliche Gemeinnützigkeit
Die Steuervergünstigung wird nach § 59 AO gewährt,
wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die
Verein verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen
der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (sog. materielle
Satzungsmäßigkeit).10 Eine satzungsmäßige Selbsteinschätzung als gemeinnützig genügt hierfür nicht.11
Ob die Satzung einer gemeinnützigen Verein aufgrund
von § 60 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. der Mustersatzung die
gemeinnützigen Zwecke wörtlich so wiedergeben muss,
wie sie im Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO bezeichnet
sind, ist umstritten. Nach der Entscheidung des Hessischen FG ist dies nicht erforderlich, wenn sich aus der
Umschreibung der Ziele der Verein ergibt, dass diese
mit einem der Katalogzwecke übereinstimmen.12
Auch nach Auffassung des BFH13 ist die formelle
Satzungsmäßigkeit zu bejahen, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
aufgrund der Auslegung aller Satzungsbestimmungen.
des Vereins ergeben.14
Die Auslegung der Satzung15 orientiert sich hier an den
allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB.
8 Ob dies allein durch den Zusatz „e. V.“ deutlich wird, wird
unterschiedlich (dafür: Lissner, notar 2013, 415-423 (416),
zweifelnd: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene
Verein, 20. Aufl., Rn. 69) beurteilt.
9 Vertiefend: Schriftenreihe des BDG Heft 6/2018
10 Jachmann/Unger, in: Beermann/Gosch, § 59 Rn. 2;
Gersch, in: Klein, AO § 60 Rn. 1.
11 FG Hamburg, Urt. v. 08.07.1988, II 287/85.
12 Hessisches FG, Urt. v. 10.11.2016, 4 K 179/16 (anhängig:
BFH - V R 60/17).
13 BFH, Urt. v. 13.12.1978 – I R 39/78; BFH, Urt. v.
29.8.1984 – I R 203/81; BFH, Urt. v. 13.8.1997 – I R
19/96; BFH, Urt. v. 10.11.1998 – I R 95/97; BFH, Urt. v.
21.7.1999 – I R 2/98; BFH, Urt. v. 15.11.2017 – I R 39/15.
14 So auch: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit,
§ 6 Rn. 99.
15 In der jeweils für den Veranlagungszeitraum gültigen
Fassung (BFH, Urt. v. 21.7.1999 – I R 2/98).
8
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Damit können außerhalb der Satzung liegende Begleitumstände entgegen den allgemeinen Auslegungsregeln
nicht berücksichtigt werden.16 Dies würde dem Gebot
des Buchnachweises17 widersprechen. Gleichwohl müssen die Satzungsbestimmungen so bestimmt sein, dass
die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks festgestellt
werden kann.18
Eine pauschale oder unsichere Bestimmung des Satzungszwecks lässt § 60 AO für die Steuervergünstigung
nicht zu.19
Sollen mehrere Zwecke verfolgt werden, müssen auch
alle zu verfolgenden Zwecke in der Satzung aufgenommen werden, wobei es unschädlich ist, hier eine „Priorisierung“ der Zweckverfolgung vorzunehmen.20 Diese
Zwecke sind dann aber klar zu benennen und nicht
„offen“ zu gestalten. Die Verwendung von unbestimmten Formulierungen wie „insbesondere“, „etwa“ oder
„u. a.“, wäre ein Verstoß gegen die formelle Satzungsmäßigkeit.21
Hinweis: Die Aufnahme von mehreren Zwecken bedeutet aber auch, dass diese umgesetzt und verwirklicht
werden müssen. Es ist grundsätzlich nicht schädlich
für die Steuerbegünstigung eines Vereins, der mehrere
steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem
Jahr mindestens einen davon verfolgt, wenn er einen
oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen
längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn der Verein
einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.22
Beispiel: In der Kleingartenanlage befindet sich auch ein
geschütztes Denkmal, welches der Verein pflegt. Hier
wäre es erforderlich, dass der Verein auch nach seiner
Satzung den Denkmalschutz verfolgt und diesbezüglich
als steuerbegünstigt anerkannt ist.
Ein Verein darf mehrere steuerbegünstigte Zwecke
nebeneinander verfolgen, ohne dass dadurch die
Ausschließlichkeit verletzt wird. Die verwirklichten
steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich
satzungsmäßige Zwecke sein. Will demnach eine Verein
steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung
aufgenommen sind, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die den Erfordernissen des § 60 AO
entsprechen muss.23
16 BFH, Urt. v. 05.08.1992, X R 165/88.
17 BFH, Urt. v. 13.08.1997, I R 19/96; BFH, Urt. v.
23.07.2009, V R 20/08.
18 BFH, Urt. v. 05.08.1992, X R 165/88; Hüttemann,
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rn. 4.134.
19 FG Münster, Urt. v. 23.06.1992, 15 K 752/87 U.
20 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rn.
4.130.
21 FG Münster, Urt. v. 23.06.1992, 15 K 752/87 U.
22 OFD Frankfurt, Vfg. v. 27.05.2014, S 0177 A - 6 - St 53.
23 AEAO Nr. 2 zu § 56 AO.
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Soweit nach der Satzung andere, selbst nicht gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, ist der Grundsatz der
Ausschließlichkeit (§ 56 AO) nicht mehr gewahrt.24 Eine
Aufteilung der Tätigkeit der Verein in einen steuerfreien
und einen steuerpflichtigen Teil verbietet sich daher.25
Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt,
wenn sich aus der Vereinssatzung ergibt, welchen Zweck
der Verein verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.
Im Bereich der steuerbegünstigten Zwecke ist zwischen
den gemeinnützigen, den mildtätigen und den kirchlichen Zwecken zu unterscheiden. Da es sich bei der
Förderung der Kleingärtnerei um einen gemeinnützigen
Zweck handelt (§ 52 Abs. 1 Nr. 23 AO), wird nur dieser
Bereich dargestellt.
Gemeinnützige Zwecke, § 52 AO
Gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 1 verfolgt ein
Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit
darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Die gesetzliche Formulierung „darauf gerichtet ist“ (§
52 Abs. 1 Satz 1 AO) zeigt, dass es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung
der Förderung ankommt. Ausreichend ist vielmehr, dass
die von dem Verein entfaltete Tätigkeit ein geeignetes
Mittel zur Erreichung des in § 52 Abs. 2 AO genannten
Gemeinwohlzwecks darstellt.26
Die gemeinnützigen Zwecke ergeben sich aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO.
Neben dem steuerbegünstigten Zweck müssen in der
Satzung weitere Vorgaben beachtet werden, welche sich
aus § 60 AO ergeben. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO muss
die Satzung die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. Diese Bestimmungen der Mustersatzung
können auch in § 2 (Zweck des Vereins) aufgenommen
werden. Es kann aber auch ein gesonderter Paragraph
für die Gemeinnützigkeit vorgesehen werden.
Beachten Sie, dass nach § 60 Abs. 2 AO die Satzung den
vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftssteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungszeitraums entsprechen muss.
Anlage 1 zu § 60 AO (Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften
und Kapitalgesellschaften (nur aus steuerlichen Gründen
notwendige Bestimmungen).
24 H
üttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht,
Rn. 4.131.
25 BFH, Urt. v. 17.05.2017, V R 52/15.
26 BFH, Urt. v. 20.03.2017, X R 13/15.
9
§1
Der Verein mit Sitz in ... verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch ... (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen,
Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung
von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines
Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des
Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen).
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
1. an – den – die – das – ... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten Verein), – der – die – das
– es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Verein zwecks
Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird seit 2013 durch einen gesonderten Bescheid
festgestellt (§ 60a AO).
Hinweis: Legen Sie vor jeder Satzungsänderung den
Satzungsentwurf dem örtlichen Finanzamt zur Prüfung
vor. Bevor Sie keine Rückmeldung hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Satzungsänderung durch das zuständige Finanzamt erhalten haben, lassen Sie die Satzungsänderung nicht im Vereinsregister eintragen.
10
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Nach § 2 BKleingG wird eine Kleingärtnerorganisation
von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig
anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist,
sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung
unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
die Organisation ausschließlich oder überwiegend die
Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche
Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für
kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Sind die vorgenannten materiellen Voraussetzungen
erfüllt, bedarf es weiterhin einer ausdrücklichen Anerkennung durch die dafür zuständige Behörde.27 Auf die
Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 2 BKleingG ein Anspruch.28
Während die steuerliche Gemeinnützigkeit auf die
„Förderung der Kleingärtnerei“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO)
abstellt, sieht das BKleingG für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit die „Förderung des Kleingartenwesens“
ab. Nehmen Sie daher beide Begriffe in der Satzung auf.
Zweckverwirklichung
Neben dem Zweck des Vereins, welcher nach § 57 BGB
Mindestinhalt der Satzung ist, ist es weiter erforderlich,
dass die Satzung Bestimmungen enthält, wie dieser
Zweck umgesetzt werden soll.
Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Vereins, seine
Satzung so zu gestalten, dass sich aus ihr die Berechtigung der Eintragung in das Vereinsregister ergibt. Dazu
bedarf es neben der Angabe des Vereinszwecks auch
einer Beschreibung der wesentlichen Vorhaben des
Vereins in einer Form, dass danach die Art der künftigen Vereinstätigkeit bestimmt und eingeordnet werden
kann.29 Reichen die Angaben in der Satzung nicht aus,
trifft den anmeldenden Vorstand nach § 27 Abs. 1 FamFG
eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit bestimmt § 60 Abs. 1
Satz 1 AO ausdrücklich, dass die Satzungszwecke und die
Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein müssen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann,
ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
Es muss somit eine Umschreibung enthalten sein, wie
der Satzungszweck verwirklicht werden soll, eine Bezug27 BGH, Urt. v. 3. April 1987 – V ZR 160/85
28 Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.
September 2012 – 1 A 899/10
29 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24. 01. 1996, 3 Wx 484/95
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
nahme auf Satzungen oder Regelwerke anderer Institutionen reicht nicht aus.30
Bedenken Sie bei der Zweckverwirklichung auch, dass
dieser Katalog für die Einordnung der Tätigkeit im Rahmen des Zweckbetriebes (§§ 65 ff. AO) maßgeblich ist.
Die Zweckverwirklichung sollte nur beispielhaft aufgezählt werden. Dies kann durch das Wort „insbesondere“
deutlich gemacht werden.
Finanztätigkeit des Vereins
Gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben
Aufgrund des Gebotes der Selbstlosigkeit darf der Zweck
des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein.
Die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden
jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die
Satzung der Verein das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.31
Nach richtiger Auffassung der Finanzverwaltung darf das
Unterhalten wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine
Zweckbetriebe sind, und die Vermögensverwaltung nicht
Satzungszweck sein.32
Nach Auffassung des BFH ist bei der Auslegung der
Satzungen auch zu berücksichtigen, dass die Satzungen
nicht lediglich den Zweck haben, die satzungsmäßigen
Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen. Sie dienen auch und oft sogar vorrangig dazu, die
Organisation und die Befugnisse ihrer Organe festzulegen. Aus Gründen der Satzungsklarheit ist es daher
geboten, dass die Satzung ausdrücklich regelt, ob zur
Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ein Nichtzweckbetrieb unterhalten werden darf oder
nicht.33 Aber auch hier gilt, dass es zur Vermeidung von
unnötigen steuerlichen Risiken empfehlenswert ist, zu
betonen, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bzw.
die Vermögensverwaltung der Umsetzung des steuerbegünstigten Zwecks dienen.34
Zivilrechtliche Vorgaben
Auch nach § 21 BGB kann ein Verein nur in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn er nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.
Bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt
es sich um eine planmäßige, dauerhafte nach außen
30 BFH, Urt. v. 19. 04. 1989, I R 3/88
31 BFH, Urt. v. 18.12.2002, I R 15/02.
32 AEAO Nr. 1 zu § 59 AO.
33 BFH, Urt. v. 18.12.2002, I R 15/02.
34 Buchna/Leichinger/Seeger/Brox,Gemeinnützigkeit im
Steuerrecht, S. 225.
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
gerichtete eigenunternehmerische Tätigkeit des Vereins,
welche auf die Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet ist 35. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss
nicht bestehen 36.
Bei der Tätigkeit des Vereins wird zwischen drei Grundtypen unterschieden:
Der Verein, welcher an einem äußeren Markt tätig ist,
der Verein, welcher an einem inneren Markt mit seinen
Mitgliedern auftritt und der Verein, welcher eine genossenschaftliche Kooperation betreibt 37.
Unschädlich ist es hierbei, wenn der Verein gegenüber
seinen Mitgliedern im Hinblick auf die Mitgliedschaft
typische geldwerte Leistungen erbringt 38, wie beispielsweise den Zutritt und die Nutzung der Vereinsanlagen.
Selbst wenn der wirtschaftliche Zweck nicht im Vordergrund steht, sondern wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Zweck gleichwertig nebeneinanderstehen,
kommt eine Eintragung nicht in Betracht 39. Nach
neuerer Rechtsprechung des BGH 40 ist die Anerkennung als gemeinnütziger Verein „von entscheidender
Bedeutung“ für die Eigenschaft als Idealverein.
Aufgrund dieser Vorgaben sollte die Satzung dahingehend formuliert werden, dass kein Hinweis auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen wird.
Soweit der Verein es überhaupt für erforderlich hält,
kann ein allgemeiner Hinweis zur „Finanzierung der
Vereinstätigkeit“ in die Satzung aufgenommen werden:
„Der Verein finanziert sich schwerpunktmäßig durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden“.
35 Stöber/Otto, Rn. 66.
36 OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18. 04. 2012, 2 W
28/12. (NZG 2013, 145–147).
37 Schmidt, Rpfleger, 1988, 45; PWW/Schöpflin, § 21 Rn. 3;
Palandt/Ellenberger, § 21 Rn. 3; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Heidel-Lochner, § 21 Rn. 23; Reichert, Rn. 130;
Stöber/Otto, Rn. 65.
38 Stöber/Otto, Rn. 67.
39 KG, Beschl. v. 26. 01. 1979, 1 W 3792/77 (OLGZ 1979,
279–282).
40 BGH, Beschl. v. 16. 05. 2017, II ZB 6/16; BGH, Beschl. v.
16. 05. 2017, II ZB 7/16; BGH, Beschl. v. 16. 05. 2017, II
ZB 9/16.
11
DIE SATZUNG UND VEREINSORDNUNGEN
Satzungsregelungen zu
• Begründung der Mitgliedschaft
• Beendigung der Mitgliedschaft
• Rechte und Pflichten der Mitglieder
• Vereinsstrafen
KARSTEN DUCKSTEIN (Rechtsanwalt, Magdeburg)
Rechtsanwalt Karsten Duckstein / Duckstein Rechtsanwälte / Haeckelstr. 6 / 39104 Magdeburg / Tel. (0391) 53 11 460 / E-Mail info@ra duckstein.de
Anwendbare Vorschriften BGB:
•
§ 25 BGB
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit
sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht,
durch die Vereinssatzung bestimmt.
•
§ 38 BGB
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht
einem anderen überlassen werden.
•
§ 40 BGB
Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 Satz 1, des § 27 Abs. 1
und 3, der §§ 28, 31 a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und
38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein
anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
• ausnahmsweise Übertragbarkeit/Vererblichkeit
•
Umwandlung (insbesondere Verschmelzung durch
Aufnahme)
Aufnahme (Beitritt)
•
Grundsätzlich durch Aufnahmeantrag und Aufnahmeentscheidung des zuständigen Organs
•
Rechtlich zulässig auch einseitige Beitrittserklärung
des zukünftigen Mitglieds (nicht zu empfehlen)
•
Keine gesetzlichen Formvorschriften, aus Nachweis
und Dokumentationspflichten jedoch Schrift- oder
Textform empfehlenswert
•
Aufnahmeorgan wird durch Satzung bestimmt,
grundsätzlich auch Aufnahme durch Mitgliederversammlung möglich, aber Aufnahmeorgan sollte
so gewählt werden, dass kurzfristige Entscheidung
möglich ist.
möglich durch:
• Erwerb als Gründungsmitglied
• Aufnahme (Beitritt)
• ausnahmsweise geborene Mitglieder
rage der Eingrenzung des Mitgliederkreises:
F
• muss sachgerecht und im Vereinszweck begründet
sein
• Diskriminierungsverbot (AGG) beachten
• Möglichkeit der rückwirkenden Aufnahme
• Möglichkeit, Beginn der Mitgliedschaft von Eintritt
bestimmter Bedingungen abhängig zu machen
(z.B. Zahlung Aufnahmegebühr)
• Möglichkeit des Ausschlusses bestimmter Personengruppen (z.B. Mitglieder, die zuvor aus diesem oder
einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen
wurden)
• Möglichkeit eines vereinsinternen Beschwerderechts
bei Nichtaufnahme
12
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•
§ 58 Ziff. 1+2 BGB
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern
zu leisten sind,
…
Begründung der Mitgliedschaft
Empfohlene Satzungsregelung (Beispiel):
Mitgliedschaftsarten
Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
• Grundsätzlich kennt Gesetz nur die „normale“ Mitgliedschaft
• darüber hinaus gilt im Vereinsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Bewerber das Ergebnis in Textform
mit. Die Nichtaufnahme muss nicht begründet werden.
Im Falle der Ablehnung hat der Bewerber das Recht,
innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung
schriftlich Beschwerde beim Vorstand einzulegen.
Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, legt er die
Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vor. Diese entscheidet vereinsintern
abschließend.
Exkurs: Ein oder mehrere Mitglieder pro Garten?
• Gesetz (BGB bzw. BKleingG) enthält keine Regelungen -> beides möglich
• beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile
a) nur 1 Mitglied pro Garten:
Vorteile:
• Nur 1 Ansprechpartner
• gleiche Stimmenanzahl pro Garten
• geringerer bürokratischer Aufwand
Nachteile:
• nur 1 Zahlungsschuldner
• geringere Einflussmöglichkeiten des Vereins auf
eventuelle weitere Gartennutzer
b) 2 (oder mehrere) Mitglieder je Garten
Vorteile:
• mehrere (Gesamt-) Schuldner
• direkte vereinsrechtliche Einflussmöglichkeiten auf
alle Nutzer des Gartens
Nachteile:
• höherer bürokratischer Aufwand
• unterschiedliche Stimmenanzahl pro Garten
• In jedem Fall sollte Übereinstimmung zwischen
Pächtern des Gartens und Vereinsmitgliedern bestehen.
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aber
• Satzung kann bei Vorliegen sachgerechter Gründe
unterschiedliche Mitgliedschaftsarten bzw. partielle
Ungleichbehandlung vorsehen, z. B.
• Mitgliedschaft auf Probe
• Aktive und passive Mitglieder
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder
Empfohlene Satzungsregelung (Beispiel)
Die Mitglieder des Vereins untergliedern sich in
a) aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind diejenigen, die einen Kleingarten in der vom Verein betriebenen Anlage gepachtet
haben.
b) passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind diejenigen, die keinen
Kleingarten gepachtet haben.
c) Fördermitglieder
Fördermitglieder sind diejenigen, die bereit sind, den
Vereinszweck durch finanzielle oder Sachleistungen
zu unterstützen.
d) Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die
sich in besonderer Weise um das Wohl des Vereins
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung und zur Leistung von Arbeitsstunden befreit.
• Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt als Probezeit.
Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf des Jahres,
wenn nicht der Vorstand die Umwandlung in eine
unbefristete Mitgliedschaft beschließt.
alternativ:
• Bei Abschluss eines befristeten Kleingartenpachtvertrages gilt die Mitgliedschaft bis zum Ablauf dieses
Vertrages als Probemitgliedschaft. Diese endet mit
Beendigung des Pachtvertrages bzw. wandelt sich
bei Verlängerung des Vertrages in eine unbefristete
Mitgliedschaft um.
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Rechte der Mitglieder
Personenrechtliche Rechte
• aktive Teilnahme am Vereinsleben
Mitverwaltungsrechte (§ 32 (1) BGB)
• Einladungserhalt zur Mitgliederversammlung
• Teilnahme an Mitgliederversammlung
• Auskunftsrecht in Mitgliederversammlung
• Antragsrecht
• Stimmrecht
• aktives Wahlrecht
• passives Wahlrecht
Schutzrechte
• Minderheitenbegehren § 37 (1) BGB
• Recht auf Austritt § 39 BGB
• Recht auf Feststellung der Ungültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ggf. im Klageweg
• Recht auf rechtliches Gehör im Disziplinarverfahren
• Recht auf Gleichbehandlung
Diese Rechte können nicht vollständig entzogen werden,
es können lediglich Modifizierungen vorgenommen
werden (z.B. Heraufsetzung des Minderheitenquorums
auf z.B. 25%)
Insbesondere Stimmrechte
Zunächst grundsätzlich:
• jedes Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich
auszuüben hat
aber
• Satzung kann abweichend vorsehen, dass
a) bestimmte Personen ein höheres Stimmrecht haben
(?)
b) Stimmrecht (im konkreten Fall) übertragen werden
kann
c) Bestimmte Personen bei bestimmten Abstimmungen
kein Stimmrecht haben
d) Unter bestimmten Voraussetzungen das Stimmrecht
ruht (z.B. bei Verzug mit Zahlungen an den Verein)
Gem. § 34 BGB besteht Stimmverbot, wenn Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites
zwischen ihm und dem Verein betrifft.
bewirtschaften, ein Stimmrecht.
In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder
kein Stimmrecht, die sich mit der Beitragszahlung oder
anderen Leistungen gegenüber dem Verein in Verzug
befinden.
Datenschutz
• EU-DSGVO stärkt Datenschutzrechte der Mitglieder
und legt Vereinen u. a. umfassende Informations-,
Hinweis- und Dokumentationspflichten auf.
aber
• Der Bundesdatenschutzbeauftragte im 27. Tätigkeitsbericht vom 08.05.2019:
„Zugleich sollten aber auch solche Informations- und
Dokumentationspflichten auf den Prüfstand gestellt
werden, die Bürgerinnen und Bürger, Vereine und kleine
Unternehmen übermäßig belasten, ohne dass mit ihnen
ein wesentlicher datenschutzrechtlicher Mehrwert verbunden ist“.
Empfehlung (des Referenten):
keine oder nur deklaratorische Datenschutzregelung in
Satzung, ggf. Auslagerung in Datenschutz-Ordnung.
Stimmrecht, insbesondere Delegiertenversammlung
• In größeren Vereinen ist mitunter eine Vollversammlung aller Mitglieder nur sehr schwer oder gar nicht
zu organisieren.
Hier bietet sich eine Delegiertenversammlung an, die
aber nur bei entsprechender Satzungsregelung zulässig ist, da sie das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds
auf die Bestimmung von Delegierten beschränkt
• Satzung muss eindeutig den Delegiertenschlüssel
und die Bestimmung der Delegierten regeln.
• Neben den Delegierten als gekorenen Teilnehmern
gibt es i.d.R. geborene Teilnehmer, z. B. den Vorstand
oder Vertreter anderer Organe.
• Delegierten-/Teilnehmerschlüssel muss so gewählt
werden, dass gekorene Teilnehmer stets eine satzungsändernde Mehrheit haben.
Empfohlene Satzungsregelungen (Beispiele)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung kann
ein Mitglied durch schriftliche Vollmacht sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied
darf nicht mehr als 2 Stimmrechte ausüben. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der
Versammlung anzuzeigen.
Bei Beschlüssen, die die Bewirtschaftung der Kleingärten
betreffen, haben nur Mitglieder, die einen Kleingarten
Empfohlene Satzungsregelung (Beispiel)
Die Mitgliederversammlung des Vereins wird als Delegiertenversammlung durchgeführt.
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand
und den Delegierten. Jeder hat nur eine Stimme.
Die Revisoren nehmen mit beratender Stimme an der
Delegiertenversammlung teil, soweit sie nicht selbst
Delegierte sind.
Die Delegierten werden von den Mitgliedern auf Wege(Abteilung-) Versammlungen gewählt, wobei jeweils 1
Delegierter pro angefangenen … Mitgliedern bestimmt
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wird. Maßgeblich für die zugrundeliegende Anzahl der
Mitglieder ist der Stand vom 31.12. des Vorjahres.
Pflichten der Mitglieder
Aus Mitgliedschaft selbst ergibt sich zunächst (nur) eine
Treuepflicht des Mitglieds gegenüber dem Verein, d.h.,
den Vereinszweck zu fördern und dem Verein keinen
Schaden (materiell und immateriell) zuzufügen.
W
eitere Leistungspflichten können nur durch Satzung auferlegt werden
Übliche Mitgliederpflichten im Kleingärtnerverein:
• Beitragszahlung
• Zahlung sonstiger Beträge, wie Umlagen, Gebühren,
Sicherheitsleistung etc.
• Verpflichtung zur Ableistung von Arbeitsstunden,
ggf. deren Abgeltung bei Nichterbringung
• kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens
• Bautätigkeit erst nach schriftlicher Antragstellung
und Zustimmung durch Vorstand o.a. Organ
• Mitteilung der Änderung von Wohnanschrift o.a.
Kontaktdaten
Empfohlene Satzungsbestimmungen (Beispiele)
Die Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen
Beitrag zu entrichten, dessen Höhe, Fälligkeit und
Zahlungsmodalitäten durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
alternativ:
Die Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen
Beitrag zu entrichten. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und
Gebührenordnung.
Zur Deckung von finanziellem Sonderbedarf außerhalb
der gewöhnlichen Geschäftsführung kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese dürfen einen Betrag von … €/das …-fache
des Mitgliedsbeitrages pro Jahr und Mitglied (alternativ:
Garten) nicht übersteigen.
Empfohlene Satzungsbestimmungen (Beispiele)
Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung von bis zu … € abhängig gemacht
werden.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, an vom Vorstand angesetzten Arbeitseinsätzen teilzunehmen oder
in sonstiger Weise Arbeitsleistungen für den Verein zu
erbringen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden
sowie den Abgeltungsbetrag für nicht erbrachte Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Verein
Änderungen ihrer Wohnanschrift sowie sonstiger Kontaktdaten innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Mitteilungen des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die
zuletzt angegebene Anschrift gerichtet sind.
Beendigung der Mitgliedschaft
Beendigung grundsätzlich möglich bei:
• Nichtigkeit oder erfolgreicher Anfechtung des Beitritts (z.B. nicht erfolgte Genehmigung des Sorgeberechtigten bei Aufnahme eines Minderjährigen)
• Tod des Mitglieds, wenn nicht Satzung etwas anderes
regelt (für Kleingärtnervereine nicht zu empfehlen)
• Vollbeendigung bei juristischen Personen
• Austritt
• Streichung von der Mitgliederliste
• Ausschluss aus dem Verein
• Erlöschen des Vereins (nicht bereits bei Auflösung!)
• Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.B. Beendigung des Pachtvertrages (?))
insbesondere Austritt
• § 39 BGB sieht Austrittsrecht des Mitgliedes vor,
Recht ist unentziehbar
• Satzung kann lediglich (zumutbare) Formalien sowie
Austrittsfrist (maximal 2 Jahre) regeln.
Unwirksam sind bspw. Klauseln, die
• die Begleichung aller offenstehenden Verpflichtungen zur Bedingung für den Austritt machen
• eine Austrittsgebühr vorsehen
• den Austritt an zu hohe Formalien binden (bspw.
Erfordernis der notariellen Beurkundung der Austrittserklärung).
Empfohlene Satzungsbestimmungen (Beispiele):
Die Mitgliedschaft im Verein endet
• durch Tod des Mitgliedes
• durch Austritt des Mitglieds, die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt
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ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu
erklären. Bis zum Wirksamwerden des Austritts sind
durch das Mitglied alle Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft zu erfüllen. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge sowie sonstiger Leistungen
des Mitglieds findet nicht statt.
• durch Erlöschen des Vereins nach seiner Auflösung
Insbesondere Beendigung durch Verein
• im Wesentlichen zwei Möglichkeiten
a) Ausschluss aus dem Verein
b) Streichung von der Mitgliederliste
Zum Ausschluss
• ist härteste Form der Vereinsstrafe, sollte nur als
ultima ratio zur Anwendung kommen
• Satzung sollte Gründe für Ausschluss benennen,
Benennung allgemeiner Tatbestände reicht aus
• auch ohne spezielle Ausschlussgründe in Satzung ist
Ausschluss wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung
des Mitgliedschaftsverhältnisses möglich, allerdings
muss dann Reaktion (Ausschluss) unverzüglich erfolgen.
Zur Streichung von der Mitgliederliste
• vereinfachtes Ausschlussverfahren
• wird in der Regel an objektivierbare Tatbestände geknüpft, die eine Mitgliedschaft im Verein nicht mehr
sinnvoll machen
• Gründe für Streichung müssen nicht die Schwere
von Ausschlussgründen haben
• Möglichkeit, sich von „Karteileichen“ zu trennen
Empfohlene Satzungsbestimmungen (Beispiele):
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder grob gegen die Satzung oder
sonstige Vereinsbeschlüsse verstoßen hat. Dem Mitglied
ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied
innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim
Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde
nicht ab, legt er die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung vor.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die
Anrufung eines staatlichen Gerichts nicht zulässig. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Rechte und Pflichten des Mitglieds.
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in Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der
E
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:
• mit der Zahlung von mehr als einem Mitgliedsbeitrag
in Verzug ist und auch nach Mahnung durch den
Verein nicht innerhalb von 4 Wochen seinen Verpflichtungen nachkommt
• seinen Wohnsitz mehr als 250 km vom Vereinssitz
entfernt nimmt
• mehr als 1 Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der
Mitgliedschaft wahrnimmt
Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied auf die mögliche Streichung in Textform hinzuweisen. Die entsprechende Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die
zuletzt vom Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten gerichtet
wurde.
Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
Vereinsstrafen
Zusammenleben und Zusammenwirken im Verein verlangt gewisse Ordnung und Regeln.
U
m wirksam zu sein, müssen diese aber auch durchsetzbar sein, insbesondere muss es Möglichkeiten
geben, ordnungswidriges Verhalten zu sanktionieren.
• Gesetz (BGB) trifft dazu lediglich eine Aussage in §
25 BGB, wonach der Verein seine Angelegenheit in
seiner Satzung regeln kann (und muss)
• daraus folgt, dass grundsätzlich sowohl die Tatbestände für Vereinsstrafen als auch die Strafen (Ordnungsmaßnahmen) selbst in der Satzung geregelt sein
müssen, um handeln zu können.
• Einzige Ausnahme ist der (immer mögliche) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mitgliedsverhältnisses für
den Verein.
Zu beachten sind immer
• Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. das vorzuwerfende
Verhalten muss beschrieben werden
• in Bezug auf allgemeine Verhaltenspflichten im Verein genügt i.d.R. generalisierende Formulierungen
wie „Schädigung des Ansehens oder der Interessen
des Vereins“ oder „grobe Verletzung der Satzungsbestimmungen“
• bei konkreten Verletzungen von einzelnen Pflichten
sollten auch genauere Tatbestände definiert werden,
z. B. „Beitragsrückstand trotz Mahnung“ oder „Beleidigung von Mitgliedern der Vereinsorgane“
• auch Strafe muss in Satzung definiert sein, wobei
teilweise auch Strafrahmen gesetzt werden kann,
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z. B. „Ordnungsgeld von 5,00 € bis 250,00 €, je nach
Schwere des Verstoßes“
Im Kleingartenverein möglich sind:
• Rüge
• Verweis
• Verwarnung
• Ordnungsgeld (Geldstrafe)
• vorübergehende oder dauerhafter Entzug von Mitgliedschaftsrechten (z.B. Stimmrecht, aktives und
passives Wahlrecht)
• vorübergehender oder dauerhafter Entzug von Vereinsämtern
• Ausschluss von Benutzung von Vereinseinrichtungen
• zeitweiser oder endgültiger Vereinsausschluss
• Veröffentlichung der Ordnungsmaßnahme in Vereinszeitschrift (umstritten, hängt u.U. von Verbreitung der Zeitschrift bzw. deren Leserkreis ab)
Mögliche Satzungsregelungen (Beispiel)
1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen
seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch
den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Strafen
ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der
Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
• Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
• Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung
des Vereinsfriedens,
• Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die
Rahmenkleingartenordnung,
• Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches
dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht
3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
• Verwarnung,
• Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,
• Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages,
• Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
• Ausschluss
4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein.
Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein,
kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.
2) Strafen kommen zur Anwendung bei:
• Wiederholten Verstößen gegen Weisungen des
Vorstandes,
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DIE SATZUNG UND VEREINSORDNUNGEN
Satzungsregelungen zu:
• Aufgaben der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Durchführung der Mitgliederversammlung
• Nachbereitung der Mitgliederversammlung
NICOLE HOLLERBUHL (Rechtsanwältin, Magdeburg)
Rechtsanwältin Nicole Hollerbuhl / Duckstein Rechtsanwälte / Haeckelstr. 6 / 39104 Magdeburg / Tel. (0391) 53 11 460 / E-Mail: info@ra-duckstein.de
I.
Die Mitgliederversammlung
§ 32 BGB Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie
nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfasssung
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur
Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der
Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung
zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 58 Abs. 4 BGB: Die Satzung soll Bestimmungen
enthalten:
Über die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder
versammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung
und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Die Satzung kann Bestimmungen enthalten:
• Zum Ablauf der Mitgliederversammlung, wie Leitung
der Versammlung, Aufgaben und Befugnisse des
Versammlungsleiters, Wortmeldungen, Rederecht
usw. (auch in gesonderter Versammlungsordnung
möglich)
Zur Form der Abstimmungen und Mehrheitsverhältnisse
durch Satzung beschränkt werden (Vorliegen eines
wichtigen Grundes, z. B. grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit)
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 33
BGB) (3/4 der abgegebenen Stimmen), über § 40
BGB abdingbar
• Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane,
insbesondere des Vorstandes
• Erteilung von Weisungen an den Vorstand (§§ 32, 27
Abs. 3 BGB i. V .m. § 665 BGB)
• Beschlussfassung über Verschmelzung, Spaltung
und Formwechsel
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins § 41
BGB
• Bestellung und Abberufung von Liquidatoren (§ 48
Abs. 1 S. 2 BGB)
• Entscheidung über wichtige Angelegenheiten
• Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks
Aber: Durch die Satzung kann Abweichendes geregelt
werden:
Rechte der Mitgliederversammlung können beschränkt
oder auf ein anderes Vereinsorgan übertragen werden.
Nicht möglich ist aber:
Die Mitgliederversammlung vollständig zu beschränken,
so dass der Verein völlig von anderen Organen kontrolliert wird, ohne dass die Mitglieder den geringsten
Einfluss darauf haben, denn die Mitgliederversammlung
ist ein unentbehrliches Organ des Vereins.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Bestellung des Vorstandes (§ 27 Abs. 1 BGB)
• Widerruf der Bestellung (§ 27 Abs. 2 BGB), kann
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Mögliche Satzungsregelung:
( ) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
insbesondere:
• Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung,
soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
• Wahl des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts
anderes vorsieht
Wahl der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über Veränderung des Vereins,
aller Grundsatzfragen und Anträge
• Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen,
Gemeinschaftsleistungen u. a.
• Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den
Ausschluss von Mitgliedern
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung
über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den
Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer
und die Entlastung des Vorstandes.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
II. Einberufung der
Mitgliederversammlung
Merke: Ein zufälliges Zusammentreffen der Vereinsmitglieder ist im Sinne des BGB keine Mitgliederversammlung. Warum?
Um eine Mitgliederversammlung handelt es sich nur
dann, wenn Ort und Zeit des Treffens vorher vereinbart
wurden. Die Einberufung ist rechtlich vorgeschrieben.
Die Form der Einberufung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. § 58 Nr. 4 BGB schreibt vor, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung
einzuberufen ist, durch die Satzung geregelt werden
soll.
1. Zuständiges Vereinsorgan
§ 26 BGB: Zuständig ist grundsätzlich der Vorstand
(vertretungsberechtigter), denn dieser wird für den Verein nach innen und nach außen tätig.
Bei mehrgliedrigem Vorstand sollte ein Vorstandsbeschluss gefasst werden (Erforderlichkeit aber umstritten).
Aber: Satzung kann abweichende Regelung treffen, z. B. dass Einberufung anstelle des Vorstandes
durch ein besonderes Einberufungsorgan (z. B. den
erweiterten Vorstand, einen besonderen Leiter der
Mitgliederversammlung, Beirat) erfolgt. Eine beson-
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dere Einberufungszuständigkeit kann auf besondere
Angelegenheiten beschränkt werden. Vertretung des
Einberufungsorgans bei Verhinderung durch Stellvertreter möglich.
Aber: keine Delegierung auf Dritte möglich, wenn
Satzung Einberufungsorgan bestimmt, auch keine
nachträgliche Genehmigung der Einberufung durch
unzuständiges Organ
• Vorstand kann Mitgliederversammlung auch nach
Ablauf der Amtsperiode einberufen, solange er noch
im Register eingetragen ist.
(Satzungsregelung: Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
im Amt und auch Regelung der Kooptionsmöglichkeit, d. h. der Vorstand wird ermächtigt, sich bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes
zu ergänzen, werden empfohlen.)
• Entscheidend ist Zeitpunkt der Einberufung, nicht
der Versammlung.
• Auch schon bestellter aber noch nicht eingetragener
Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen.
2. Einberufungsgründe, Pflicht zur Einberufung und Minderheitenverlangen
a.) Einberufungsgründe
Keine gesetzlichen Vorgaben: Einzuberufen ist die
Mitgliederversammlung immer in den durch die
Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert.
aa) Ordentliche Mitgliederversammlung: regelmäßig,
d. h. aufgrund terminlicher Festlegung in der Satzung
oder wenn es die Belange des Vereins erfordern (36
BGB).
Inhalt z. B.: Rechenschaftslegung,
Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
bb) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Gesetz kennt eine Unterscheidung nicht. § 32
Abs. 1 BGB spricht von „Versammlung der Mitglieder“.
Die Einberufung liegt also im Ermessen des Vorstandes.
Die für die ordentliche Mitgliederversammlung vorgesehenen Regelungen gelten auch für die außerordentliche.
Die Satzung kann aber Unterscheidungen treffen, so
z. B. hinsichtlich der Art und Weise der Einberufung
oder bei den zu behandelnden Themen, z. B. außerordentliche Mitgliederversammlung nur bei Rücktritt
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des Vorstandes während der Amtsperiode.
Beachte: Macht die Satzung Vorgaben zum Inhalt
einer ordentlichen Mitgliederversammlung, so kann
über diese Tagesordnungspunkte nicht in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt
werden (z. B. Rechenschaftsbericht).
b) Pflicht zur Einberufung
• Gem. § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
• Die MV ist unabhängig von der satzungsgemäßen
Festlegung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse fordert (§ 36 BGB). Dieser Einberufungsgrund
ist nicht abänderbar, einschränkbar oder gar aufhebbar (§ 40 BGB).
• Vereinsinteressen sind nur solche, die den Verein
in seiner Gesamtheit betreffen, auf Sonderinteressen einzelner Mitglieder kann es in der Regel nicht
ankommen.
• Es muss ein für das Vereinsleben bedeutender Sachverhalt sein, der ohne Verzögerung, den Mitgliedern
mitzuteilen ist (außerordentliche Mitgliederversammlung).
• Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen des
Vereins gegen das Organ führen!
Beispiele:
sofortige Abberufung eines Organmitgliedes ist
erforderlich,
eine sofortige Satzungsänderung ist notwendig,
es kann ein Zuständigkeitsstreit zweier Vereinsorgane Anlass zur Einberufung geben,
die Veränderung von Vertretungsverhältnissen
kann angezeigt sein,
im Vereinsinteresse kann es liegen eine MV
einzuberufen, auch wenn der MV keine Entscheidungskompetenz zusteht, wenn es sich um ungewöhnliche und für den Verein wichtige Maßnahmen handelt, z. B. Vorstand möchte Zustimmung
der MV zum Abschluss eines finanziell bedeutsamen Vertrages oder zum Anschluss an einen
Verband oder zum Austritt aus einem Verband
oder aber der Austritt vieler Mitglieder.
eine ungünstige wirtschaftliche Lage ist stets ein
gesetzlicher Einberufungsgrund.
die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt.
D. h., auch kleinere Gruppen innerhalb des Vereins können die Einberufung der Mitgliederversammlung fordern.
Abzustellen ist auf die Gesamtzahl der Mitglieder
zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim
zuständigen Vereinsorgan. Es sind alle Mitglieder
mitzuzählen; auch wenn sie nicht zur Stimmabgabe berechtigt sind (z. B. passive oder fördernde
Mitglieder, Ehrenmitglieder).
Es ist nicht möglich durch die Satzung das Minderheitenrecht nur auf stimmberechtigte Mitglieder zu beschränken.
Mitglieder haben gegen den Verein ein Auskunftsrecht hinsichtlich aller Mitgliederdaten (datenschutzrechtlich unbedenklich).
In der Satzung kann die Quote von 10 % unteraber auch überschreiten.
Quote von mehr als 50% ist nicht zulässig.
Satzung muss immer Quote festlegen; keine
bestimmte Zahl.
Satzungsregelung:
„Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des
Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr
oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn
ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.“
3. Form und Frist der Einladung zur
Mitgliederversammlung
a.) FORM
• Gem. § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung eine Regelung
über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung enthalten. Ohne eine solche Regelung wird die
Satzung in der Regel nicht eingetragen.
• Bestimmung muss eindeutig und genau sein.
• Fehlt trotzdem eine Regelung in der Satzung, so
greift das pflichtgemäße Ermessen des Einberufungsorgans über die Einberufungsform zu bestimmen,
wobei eine ständige Übung zu beachten ist.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der
durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder
Mögliche Einladungsformen:
• schriftlich,
• Textform,
• mündlich oder fernmündlich,
• mittels Telefax, durch eingeschriebenen Brief,
• Boten,
• Anzeige in einer bestimmten (mithin namentlich zu
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c) Einberufung durch Minderheitenbegehren
gem. § 37 BGB
bezeichnenden) Zeitung,
• Veröffentlichung in einer Mitgliederzeitung, (Datenschutz beachten)
• Anschlag im Vereinslokal oder Aushang in den
Schaukästen des Vereins
• auf andere, nach den Verhältnissen des Vereins
zweckmäßige Weise (Form der Berufung muss Teilnahmerecht aller Mitglieder Rechnung tragen).
Die Form der Berufung muss in der Satzung bestimmt
angeordnet sein. Unzulässig sind folgende Satzungsregelungen:
• die lediglich eine „ortsübliche Bekanntmachung“
benennt.
• die eine Veröffentlichung „in der örtlichen Tagespresse“ benennt.
• „durch Aushang“ (ohne Angabe des genauen Ortes)
• eine Satzungsbestimmung, die die Form der Berufung der Mitgliederversammlung der Wahl des
zuständigen Vereinsorgans überlässt.
Unzulässig sind auch Alternativmöglichkeiten (streitig),
wie z. B.:
„Die Berufung erfolgt schriftlich oder durch Aushang“.
• Unschädlich ist, wenn neben der zwingend notwendigen Form der Berufung (z. B. mittels Aushang)
eine weitere Form gewählt wird.
• Folgende Satzungsregelung wäre auch möglich:
„Die Versammlung wird durch Aushang an der
Vereinstafel im Vereinslokal/am Haupteingang des
Vereins einberufen. Außerdem kann die Einladung
in einem Rundschreiben an die Vereinsmitglieder
bekannt gemacht werden“.
• Zu außerordentlichen Mitgliederversammlung kann
nicht durch Veröffentlichung in der Presse eingeladen werden (streitig).
• Differenzierung zwischen Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
möglich. Mögliche Satzungsregelung:
„Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird
durch Aushang im Schaukasten des Vereins, welcher
sich am Haupttor/Vereinsheim befindet eingeladen.
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird
per E-Mail eingeladen.
Die E-Mail wird an die dem Verein benannte E-MailAdresse versandt“.
• Schriftliche Einladung erfordert Bekanntmachung
der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle (teilnahmeberechtigten)
Vereinsmitglieder.
• Die den Mitgliedern übersandten Ausfertigungen
(Kopien) der Einladung müssen nicht eigenhändig
mit Namensunterschrift unterzeichnet sein.
• Als Urkunde hat die schriftliche Einladung den Aussteller erkennbar darzustellen.
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• Bei satzungsmäßig verlangter Schriftform kann, die
Veröffentlichung der Einladung in einer Verbands/
Vereinszeitung genügen.
Merke:
D
as Schriftformerfordernis ist als „gewillkürte
Schriftform“ gem. § 127 BGB und nicht als gesetzliche Schriftform gem. § 126 BGB zu werten.
D
ie eigenhändige Unterschrift ist bei gewillkürter
Schriftform nicht erforderlich. Aber: Einladender
muss als Aussteller des Schreibens deutlich zu erkennen sein.
Fallbeispiele aus der Rechtsprechung:
1. Fall:
Einladung zur Mitgliederversammlung/ Wahrung der
Schriftform durch Abdruck der Einladung in einer
Vereinszeitschrift (OLG Zweibrücken, Beschluss vom
08.05.2014, 3 W 57/13)
Erfordernis der schriftlichen Einladung der Mitgliederversammlung setzt nicht zwingend eigenhändige Unterschrift des Einladenden unter der Einladung voraus.
Satzung verlangte schriftliche Einladung.
Verein hatte in einer Sonderausgabe der Mitgliederzeitung deutlich sichtbar eingeladen, Unterschrift des
Einladenden war als Faksimile gedruckt. Die Sonderausgabe der Vereinszeitung enthielt darüber hinaus im
Wesentlichen lediglich redaktionelle Inhalte, die sich auf
die Jahreshauptversammlung bezogen, insbesondere
das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie
weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort.
Das OLG führt aus:
„Erfordernis der schriftlichen Einladung oder Einberufung
bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle
teilnahmeberechtigten Vereinsmitglieder.“
D
urch postalische Versendung der Mitgliederzeitung
an alle Mitglieder war das hier erfüllt.
Das OLG argumentierte, dass die Sonderausgabe der
Vereinszeitschrift alle formalen Anforderungen an eine
schriftliche Einberufung erfüllt:
bereits aus der Titelseite der Vereinszeitschrift war der
erkennbare Zweck durch Wortwahl und Aufmachung
eindeutig zu erkennen, die Einladung selber befand sich
dann an prominenter Stelle gleich auf der ersten Seite,
das Einladungsschreiben enthielt Datum, Uhrzeit und
Ort der Mitgliederversammlung, die Person des Präsidenten als Einladenden war klar erkennbar, da das Einladungsschreiben faksimiliert unterzeichnet war (eine
eigenhändige Unterschrift auf jedem Einladungsschreiben ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich).
21
Es waren weiterhin alle wesentlichen Informationen und
Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten enthalten.
2. Fall:
Einladung zur Mitgliederversammlung/ Wahrung der
Schriftform durch Einladung per Mail (Hanseatisches
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013, 2 W 35/13
und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.03.2013, 3 W
149/12
Eine Einberufung der Mitgliederversammlung eines
eingetragenen Vereins per E-Mail ohne Unterschrift ist
wirksam, wenn die Vereinssatzung schriftliche Form der
Einladung vorsieht.
• Beide OLGs legten die Maßstäbe des § 127 BGB an.
• Verein hatte Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Telefax eingeladen.
• OLGs hatten aber darauf abgestellt, dass diese Kommunikationsform im Verein üblich ist und Verein als
Aussteller (Versender der Mail) deutlich erkennbar
war.
• Eine Mehrzahl der Mitglieder hatte E-Mail-Adresse
bekannt gegeben.
Vorschlag für Formulierung in der Satzung:
„Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung
durch den Vorstand mit einer Frist von … per E-Mail
eingeladen. Verfügen Mitglieder nicht über Empfangsmöglichkeiten per E-Mail haben sie dies dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Diese Mitglieder werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen.“
3. Fall:
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2013, 8 U 20/13
Verstoß gegen satzungsmäßige Form der Einladung ist
nur dann ausnahmsweise unbeachtlich, wenn alle Mitglieder Kenntnis von der Einberufung erhalten.
Laut Satzung des Vereins hatte die Einladung zur
Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der
Mitgliederzeitschrift zu erfolgen. Verein hatte jedoch
(wegen beabsichtigter Satzungsänderung) die Einladung
schriftlich (persönliches Schreiben) an die Mitglieder
versandt.
Auf der Mitgliederversammlung fanden Wahlen statt
und die Satzungsänderung wurde beschlossen.
Ein Mitglied klagte gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse.
Das OLG gab dem Verein zwar insoweit Recht, dass
durch die Form der Einladung weder das Abstimmungsergebnis noch die vorgelagerte Willensbildung der
Mitglieder beeinflusst worden sind, das OLG sah die
Beschlussfassung aber trotzdem als unwirksam an.
Begründung:
Einladung wurde per Info-Post und mit einem
vereinsfremden Absender (Info-Post der Deutschen
22
Post) versandt.
F
ür das OLG war damit Verwechslungsgefahr mit
Werbesendungen o. ä. zu groß, damit könne nicht
ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Anzahl
von Vereinsmitgliedern die Postsendung als Werbesendung betrachtet und Umschlag entweder gar
nicht oder verspätet geöffnet hat.
• Dadurch bestand die reale Möglichkeit, dass bei
ordnungsgemäßer Einladung die Willensbildung der
Vereinsmitglieder anders verlaufen wäre und sich abweichende Abstimmungsergebnisse ergeben hätten
(von ca. 11.000 Mitgliedern waren 175 erschienen).
• Das Gericht sah einen relevanten Satzungsverstoß als
gegeben.
Fazit: Es empfiehlt sich dringend, zur Mitgliederversammlung nur in der in der Satzung festgelegten Form
einzuladen.
b) EINLADUNGSFRIST
• keine gesetzliche Vorschrift
• kann in der Satzung festgelegt werden
• darf aber nicht zu kurz sein
• Keine Regelung in der Satzung, Frist muss so lang
geswählt werden, dass jedes Mitglied sich auf die Versammlung vorbereiten und an ihr teilnehmen kann.
Die Länge der Frist hängt dabei von den Bedingungen im Verein ab (z.B. Wohnorte der Mitglieder).
• Für die Berechnung der Ladefrist gilt als Stichtag der
Zeitpunkt, an dem die Ladung zugeht. Postlaufzeiten
(in üblichen Umfang, also nicht mehr als 3 Tage) sind
zu berücksichtigen (wenn die Satzung keine abweichende Regelung trifft).
Mögliche Satzungsregelung:
„( ) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch
Aushang in den Schaukästen (ggf. Lage beschreiben) der
Kleingartenanlage, mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Mitglieder,
über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der
Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige
Personen einladen. Gäste und sachkundige Personen haben
kein Stimmrecht.“
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
4. Ort und Zeit der Versammlung
4.1. Ort
Keine gesetzliche Vorgabe
• Mitgliederversammlung kann den Ort der Versammlung allgemein oder für jede Versammlung beschließen,
• fehlt ein derartiger Beschluss, Einberufungsorgan
entscheidet.
• Möglich ist, den Versammlungsort in der Satzung
festzulegen (z. B. Sitz des Vereins, Verwaltungssitz
des Vereins).
• Versammlungsort muss zumutbar sein.
• Teilnahme muss ohne größere Schwierigkeiten möglich sein.
4.2. Zeit
• Keine gesetzliche Regelung vorhanden, wann eine
Mitgliederversammlung durchgeführt werden muss.
• Regelung in der Satzung möglich (z.B. mindestens
einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal).
• Enthält die Satzung keine Regelung, so hat dass
zuständige Vereinsorgan den Zeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
• Interessen der Mitglieder sind zu berücksichtigen.
• Ständige Übung beachten.
• Einberufungsorgan kann sich u. U. schadensersatzpflichtig machen.
4.3.
Inhalt der Einladung
• Gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen die Beschlussgegenstände mit der Einladung bzw. unter Beachtung
der Einladungsfrist mitgeteilt werden.
Beschlüsse können grundsätzlich nur zu den mit
geteilten Gegenständen gefasst werden. Beschlüsse, die ohne Ankündigung gefasst werden sind
von vornherein unwirksam (nichtig). Sie müssen
nicht angefochten werden.
•
Aber: § 32 BGB ist über § 40 BGB abänderbar.
fünf Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Frist
beginnt mit dem Datum des Poststempels bzw. dem
Absendedatum der E-Mail. Eine Mitteilung der Beschlussgegenstände (Tagesordnungspunkte) ist bei der
Einladung nicht erforderlich.
( ) Die Mitglieder können bis zu drei Wochen vor dem
Termin der Versammlung Anträge zur Tagesordnung
beim Vorstand einreichen, über die wirksam beschlossen
werden kann. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern
spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung
(per E-Mail) mitgeteilt (oder: über die Internetseiten des
Verein bekannt gegeben).
b) Dringlichkeits- und Initiativanträge
Grundsätzlich gilt: § 32 BGB Tagesordnungspunkte müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden. Mögliche Öffnung durch folgende Regelung in der Satzung,
denn § 32 BGB ist über § 40 BGB abdingbar.
„Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem
Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der
7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen“.
Nur bei derartiger Satzungsregelung kann von § 32
BGB abgewichen werden.
Eine Regelung, nach der in „dringenden Fällen“ Nachträge zur Tagesordnung zulässig sind, ist zu ungenau (OLG
Jena, Beschluss vom 17.12.2014, AZ: 7 W 198/14).
Abwägung ist notwendig:
gesetzliche Regelung ist unter Umständen unflexibel,
ggf. muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen
werden. aber Öffnung für Anträge auch während der
Ladungsfrist oder gar in der Versammlung selbst birgt
Gefahr der Überraschung/Überrumpelung des Vorstandes.
Satzungsänderungen sind für Vereinsleben u. U. von
einschneidender Bedeutung und sollten daher nicht
über Dringlichkeitsanträge behandelt werden (vgl. BGH,
Urteil vom 17.11.1996, AZ II ZR 304/85).
Möglich wäre folgende Ergänzung zur Initiativregelung:
„Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung, zur Abberufung oder Neuwahl des Vorstandes sowie zur Auflösung des
Vereins“.
a) Trennung von Einladung und Mitteilung der
Tagesordnungspunkte möglich
c) Antragsrecht der Mitglieder
Satzungsregelung:
( )Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich (zulässig ist auch E-Mail) mit einer Frist von
Im Gesetz existiert keine Regelung, wie mit Anträgen
der Mitglieder umzugehen ist.
Grundsätzlich steht jedem Mitglied das Recht zu Anträ-
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
23
ge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
Aber: Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Dies ist nur über ein Minderheitenbegehren gem. § 37
BGB möglich (z. B. Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung).
glieder des Vereins eingeladen. Einzelheiten regelt
die von der Mitgliederversammlung beschlossene
Versammlungsordnung.
3. Alternative:
Teilnahmeberechtigt sind die Vorstandsmitglieder,
die Berater des Vereins (Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachberater) sowie die Vertreter des xy-Verbandes
d) Formulierung von Tagesordnungspunkten in der Einladung, die nicht als ausreichend angesehen werden:
„Neuwahl des Vorsitzenden“ deckt nicht zugleich Amtsenthebung des Vorgängers.
„Ergänzungswahlen zum Vorstand“ wenn es um Abwahl
von Vorstandsmitgliedern und eine Vorstandsneuwahl
geht.
„Verhalten des Vereinsmitgliedes beim Arbeitseinsatz“,
wenn aus diesem Anlass das Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden soll.
„Vorstandsangelegenheiten“ lässt nicht die Abberufung
von Vorstandsmitgliedern zu.
„Feststellung des Kassenvoranschlags“ genügt nicht für
eine Beitragsfestsetzung.
„Genehmigung der Geschäftsführung“ reicht nicht aus,
wenn diese zu einem wichtigen Geschäft (z.B. Grundstückskauf) erteilt werden soll.
„Verschiedenes“ ermöglicht keine Beschlussfassung,
sondern nur Beratung, gleiches gilt für „Anträge“.
III. Rechte der Vereinsmitglieder in
der Mitgliederversammlung
1. Teilnahmerecht (Teilnahme ist keine Pflicht, die
durch Satzungsregelung begründet werden kann).
Strittig ist, ob Vorstandsmitglieder die nicht Vereinsmitglied teilnahmeberechtigt sind.
• Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Zulassung von Gästen ist möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
• Satzungsregelung nicht erforderlich, aber empfehlenswert z. B. beim Delegiertenschlüssel
1. Alternative:
(1) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Über die Zulassung von
Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu
Beginn der Versammlung.
2. Stimmrecht:
• Jedes Mitglied hat grundsätzlich in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
• Satzung kann einem Mitglied mehrere Stimmen zuteilen (Sonderrecht gem. § 35 BGB); sog. Mehrstimmrecht.
• Stimmrechtsvollmacht: Grundsätzlich darf jedes Mitglied sein Stimmrecht nur höchstpersönlich ausüben.
Aber: § 40 BGB: Änderung durch Satzung möglich.
• Stimmrechtsvollmacht auf Nichtvereinsmitglieder?
Strittig: Bei Ehegatten, Lebenspartner oder zur
Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen
(Rechtsanwälte, Steuerberater) wird dies von der
Rechtsprechung als unproblematisch angesehen.
Sollte zahlenmäßig und auf bestimmte Fälle beschränkt werden.
Mögliche Satzungsformulierung (Stimmrecht):
( ) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben keine Stimme.
( ) Gründungsmitglieder haben bei allen Beschlussfassungen jeweils zwei Stimmen.
() Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich
ausgeübt werden. Ist ein Mitglied an der
Teilnahme an einer Mitgliederversammlung gehindert,
kann er sein Stimmrecht für diese Versammlung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Stimmrechtsübertragung ist unter Vorlage des entsprechenden
Schriftstückes vor Eröffnung der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied kann nicht mehr als …
Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimmen können nur
einheitlich abgegeben werden.
( ) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, solange es sich
mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages oder eines
Teiles länger als … Monate im Verzug befindet.
Achtung: Vorkehrungen für eine genaue Auszählung der
Stimmen treffen (z.B. Stimmkarten)
2. Alternative:
(1) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mit-
3. Rederecht (unabhängig vom Stimmrecht) kann durch
Satzung in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden [Einschränkung auf 5 Minuten], aber Gleichbehandlungsgrundsatz muss gewahrt werden.
Antragsrecht einschließlich des Vorschlagsrechts (für
Sachanträge Satzungsregelung beachten, Verfahrensan-
24
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
träge sind jederzeit möglich, sie bedürfen keiner Ankündigung in der Einladung).
Auskunftsrecht über alle wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse des Vereins.
Widerspruchs- bzw. Anfechtungsrecht gegen Beschlüsse
Keine gesetzliche Frist innerhalb derer eine Anfechtung
erfolgen muss.
Rechtsprechung: sieben Wochen, 1 – 2 Monate; nach 4
Monaten soll Klagerecht verwirkt sein.
Mögliche Satzungsregelung:
( ) Gültigkeit von Beschlüssen:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe
angefochten werden.
IV. Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Versammlungsleitung
GB sieht keine spezielle Regelung vor. Nach dem
B
Gesetz ist der Vorstand zur Versammlungsleitung
berechtigt (Geschäftsführung).
• Bei mehrgliedrigem Vorstand der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
• Mitgliederversammlung kann Versammlungsleiter
wählen, wenn die Satzung keine Regelung enthält
oder der Vorstand verhindert ist.
• Benennung eines Versammlungsleiters ist in Satzung
möglich; nicht aber lediglich in einer Wahlordnung,
da Versammlungsleiter ein nicht selbständiges Vereinsorgan ist, welches nur in der Satzung bestimmt
werden darf.
•
2. Zulassung von Gästen, Beiständen und
Beratern
itgliederversammlung ist grds. nicht öffentlich.
M
Folge: Außenstehende dürfen nicht teilnehmen.
Keine Regelung zum Teilnahmerecht in der Satzung;
MV kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung
beschließen.
• Berater bzw. Beistand eines Mitgliedes ist zuzulassen,
wenn das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden soll.
•
Mögliche Satzungsregelung (Versammlungsleitung)
„Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzen-
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den, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden wiederum ersatzweise von einem anderen Mitglied des
Vorstandes geleitet. Nimmt kein Vorstandsmitglied an der
Versammlung teil, bestimmt die Mitgliederversammlung den
Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.“
„Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden
geleitet. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der
Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.“
„Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen
Wahlleiter. Dieser übernimmt für die Dauer des Wahlvorganges die Versammlungsleitung.“
3. Benutzung von Ton-,Film- und TV-aufnahmen; Übertragung im Internet
a) Benutzung von Ton-, Film- und TV-aufnahmen
• Trifft die Satzung keine Regelung entscheidet der
Versammlungsleiter über deren Zulässigkeit.
• Jedes Mitglied kann einen Beschluss der Versammlung zur Verhinderung der Aufzeichnung
verlangen.
• Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
d. h. desjenigen der auf der Versammlung spricht.
Ohne dessen Erlaubnis darf eine Aufzeichnung
nicht erfolgen. Redner kann Unterlassung fordern.
• Hinweispflichten des Versammlungsleiters, auf
Widerspruchsrecht des Redners.
• Aber: Sieht Satzung die Möglichkeit vor, den Verlauf der Mitgliederversammlung mittels Ton- oder
Videoaufnahme zu protokollieren, ist diese Bestimmung für jedes Mitglied bindend. Aufnahme
muss aber vom Versammlungsleiter zu Beginn
der Versammlung angekündigt werden.
Mögliche Satzungsregelung zur Benutzung von Tonund Videoaufnahmen
„Der Verlauf der Mitgliederversammlung kann alternativ zur
Niederschrift auch mittels Tonband- oder Videoaufzeichnung
protokolliert werden. Hierüber ent-scheidet der Versammlungsleiter, der dies vor Beginn der Aufnahme anzukündigen
hat. Die Aufnahme darf vereinsfremden Personen zum Zwecke der Verwertung oder Wiedergabe nur mit Zustimmung
aller sprechenden Personen zur Verfügung gestellt werden.“
b) Online-Versammlung und Virtuelle Versammlung
Neuere Rechtsprechung lässt mittlerweile auch die
Durchführung der Mitgliederversammlung unter
Zuhilfenahme neuer Kommunikationsformen zu,
25
z. B. im Internet zu (§ 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse können auch außerhalb von Mitgliederversammlungen
gefasst werden).
1. Online Versammlung:
Zulässig gem. § 43 Abs. 7 Gen und §§ 118 Abs. 1 Satz
2, Abs. AktG
An einem Versammlungsort findet eine reale Versammlung statt, an der die Mitglieder/Delegierten
online teilnehmen können.
2. Virtuelle Versammlung:
Es fehlt ein realer Versammlungsort. Die Versammlung findet internetbasiert statt, ohne jegliche physische Präsenz der Mitglieder.
Lediglich bei Verschmelzung von Vereinen ist Präsenzverfahren vorgeschrieben ( § 13 Abs. 1 UmwG).
Schriftformerfordernis bei Gründung (§ 59 Abs. 2
und 3 BGB).
Aber:
• Ohne Satzungsregelung ist eine Online Versammlung oder virtuelle Versammlung rechtlich nicht
möglich.
• Auch hier müssen alle Mitglieder in der Lage sein,
an der Versammlung (virtuell oder online) teilzunehmen.
•
Es müssen alle möglichen und denkbaren Manipula-tionsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.
• Beteiligung von Nichtberechtigten an der Abstimmung kann zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen
führen.
•
Regelungen zum Authentizierungsverfahren müssen getroffen werden.
•
Grundsätze sollten in der Satzung und Einzelheiten in speziellen Ordnungen geregelt werden
(schnelle und einfacher Anpassung an technische
Änderungen möglich).
Mögliche Satzungsregelung (Virtuelle Mitgliederversammlung)
( ) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern mit der Einladung mit. Die Regelung in § 32 BGB bleibt hiervon unberührt.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden nur in einem für
Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen
sich hierbei mit einem speziellen Passwort und ihren Daten
anmelden.
( ) Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim
Verein angegeben haben, erhalten ihr Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die Übrigen erhalten das Passwort per Brief.
Ausreichend ist die Versendung des Passwortes zwei Tage vor
26
der Mitgliederversammlung an die zuletzt bekannt gegebene
E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die
dem verein zuletzt bekannt gegebene Postanschrift. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine
Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
4. Abstimmungen
Vor jeder Abstimmung sollte die Beschlussfähigkeit festgestellt werden, insbesondere dann, wenn für Abstimmungsgegenstände eine Anwesenheit einer Mindestanzahl von Mitgliedern vorgeschrieben ist. Eine derartige
Regelung zur Beschlussfähigkeit in der Satzung wird
aber nicht empfohlen.
• Enthält die Satzung keine Bestimmung über die Art
der Abstimmung, so bestimmt der Versammlungsleiter über die Art der Abstimmung (Einzel- oder Blockabstimmung, offen durch Handzeichen, Stimmkarte ect.). Blockabstimmung nur wenn die erforderliche
Mehrheit zustimmt.
• Blockabstimmung ist unzulässig, bei Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein und bei Wahlen.
• Gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet bei der
Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Unerheblich ist die Anzahl der erschienen
Mitgliedglieder.
• Aber: In der Satzung kann geregelt werden, dass die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist
(Enthaltungen werden bei den Neinstimmen berücksichtigt).
5. Wahlen
• Wahlen sind rechtlich gesehen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Enthält die Satzung keine Bestimmung über die
Art der Abstimmung, so ist § 32 BGB zu beachten.
Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über
die Form der Abstimmung.
• Auch hier gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB: Der Kandidat
muss eine Ja Stimme mehr haben als NeinStimmen.
Es gelten die abgegebenen Stimmen.
• Sofern Satzung nichts festgelegt, können neben Vereinsmitgliedern auch Personen, die nicht dem Verein
angehören, in den Vereinsvorstand gewählt werden.
• Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit Kandidaten vorzuschlagen, wenn die Vereinssatzung nichts
anderes vorsieht. Die Form der Wahlvorschläge kann
in der Satzung geregelt werden. Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen kann festgelegt werden.
Per Satzung festgelegte Ausschlussfristen für das
Einbringen von Wahlvorschlägen sind zulässig.
• Macht die Satzung keine Vorschriften, können Wahl-
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vorschläge vor und während der Mitgliederversammlung gemacht werden.
Empfohlene Satzungsregelungen:
„Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht
das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins
bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch
Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung
schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt,
der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die
einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei
Bewerbern mit den meisten Stimmen statt“.
Andere Satzungsregelungen:
„Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein
Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung
hinzuweisen“.
6. Blockwahl des Vorstandes
Eine Blockwahl des Vorstandes ist nur zulässig, wenn sie
in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist.
Nach dem Gesetz erfolgt die Wahl einzeln und ins Amt.
Mögliche Formulierung:
„Die Mitgliederversammlung wählt 4 Vorstandsmitglieder im
Block. Die Verteilung der Vorstandsämter erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes.“
Streitig ist, ob die Mitgliederversammlung auch dann „en
block“ abstimmen kann, wenn die Satzung dies zwar nicht
ausdrücklich vorsieht, die Versammlung aber zuvor speziell
für diese Wahl mit der für einen satzungsändernden Beschluss
erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, dass „en block“ abgestimmt werden soll (sogenannter „satzungsdurchbrechender
Beschluss“).
Nach Auffassung des Hanseatischen OLG Bremen (Beschl. v. 01.06.2011, Az. 2 W 27/11) müsste jedoch in solch
einem Fall bereits in der Einladung als Tagesordnungspunkt angekündigt sein, dass man die Wahlen „en block“
durchführen und dazu einen satzungsdurchbrechenden
Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen will.
Nach anderer Auffassung ist eine Satzungsdurchbrechung bei Blockwahl unzulässig (OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 26.06.2013 AZ: 3 W 41/13) Begründung:
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Satzungsdurchbrechungen sind nur punktuell möglich.
Dabei muss sich die Wirkung des Beschlusses auf die
Einzelmaßnahme beschränken.
Nicht wirksam sind Satzungsdurchbrechungen, die einen anhaltenden von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen.
Im vorliegenden Fall hätte die Satzungsdurchbrechung
zur Folge, dass auf in der Satzung nicht vorgesehenen
Weise ein Vorstand für die gesamte Amtszeit gewählt
worden wäre.
Dies ist keine „punktuelle“ Regelung im Sinne der
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
U
m Rechtssicherheit zu erreichen, sollte eine Blockwahl nur vorgenommen werden, wenn die Satzung
dies zulässt.
7. Nichtigkeit von gefassten Beschlüssen insbesondere bei:
inberufung der Versammlung durch NichtberechE
tigte
• Gegenstand der Beschlussfassung war nicht oder
nicht ausreichend in der Ladung enthalten
• Versammlung war (gem. Satzung) nicht beschlussfähig (Mindestzahl der Teilnehmer nicht erreicht,
Anwesenheit des Vorstandes nicht gegeben)
• Teil der Mitglieder konnte gegen ihren Willen nicht
teilnehmen (z. B. zu kleiner Versammlungsraum,
unbegründete Zurückweisung am Einlass),
Nichtigkeit von Beschlüssen insbesondere bei:
• Verstoß gegen Treu und Glauben, gute Sitten oder ein
gesetzliches Verbot. So kann also zum Beispiel nicht
beschlossen werden, dass es den Mitgliedern nicht
mehr möglich ist, ihre Mitgliedschaft zu kündigen
(Verstoß gegen § 39 BGB). Auch ein Beschluss, den
Vorstand abzuschaffen, wäre nichtig, da der Verein
einen Vorstand haben muss (Verstoß gegen § 26 Nr. 1
BGB).
• Es wurden nicht alle Mitglieder geladen.
• Verstoß gegen die Form der Einladung (Beschluss ist
nichtig, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass
er Nichtladung gleich kommt).
• Bei satzungswidriger Versammlungsleitung
•
8. Protokollierung
Das Gesetz enthält keine Regelung über den notwendigen Inhalt eines Versammlungsprotokolls.
Protokolle werden benötigt, wenn Satzungsänderungen oder Vorstandsänderungen eingetragen werden
müssen, Protokolle müssen dem Registergericht
vorgelegt werden. Es bietet sich daher an, das Beurkundungserfordernis in die Satzung aufzunehmen.
27
Ist nach der Satzung ein Protokoll zu fertigen, so
kann dies ein Ergebnisprotokoll oder ein Ablaufprotokoll sein. Es kann aber auch ein Wortprotokoll
vorgesehen sein. Im Wortprotokoll ist jede Erklärung
eines Mitglieds festzuhalten.
Fehlt eine Satzungsbestimmung entscheidet der
Versammlungsleiter über die Art des zu fertigenden
Protokolls.
Protokoll kann schriftlich oder in elektronischer
Form erstellt werden.
Satzungsregelung
1. Möglichkeit:
„Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Versammlung
wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern
spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zur
Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von 3 Wochen nach der
Kenntnisnahme kein Widerspruch durch ein Mitglied ein, gilt
das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind
auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
2. Möglichkeit:
„Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Einzelheiten zur Protokollführung ergeben sich aus
der Versammlungsordnung des Vereins.“
10. Empfehlenswerter Inhalt eines Versammlungsprotokolls der Tagesordnung
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der
Versammlung und der Beschlussfähigkeit
• die Abstimmungsmodalitäten
• der Versammlungsverlauf in groben Zügen
• Besonderheiten im Versammlungsverlauf
(z. B. Widersprüche gegen bestimmte Fragen)
• Die Satzung ist das zentrale Rechtsdokument des
Vereins. Sie ist eine Art Grundgesetz, das die wesentlichen Prinzipien, Normen, Regeln und Verfahren
des Vereinslebens bestimmt.
• Die Satzung sollte »schlank« gehalten werden, so
lassen sich häufige und aufwendige Satzungsänderungen vermeiden.
Es empfiehlt sich daher,
• in der Satzung lediglich die Grundprinzipien (z.B. gemeinnütziger Zweck), Normen (z.B. Anforderungen
an die Mitgliedschaft) und zentralen Regeln (etwa der
Willensbildung und Beschlussfassung) zu beschreiben.
• Beschreibungen von sich häufig ändernden Verfahren (z.B. die Gestaltung von Mitgliederversammlungen oder die praktischen Regeln des Beitragswesens)
aus der Satzung auszugliedern.
• die eigenen Gestaltungsspielräume zu nutzen.
9. Notwendiger Inhalt eines Versammlungsprotokolls
• Ort und Tag der Versammlung
• Benennung des Versammlungsleiters und des Protokollführers, wobei Angabe bei Unterschrift genügt
Zahl der erschienenen Mitglieder
• Genauer Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das
Ergebnis von Wahlen, hierzu gehört auch die vollständige Bezeichnung des Gewählten nach Vorund
Familiennamen, Beruf und Wohnort.
• Das Abstimmungsergebnis, welches stets zahlenmäßig und nicht mit allgemeinen Formulierungen
aufzuführen ist.
• Die Erklärung eines Gewählten über die Annahme
des Amtes.
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DIE SATZUNG UND VEREINSORDNUNGEN
Satzungsregelungen zu:
Bestellung, Aufgaben und Amtsende des Vorstandes
PATRICK R. NESSLER (Rechtsanwalt, St. Ingbert)
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei / Patrick R. Nessler / Kastanienweg 15 / 66386 St. Ingbert / Tel. (06894) 9969237
Fax: (06894) 9969238 / E-Mail: Post@RKPN.de / Internet: www.RKPN.de
A. Satzungsregelungen zu:
Bestellung des Vorstands
Das Gesetz ordnet in § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB an, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss. Allerdings regelt
das Gesetz nicht, ob er aus mehreren Personen besteht,
ob es bestimmte Amtsbezeichnungen im Vorstand gibt
und ob bestimmte Vorstandsmitglieder bestimmte Aufgaben haben. Solche Regelungen überlässt das Gesetz
der Satzung des jeweiligen Vereins (§ 58 Nr. 3 BGB).
Damit ist es alleine eine Frage der Satzungsregelungen,
ob zum Beispiel der Vorstand eines Vereins aus einer
Person oder zehn Personen besteht oder ob der Verein
einen Vorsitzenden oder einen Präsidenten hat.
Formulierungsvorschlag:
Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Schatzmeister/in und
• bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Vereins. Daraus folgend sind diejenigen
Personen in den Vorstand gewählt, die die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erlangt haben (§ 32 Abs. 1
Satz 3 BGB). Dass zum Beispiel bei drei Bewerbern um
ein Amt ein Bewerber mehr Stimmen als die beiden
anderen erhalten hat, genügt nicht. Vielmehr ist nur
der gewählt, der die Mehrheit der für alle drei Bewerber
abgegeben Stimmen erhalten hat.
Beispiel: Bei für drei Bewerber insgesamt abgegeben
100 Stimmen – jeweils 30 für die Bewerber A und B,
40 Stimmen für den Bewerber C – ist kein Bewerber
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
gewählt, da keiner 51 Stimmen erhalten hat. 51 Stimmen
wäre aber in diesem Fall die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewesen.
Nach der inzwischen wohl herrschenden Meinung ist für
die Abstimmung über mehrere Beschlussgegenstände
im Block grundsätzlich eine dies ausdrücklich gestattende Satzungsregelung erforderlich (OLG Zweibrücken,
Beschl. v. 26.06.2013, Az. 3 W 41/13; KG Berlin, Beschl.
v. 30.01.2012; Az. 25 W 78/11; OLG Bremen, Beschl. v.
01.06.2011, Az. 2 W 27/11; BGH, in: NJW 1974, 138).
Denn die Blockabstimmung weicht von der gesetzlichen
Regelung, nach der über jeden einzelnen Beschlussgegenstand getrennt abzustimmen ist, ab und schränkt das
Entscheidungsrecht der Vereinsmitglieder ein. Die Mitglieder können sich nur für oder gegen den Gesamtvorschlag entscheiden bzw. sich enthalten, haben aber nicht
die Möglichkeit, für jeden einzelnen Beschlussvorschlag
eine eigene Entscheidung zu treffen und diese durch
entsprechende Stimmabgabe zu äußern. Daher lässt sich
nicht sicher sagen, dass alle Beschlussgegenstände auch
bei einer Einzelabstimmung nach dem einfachen Mehrheitsprinzip beschlossen worden wären (OLG Frankfurt,
in: Rechtspfleger 1984, 360).
Für die Rechtsmäßigkeit der Beschlussfassung im Block
ist es auch ohne Bedeutung, dass die Mitgliederversammlung mit einer Blockabstimmung einverstanden
gewesen ist. Ein derartiges Einverständnis kann ein
satzungswidriges Wahlverfahren nicht zulässig machen (BGH, in: WM 1975, 1041; KG Berlin, Beschl. v.
30.01.2012; Az. 25 W 78/11 m.w.N.).
Beispiel: Nach der Satzung eines Vereins gehören dem
Vorstand auch zwei „stellvertretende Vorsitzende“ an. Da
29
es für diese beiden Ämter auch nur zwei Bewerber gibt,
wird aus Zeitersparnisgründen im Block gewählt. Diese
Wahl ist nur wirksam, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt.
die Identifizierbarkeit der Schrift auf den Stimmzetteln
rekonstruiert werden kann. Deshalb ist von der Verwendung des Begriffs „geheim“ im Zusammenhang mit
Wahlen im Verein abzuraten.
Jedoch lässt § 40 BGB ausdrücklich zu, dass ein Verein
in seiner Satzung von den Regelungen in § 27 Abs. 1
BGB und § 32 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmungen
trifft.
Formulierungsvorschlag:
Die Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und verdeckt,
wenn der Versammlungsleiter dies anordnet oder die Mitgliederversammlung dies beschließt.
Formulierungsvorschlag:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt.
Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist.
Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Vorstandsamt.
Gibt es für jedes Vorstandsamt nur einen Bewerber, kann die
Beschlussfassung auch im Block erfolgen. Dies gilt entsprechend, wenn für mehrere gleiche Ämter jeweils nur eine
Person kandidiert.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so können die restlichen Mitglieder
des Vorstands durch Beschluss das frei gewordene Amt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung neu besetzen.
Die nächste Mitgliederversammlung besetzt dann das frei
gewordene Vorstandsamt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds neu.
Während noch das LG Darmstadt in 1983 entschied (Beschl. v. 04.07.1983, Az. 5 T 499/83), dass bei einem laut
Satzung aus mehreren Personen bestehenden Vorstand
eines eingetragenen Vereins Personalunion bei mehreren Vorstandsposten nur zulässig ist, wenn die Satzung
diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt, hat sich diese
Rechtsauffassung gedreht. Bereits 1989 traf das OLG
Düsseldorf die Entscheidung (Beschl. v. 08.03.1989,
Az. 3 Wx 25/89), dass wenn die Vereinssatzung einen
mehrgliedrigen Vorstand in der Weise vorsieht, dass die
Inhaber bestimmter Ämter den Vorstand bilden, durch
Auslegung darüber zu entscheiden ist, ob damit auch die
Kopfzahl des Vorstandes festgelegt sein soll. Danach ist
zu beurteilen, ob die Mitgliederversammlung eine Person in verschiedene Vorstandsämter wählen darf (Personalunion) oder nicht. Lässt sich im Wege der Auslegung
eine entsprechende Beschränkung nicht feststellen, steht
es den Mitgliedern kraft ihrer Vereinsautonomie frei, wie
sie die vorgesehenen Vorstandsämter besetzen wollen.
2010 hat dann das OLG Hamm (Beschl. v. 30.11.2010,
Az. 15 W 286/10) entschieden, dass eine Vorstandswahl,
die eine Person in mehrere in der Satzung vorgesehene
Vorstandsämter beruft, wirksam ist, sofern nicht die
Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagt.
Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Abstimmung
schriftlich oder mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen
muss, wenn ein Mitglied oder mehrere dies beantragen,
gibt es nicht (BGH, in: NJW 1970, 46). Natürlich kann
die Satzung dazu Regelungen treffen. Enthält die Satzung keine entsprechende Bestimmung, gehört die Art
der Abstimmung, auch die Festlegung der Reihenfolge
der Abstimmungsfragen (Zustimmung, Gegenstimmen,
Enthaltungen), zu den von der Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Stimmenmehrheit
selbst zu regelnden Vereinsangelegenheiten (Stöber/
Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn.
794). Macht die Mitgliederversammlung davon keinen
Gebrauch, kann der Versammlungsleiter anordnen, auf
welche Weise abgestimmt wird (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 794; Sauter/
Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl.
2016, Rn. 209; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014).
Nach § 67 Abs. 1 BGB ist jede Änderung des Vorstands,
also auch ein Rücktritt, von dem Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung
beizufügen. Das ist bei der Bestellung des Vorstands
in der Regel das Protokoll der Mitgliederversammlung.
Aus der der Urkunde muss sich auch ergeben, dass die
Gewählten die Wahl angenommen haben (KG Berlin,
Beschl. v. 07.09.2010, Az. 1 W 198/10).
Nach der Rechtsprechung des LG Berlin (Urt. v.
06.07.2006, Az. 5 O 229/06) ist eine Wahl im Verein
nicht „geheim“, wenn die grundsätzliche Möglichkeit
besteht, dass während des Ausfüllens der Stimmzettel andere Personen von dem Wahlverhalten Kenntnis
nehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass nach dem
Einwerfen des Stimmzettels in eine durchsichtige Wahlurne andere Personen von dem Inhalt der Stimmzettel
Kenntnis nehmen oder wenn das Wahlverhalten durch
Wird die Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und
ist in der Vereinssatzung bestimmt, dass das Protokoll
von bestimmten Personen bzw. Personen mit bestimmten Ämtern zu unterzeichnen ist, muss aus der der
Anmeldung beizufügenden Abschrift des Protokolls für
das Registergericht eindeutig erkennbar sein, dass die
richtige in der Satzung namentlich nicht bezeichnete
Person, bzw. die richtigen Personen, die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt bzw. übernehmen.
30
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Demgemäß ist in der Regel zu verlangen, dass in der
Niederschrift ausdrücklich, zB. durch einen Zusatz bei
der Unterschrift bzw. den Unterschriften die Person
bzw. ihr Amt jeweils bezeichnet ist (OLG Hamm, Beschl.
v. 14.05.1996, Az. 15 W 476/95). Nach anderer Auffassung reicht für die Anmeldung zum Vereinsregister die
Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses.
Diese Abschrift muss nicht zusätzlich von den das originale Beschlussprotokoll unterzeichnenden Personen
unterschrieben sein (KG Berlin, Beschl. v. 31.07.2015, Az.
22 W 12/15).
Formulierungsvorschlag:
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, in der insbesondere die von der Versammlung
gefassten Beschlüsse niedergelegt sind. Diese Niederschrift ist
von einem der Versammlungsleiter und einem der Protokollanten zu unterzeichnen.
B. Satzungsregelungen zu:
Aufgaben des Vorstands
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB vertritt der Vorstand den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Schließt der vertretungsberechtigte Vorstand Verträge im Rahmen seiner
Vertretungsmacht, so wird aus dem Vertrag grundsätzlich nur der Verein berechtigt und verpflichtet.
§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB erlaubt es, dass ein Verein in
seiner Satzung die Vertretungsmacht des Vorstands
beschränkt. Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang
der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands beschränken, dann muss dies eindeutig aus ihr zu entnehmen
sein. Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den
Handlungsspielraum des Vorstand einschränkende
Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die
Beschränkung der Vertretungsmacht ergibt, nur vereinsinterne Bedeutung, nicht auch Wirkung gegen Dritte
(BGH, Urt. v. 28.04.1980, Az. II ZR 193/79).
Die in der Satzung verankerte Regelung der Vertretungsverhältnisse kann ohne eine ausdrückliche dahingehenden Ermächtigung durch die Satzung auch nicht durch
einen internen Beschluss des Vorstandes oder eines
anderen Gremiums rechtlich bindend mit der Wirkung
beseitigt werden, dass jegliches, selbst im Vereinsinteresse liegendes Tätigwerden einzelner Vorstandsmitglieder
ohne eine solche Zustimmung zu unterbleiben und
als Verletzung der gegenüber dem Verein bestehenden
Pflichten zu gelten hat. Eine solche Bindung würde das
von der Satzung durch die getroffene Vertretungsregelung ausdrücklich für ihr Geschäftsleitungsorgan zur
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Vorschrift gemachte Prinzip im Ergebnis durch das
Prinzip einer kollektiven Verantwortung ersetzen. Eine
derartige Regelung kann durch ein nachgeordnetes
Organ deshalb nur bei Vorliegen einer entsprechenden
Ermächtigung in der Satzung oder in Ermangelung
einer solchen durch die Mitgliederversammlung auf dem
Wege der Satzungsänderung eingeführt werden (BGH,
Urt. v. 12.10.1992, Az. II ZR 208/91).
Besteht der Vorstand eines Vereins nach seiner Satzung
aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten (§ 26 Abs. 2
Satz 1 BGB).
Allerdings lässt § 40 BGB ausdrücklich zu, dass ein Verein in seiner Satzung eine davon abweichende Regelung
treffen kann.
Formulierungsvorschlag:
Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und die/den
stellvertretende/n Vorsitzende/n gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende
jedoch verpflichtet, von ihrem/seinem Vertretungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist
oder um die Vertretung gebeten hat.
oder
Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Mit dem Wirksamwerden der Bestellung entsteht für den
Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB als gesetzlichem
Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan nicht nur das
Recht, sondern auch die Pflicht zur eigenverantwortlichen Führung der Vereinsgeschäfte. Den Inhabern eines
Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige
Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür
einzustehen, dass die Rechtspflichten – privatrechtlicher
oder öffentlich-rechtlicher Natur – erfüllt werden, die
den Verein als juristische Person treffen (LG Kaiserslautern, Urt. v. 11.05.2005, Az. 3 O 662/03).
Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Nach § 664 Abs. 1 BGB darf ein Vorstandsmitglied
deshalb sein Amt nicht auf einen anderen übertragen.
Wohl darf er sich für die tatsächliche Vorstandsarbeit
auch der Hilfe anderer Personen bedienen. Für deren
Verschulden hat er jedoch nach § 278 BGB einzustehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf an die Mitglieder des Vereinsvorstands von dem Verein nur dann eine
Vergütung für die von den Vorstandsmitgliedern für die
Vorstandsarbeit aufgebrachte Arbeitszeit oder Arbeits-
31
kraft gezahlt werden, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (BGH, Beschl. v. 03.12.2007,
Az. II ZR 22/07; Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87). Seit
dem 01.01.2015 ist dies sogar in § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB
ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Vergütung in diesem vereinsrechtlichen Sinne sind
insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht
tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand
abdecken (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).
Dementsprechend muss bei der Zahlung von Pauschalen an Vorstandsmitglieder im konkreten Fall geklärt
werden, ob die gezahlten Beträge tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand pauschal abgelten
oder nicht.
Allerdings haben die Vorstandsmitglieder auch ohne
ausdrückliche Satzungsregelung einen gesetzlichen
Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen und
nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm im Rahmen
ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen. Nach § 27 Abs.
3 BGB finden nämlich auf die Geschäftsführung des
Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften Anwendung. In § 670 BGB ist ein Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen festgelegt.
Dieser Aufwendungsersatz ist gesetzlich gewährleistet,
braucht also keine Erlaubnis durch Satzung oder Mitgliederversammlung. Die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit ist hier auch nicht gefährdet. Ausnahme
ist jedoch, wenn in der Satzung auch dieser Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist. Allerdings
ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts BerlinBrandenburg (Urt. v. 04.03.2014, Az. 6 K 9244/11)
wegen des eindeutigen Wortlauts des § 10b Abs. 3 Satz
5 EStG dann eine Satzungsgrundlage für die Erstattung
der Aufwendungen erforderlich, wenn dem Vorstand
für den Verzicht auf den Ersatz der ihm entstandenen
Auslagen von dem Verein eine Zuwendungsbestätigung
(„Spendenquittung“) ausgestellt werden soll. Denn das
§ 10b Abs. 3 Satz 5 EStG gewährt diese Möglichkeit nur,
wenn der Anspruch, auf den verzichtet wurde, auf einem
Vertrag oder Satzung beruht.
Jedoch ist es nach § 40 BGB erlaubt, dass ein Verein in
seiner Satzung eine von § 27 Abs. 3 BGB abweichende
Festlegung trifft.
den Verein trifft XX. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
die Vertragsbeendigung.
Im Übrigen haben die Inhaber der Vorstandsämter einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten und Reisekosten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz
kann nur innerhalb einer Frist von XX Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Die Entscheidungsbefugnis im Vorstand (Geschäftsführungsbefugnis) entspricht dem Vertretungsrecht. Räumt
die Satzung mithin einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eine bestimmte Vertretungsmacht ein,
so spricht sie ihm damit regelmäßig zugleich diejenige
Geschäftsführungsbefugnis (Entscheidungsbefugnis)
zu, die mit dieser Vertretung untrennbar verbunden ist.
Dies gilt schon deshalb, weil jede Vertretungshandlung
(Außenverhältnis) zugleich ohne weiteres eine entsprechende Geschäftsführungsmaßnahme (Innenverhältnis)
darstellt. In Ermangelung abweichender Bestimmungen
in der Satzung ist nicht anzunehmen, dass die Satzung
einem Mitglied des Vorstandes im Innenverhältnis untersagen will, was sie ihm im Außenverhältnis ausdrücklich erlaubt (BGH, Urt. v. 12.10.1992, Az. II ZR 208/91).
Sofern der Vorstand als solcher Entscheidungen zu
treffen hat, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die
Beschlüsse der Mitglieder geltenden Vorschriften der §§
32, 34 BGB (§ 28 BGB).
Dementsprechend werden die Entscheidungen des Vorstands durch Beschlussfassung in einer Versammlung
der Vorstandsmitglieder (Vorstandssitzung) gefasst (§
32 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierbei beinhaltet der Begriff der
Versammlung bereits nach seinem Wortsinn die Anwesenheit am Ort. Außerdem wird aus der Regelung des §
32 Abs. 1 Satz 3 BGB deutlich, dass nur die Erschienenen
Mitglieder bei der Beschlussfassung stimmberechtigt
sind (OLG Hamm, Beschl. v. 20.06.2001, Az. 8 U 77/01).
Nach dem Gesetz sind damit zum Beispiel Beschlussfassungen per Telefon oder E-Mail nicht wirksam möglich.
Allerdings lässt § 40 BGB ausdrücklich zu, dass ein Verein in seiner Satzung von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Regelungen treffen kann.
Formulierungsbeispiel:
Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung bis zu dem in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit für
Formulierungsvorschlag:
Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder
E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder
entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder
in einer Vorstandssitzung fassen.
32
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Verletzen Mitglieder des Vorstands eine Ihrer Amtspflichten aus dem nach § 27 Abs. 3 BGB mit dem Verein
bestehenden Auftragsverhältnis, können sie dem Verein
nach § 280 BGB schadensersatzpflichtig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vorstandsmitglieder die Pflichtverletzung zumindest fahrlässig begangen haben.
bestellen. Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der
Annahme der Wahl. Mit am Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstands (KG Berlin,
Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM
1960, 1272; OLG München, in: WPM 1970, 770). Eine
automatische Verlängerung der Amtsdauer gibt es nicht.
Erledigen die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandarbeit jedoch unentgeltlich für den Verein oder erhalten sie dafür
eine Vergütung, die 720,00 € im Jahr nicht übersteigt,
dann haften diese Vorstandsmitglieder dem Verein nur
bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Eine Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit in diesem
Fall ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung ist es
erlaubt, in der Satzung die die Haftung auf Vorsatz zu
beschränken (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2015, Az. 12
W 1845/15). Bei ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern
erscheint diese weitere Beschränkung auch angebracht,
um die Motivation zur Annahme eines Organamtes in
Zeiten rückgehender Bereitschaft dazu zu erhöhen.
Der Verein läuft bei nicht rechtzeitig vorgenommener
Wahl Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu
haben, was zeitweilig zur völlige Lähmung der Vereinstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung führen
kann. Dieser Gefahr kann dadurch begegnet werden,
dass in der Satzung bei der Festlegung der Amtsdauer
zusätzlich bestimmt wird, dass der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstands oder seiner Wiederwahl
im Amt bleibt (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 265).
Formulierungsvorschlag:
Sind die Mitglieder der Organe des Vereins unentgeltlich
tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die
720,00 € jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für
einen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verursachten
Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die
Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Sind diese
Organmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens
verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht,
wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich
verursacht hat, trägt der Verein oder das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast.
C. Satzungsregelungen zu:
Amtsende des Vorstands
Nach den gesetzlichen Regelungen gibt es keine Vorgaben für eine Amtszeit des Vorstands. Vielmehr geht das
Gesetz davon aus, dass die Mitglieder des Vorstands von
der Mitgliederversammlung bestellt werden und solange
im Amt bleiben, bis sie entweder von der Mitgliederversammlung nach § 27 Abs. 2 BGB abberufen werden oder
von ihrem Vorstandsamt zurücktreten.
Die Amtsdauer des Vorstands ist im Gesetz nicht geregelt. Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer
vor, so kann das Bestellungsorgan den Vorstand weder
auf einen kürzeren noch auf einen längeren Zeitraum
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Formulierungsvorschlag:
Der Vorstand wird für die Amtsdauer von XX Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer
jeweiligen Amtszeit solange im Amt, bis für ihr Amt eine wirksame Wieder- bzw. Neuwahl stattgefunden hat.
Gemäß § 27 Abs. 2 BGB ist die Bestellung des Vorstands
jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die vertragsmäßige Vergütung. Dabei geht das Gesetz
unausgesprochen davon aus, dass die Mitgliederversammlung auch für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern zuständig ist. Die Widerruflichkeit kann durch
die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein
wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§
27 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Bei der Amtsniederlegungserklärung eines Vorstandsmitglieds handelt es sich um eine empfangsbedürftige
Erklärung, die nach dem Gesetz keiner besonderen
Form bedarf, also auch mündlich wirksam erklärt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 19.03.2015,
Az. 20 W 327/14), wobei Erklärungsempfänger entweder
das nach der Satzung zuständige Bestellungsorgan (OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 09.02.2016, Az. 3 Wx 4/16; OLG
Frankfurt/Main, Beschl. v. 24.01.1978, Az. 20 W 853/77)
oder ein anderes (amtierendes) vertretungsberechtigtes
Vorstandsmitglied ist (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v.
24.01.1978, Az. 20 W 853/77). Sie ist mit dem Zugang
der Erklärung beim Empfänger wirksam (Reichert,
Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-2259;
Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016,
Rn. 437).
33
Nach § 67 Abs. 1 BGB ist jede Änderung im vertretungsberechtigten Vorstand, also auch der Rücktritt eines
Vorstandsmitglieds, von dem (verbleibenden) vertretungsberechtigten Vorstand in vertretungsberechtigter
Zahl zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist nach der gesetzlichen Regelung eine
Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Das gilt auch bei einem mündlich erklärten Rücktritt.
Denn es muss sich jedenfalls im Regelfall für das
Registergericht auch im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes die erforderliche
inhaltliche Richtigkeitsgewähr der Anmeldung der Änderung im Vorstand durch eine entsprechende Abschrift
einer Urkunde über die Änderung oder natürlich auch
des Originals ergeben. Das kann neben der schriftlichen
Rücktrittserklärung auch aus dem Protokoll der Sitzung
ergeben, in der der Rücktritt erklärt worden ist (OLG
Frankfurt/Main, Beschl. v. 19.03.2015, Az. 20 W 327/14).
Formulierungsvorschlag:
Nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstands können außerhalb von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zurücktreten.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.
de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er
ist tätig auf den Gebieten des Vereins- und Verbandsrechts,
des Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für
Vereine und Verbände sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen
Bildungseinrichtungen, u. a. an der Deutschen Hochschule
für Prävention und Gesundheitsmanagement, der Führungsakademie des Deutschen Olympischen SportBundes e.V.
und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes.
Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber
hinaus ist er Justiziar des Landessportverbandes für das
Saarland, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher
Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes
Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ der Tafel Deutschland e.V., Mitglied des Ausschusses
„Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V.
u. a.
Hat ein Vorstandsmitglied sein Amt wirksam niedergelegt, so kann es sich nicht später durch Widerruf seiner
Erklärung wieder in das Vorstandsamt einsetzen. Ein
„Rücktritt vom Rücktritt“ ist nicht möglich (Reichert,
Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-2263;
Burhoff, Vereinsrecht, 10. Aufl. 2018, Rn. 707). Das
zurückgetretene Vorstandsmitglied kann nur durch
neue Wahl durch das zuständige Vereinsorgan sein Amt
zurückerhalten (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 276; Röcken, ZStV 2014,
236).
34
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
DIE SATZUNG UND VEREINSORDNUNGEN
Verhältnis der Vereins-/Verbandssatzungen
zu anderen Dokumenten
KARSTEN DUCKSTEIN (Rechtsanwalt, Magdeburg)
Vereinsverband-Gesamtverband
Das deutsche Vereinsrecht kennt bei überregional
organisierten Vereinen (Verbänden) zwei verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten
a) Vereinsverband (z.B. BDG)
• Hier ist der einzelne Kleingärtner Mitglied im
örtlichen Kleingärtnerverein, dieser wiederum im
Regional-/Kreis-/Stadtverband. Letzterer ist Mitglied im Landesverband, der wiederum Mitglied
im Bundesverband ist
• In der Regel sind Vereine/Verbände auf allen
Stufen e.V.
Jeder ist auf jeder Stufe nur 1 x Mitglied in seinem
Verein/Verband und nicht gleichzeitig auch in der
über- oder untergeordneten Gliederung
Satzungsdurchgriff nur unter bestimmten Bedingungen (korrespondierenden Satzungsregelungen
zweier oder mehrerer Ebenen)
b) Gesamtverband (z.B. NABU)
• Hier besteht Mitgliedschaft des Einzelnen zunächst im Gesamtverband und ggf. auch in einer
oder mehreren Untergliederungen.
• Untergliederungen können, müssen aber nicht als
eingetragener Verein registriert sein.
Satzung des Gesamtverbandes gilt für jedes
einzelne Mitglied unmittelbar, kann (und muss)
ggf. durch eigene Satzungen der Untergliederung
ergänzt werden.
Satzungen der Untergliederungen dürfen nur begrenzt von Satzung des Gesamtverbandes abweichen, bei Widersprüchen gilt im Zweifel Satzung
des Gesamtverbandes (umstritten).
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
• In der Praxis meist so gelöst, dass Erstellung und
Änderung der Satzung einer Untergliederung der
Zustimmung der übergeordneten Untergliederung bedürfen.
„Durchgriff“ von Satzungsregelungen anderer Vereine (Verbände)
• sowohl Satzung des übergeordneten Verbandes
als auch Satzung(en) der nachgeordneten Vereine/Verbände müssen Klausel enthalten, die
Geltung der Regelung auch für Dritte regelt.
BEISPIELE
Bundessatzung:
„Die Disziplinarordnung des Bundesverbandes gilt auch
für die Mitglieder nachgeordneter Verbände und Vereine
und deren Mitglieder“.
Landessatzung:
„Die Disziplinarordnung des Bundesverbandes gilt auch
für die Mitglieder des Landesverbandes und deren Mitglieder bis zur Ortsebene“.
Bezirkssatzung:
„Die Disziplinarordnung des Bundesverbandes gilt
auch für die Mitglieder des Bezirksverbandes und deren
Mitglieder“.
KGV-Satzung:
„Die Disziplinarordnung des Bundesverbandes gilt auch
für den Verein und seine Mitglieder“.
35
Gültigkeit von Beschlüssen übergeordneter Vereine/
Verbände:
• Möglich ist auch der „Durchgriff“ von Beschlüssen
von Dachverbänden auf Mitglieder nachgeordneter
Untergliederungen.
• Hier bedarf es i.d.R. nur einer „Unterwerfungsklausel“ in den Satzungen des nachgeordneten Vereins.
Beispiel
• „Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von
der Bundesversammlung beschlossen. Dieser Beschluss gilt unmittelbar gegenüber
den Mitgliedern des Vereins“
• „Der Mitgliedsbeitrag des Vereins setzt sich
aus dem im Verein verbleibenden Anteil,
der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, sowie dem an den Bezirksverband abzuführenden Anteil zusammen.
Der an den Bezirksverband abzuführende
Anteil wird von der Mitgliederversammlung
des Bezirksverbandes beschlossen. Dieser
Beschluss gilt unmittelbar für die Mitglieder
des Vereins.“
• Aufgrund Vereins- und damit Satzungsautonomie
kann grundsätzlich Verein entscheiden, was er in
seiner Satzung regelt und was nicht (§ 25 BGB)
• Grenzen setzt einerseits BGB (§§ 57, 58, 26, 34,
36, 37, 39), möglicherweise auch Mitgliedschaft
in Dachverband, letztlich dürfen Grundprinzipien
des Vereinslebens nur dann aus Satzung ausgelagert werden, wenn der entsprechende Beschluss/
die entsprechende Ordnung selbst in Satzung zum
Satzungsbestandteil erklärt wird.
Diese Dokumente müssen dann auch beim Vereinsregister angemeldet werden und unterliegen bei
etwaigen Änderungen denselben Formvorschriften
wie die Satzung selbst.
Ordnungen außerhalb der Satzung
Zur Ausgestaltung von Satzungsregelungen können
„unterhalb“ der Satzung Regelungen getroffen werden,
die dann wie einfache Beschlüsse behandelt werden
Es dürfen keine Grundprinzipien des Vereinslebens
betroffen sein, ungültig wären daher Regelungen in
Ordnung zu:
• Beschränkung der Teilnahme an Mitgliederversammlungen
• Verpflichtung zu Geld- oder sonstigen Leistungen,
die nicht in Satzung vorgesehen sind
• Durchführung Delegiertenversammlung, Delegiertenschlüssel etc.
36
• von der Satzung abweichende Wahlverfahren
• Vereinsstrafen, die nicht in Satzung vorgesehen
sind
• Änderung von in der Satzung vorgeschriebenen
Zuständigkeit für bestimmte Maßnahmen
Verhältnis der Satzungen zu Vereins-/
Verbandsordnungen
Zulässig und im Kleingartenbereich übliche Ordnungen außerhalb der Satzung sind:
• Gartenordnung
• Ordnungen über die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Strom- und Wasserordnung; Ordnung über Benutzung Vereinsheim)
• Ordnungen die Satzungsregelungen im Rahmen
des zulässigen näher ausgestalten, z. B.:
• Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
• Wahlordnung
• Beitrags-, Kosten- und Gebührenordnung
• Kassen- bzw. Finanzordnung
• Geschäftsordnung des Vorstandes u. a. Organe etc.
• Auszeichnungs- bzw. Ehrenordnung
Auch diese Ordnungen sollten einschließlich Zuständigkeit für deren Erlass in der Satzung erwähnt werden,
klargestellt werden sollte, dass es sich nicht um einen
Satzungsbestandteil handelt.
Empfohlene Satzungsbestimmungen (Beispiele):
„Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben, diese ist nicht Satzungsbestandteil“.
„Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Höhe des Beitrages. Weitere Einzelheiten, wie
Fälligkeit, Zahlungsart, Verzugsfolgen etc. regelt die
Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins“.
Aber: Achtung bei Verzugsverfolgen: Will der Verein
bei Zahlungsverzug „Verzugszinsen“ oder „Mahngebühren“ festlegen, die deutlich über die gesetzlichen
Verzugszinsen bzw. übliche Mahngebühren hinausgehen, handelt es sich um Vereinsstrafen, die ebenfalls in
Satzung vorgesehen sein müssen.
Exkurs: Geltung von Vereinssatzungen und anderen
Dokumenten für Nichtmitglieder
• Grundsätzlich gelten Satzung u. a. Vereinsregelungen nur für Mitglieder.
• Das bedeutet auch, dass mit Ausscheiden aus Verein
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Rechte und Pflichten direkt enden, eine Erstreckung
von Satzungs- und sonstigen Vereinsregelungen auch
für die Zeit nach dem Ausscheiden ist nach ganz
überwiegend herrschender Meinung in Satzung/Beschluss nicht möglich.
• Möglich ist jedoch eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach sich das Nichtmitglied bestimmten
Regelungen des Vereins unterwirft, z. B. die Verpflichtung im Pachtvertrag, die Gartenordnung zu
befolgen, Arbeitsstunden zu leisten etc.
Exkurs: Vereinsgewohnheitsrecht als Quelle des Vereinsrechts
• Möglichkeit, dass durch ständige Übung, d. h. gleichartige Tatbestände werden über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt gleich behandelt, geltendes
Recht für den Verein geschaffen wird (dem Grunde
nach im Wesentlichen unstrittig, konkreter Umfang
strittig).
• Ständige Übung kann beim eingetragenen Verein
wegen Registrierungserfordernis aus § 71 BGB nicht
Satzungsrecht werden, kann aber bspw. bei der Auslegung der Satzung oder der Ausfüllung von Lücken in
der Satzung helfen.
D
urch Vereinsgewohnheitsrecht können zwingende
Satzungsbestimmungen nicht außer Kraft gesetzt
werden, so können z. B. sogen. Initiativanträge in der
Mitgliederversammlung nicht durch ständige Übung
zulässig werden, wenn die Satzung diese nicht vorsieht.
Beispiele für als zulässig erachtete Verfahrensweisen:
• nur Vereinsmitglieder dürfen in den Vorstand
gewählt werden, wenn dies bewusst über mehrere
Wahlperioden praktiziert wurde und Satzung dazu
schweigt,
• Satzung regelt: „Die Höhe der Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder beschließt die
Mitgliederversammlung.“
über 20 Jahre beschließt die Mitgliederversammlung nur die Gesamtsumme der
Aufwandsentschädigung für den gesamten
vorstand, dieser nimmt dann die Verteilung
auf die einzelnen Funktionsträger vor
Jeder einzelne Sachverhalt muss geprüft werden, es sollte
eher Vorsicht geboten sein
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Wechselwirkung Satzung (u. a. Ordnungen) zu
pachtrechtlichen Dokumenten
ereins- und Pachtrecht sind zwei verschiedene RechtsV
gebiete, die getrennt betrachtet werden müssen.
•
Vereinsrecht:
regelt Entstehen, Struktur, Formen des Vereins und
dessen Stellung im Rechtssystem und in der Gemeinschaft.
•
Pachtrecht:
regelt Rechte und Pflichten der Beteiligten, die sich
aus der Nutzung eines abgegrenzten Teils der Erdoberfläche zu einem bestimmten Zweck (kleingärtnerische Nutzung, Betreiben einer Kleingartenanlage)
ergeben.
chwierigkeit im Kleingartenrecht ist, dass in der BRD
S
das Betreiben einer Kleingartenanlage und damit eines
Kleingartens nahezu ausschließlich von Vereinen bzw.
Verbänden organisiert wird.
Berührungspunkte im BKleingG:
• § 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Notwendigkeit der Eintragung im Vereinsregister
Notwendigkeit bestimmter Satzungsregelungen
• § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Notwendigkeit der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit für Zwischenpächter Stellung bzw. Abschluss
Verwaltungsvertrag
• § 9 (1) Ziffer 1
Kündigungsmöglichkeit bei Nichterbringung entgeltlicher oder sonstiger Gemeinschaftsleistungen trotz
Abmahnung
N
otwendigkeit und Möglichkeit der Ausgestaltung
pachtrechtlicher Problematiken (z.B. Festlegung zur
kleingärtnerischen Nutzung) in Vereins- oder Verbandsordnungen.
Verhältnis Gartenordnung – Pachtvertrag
• viele Gartenordnungen treffen (Auslegungs-) Regelungen zur Ausfüllung des Begriffs „kleingärtnerische Nutzung“.
• Gartenordnung gilt mit Beschlussfassung zunächst
nur für Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft und
nicht automatisch auch als Pächter.
G
artenordnung (oder ähnliche Dokumente) muss in
Pachtrecht „transferiert“ werden.
• geschieht in der Regel durch Klausel im Pachtvertrag,
wonach Gartenordnung des Verbandes/Vereines,
Gegenstand des Pachtvertrages ist und Pächter sich
verpflichtet, sie einzuhalten.
• in der Praxis entsteht hier mitunter das Problem, wie
geänderte Gartenordnungen o. ä. in Pachtverhältnis
einbezogen werden können.
37
In (Muster-) Pachtverträgen ist häufig folgende Formulierung zu finden: „Die Gartenordnung… ist in der jeweils
gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages.“
Rechtliches Problem:
(Muster-) Pachtverträge sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB
d
amit unterliegen Klauseln der (ggf. gerichtlichen)
Inhaltskontrolle
Wesentliche Kriterien dieser Inhaltskontrolle sind
• Wirksame Einbeziehung der AGB in Vertrag
• Verbot von überraschenden und mehrdeutigen Klauseln (Transparenzgebot)
• Verbot der Umgehung gesetzlicher Vorschriften
• Verbot der unangemessenen Benachteiligung einer
Vertragspartei etc.
(Näheres wird im Seminar Recht II behandelt werden)
Für angesprochenes Problem ist § 308 Ziffer 4 zu beachten:
„Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam… 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen,
wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder
‚Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen
des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.“
Beispiel: Verein/Verband „verschärft“ Gartenordnung, indem der bisher zugelassene Gehölze für
unzulässig erklärt.
müssen Pächter der Einbeziehung in ihre Unterpachtverträge zustimmen?
welche Folgen hat der mitgliedschaftsrechtliche
Verstoß für das Pachtverhältnis?
Exkurs: aus dem Verein ausgeschiedener Pächter
• Rechtslage lässt es zu, dass Pächter aus Verein austreten, während Pachtverhältnis fortbesteht
• Vertragliche Regelungen, wonach das Pachtverhältnis
mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet, sind
gem. § 13 BKleingG nichtig
P
ächter muss über den Pachtvertrag zu bestimmten
Leistungen verpflichtet werden, die sich sonst aus
Vereinsregelungen ergeben, z.B. Arbeitsstunden zu
leisten und ggf. abzugelten, sich an den Kosten des
Betreibens der Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen, bis hin zur Entrichtung von dafür notwendigen
Umlagen
• Sonderfall: Beteiligung des (aus dem Verein ausgeschiedenen) Pächters an den Verwaltungskosten der
Kleingartenanlage
• Rechtsprechung tendiert stark in die Richtung, dass
derartige Zusatzleistungen neben dem Pachtzins nur
verlangt werden können, wenn sie vertragliche (also
im Unterpachtvertrag) vereinbart sind
in Unterpachtverträgen muss dieser Fall geregelt
werden (Näheres in Seminar Recht II).
• Problem der Höhe der Verwaltungsleistungen: Einzelberechnung ist praktisch nicht möglich, es sollte
Pauschalierung erfolgen.
• Denkbarer Lösungsansatz:
Verein ist weder verpflichtet, noch (aus Gemeinnützigkeitsgründen) berechtigt, für Nichtmitglieder
unentgeltlich Leistungen zu erbringen.
Er ist also berechtigt (möglicherweise sogar
verpflichtet), die Leistungen gegen Entgelt so zu
erbringen, dass sie einem Fremdvergleich mit
im Territorium üblichen Entgelten für derartige
Leistungen standhalten.
27 Wohnungseigentumsgesetz
§
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters:
Weiteres Problem: Regelungen in Gartenordnung und
Pachtvertrag widersprechen einander (von Anfang an).
38
Frage der Normenkonkurrenz (-kollision)
hier gelten bestimmte Konkurrenzregeln, wie z.B.
• höheres Recht verdrängt niedrigeres Recht
• spezielle Norm geht vor allgemeine Norm
v
orliegend wäre letzterer Grundsatz anzuwenden, da
es sich beim Pachtvertrag und die zwischen 2 Parteien für den Einzelfall ausgehandelte Vereinbarung
handelt, die spezieller ist als die für einen größeren
(und im Einzelnen unbestimmten) Personenkreis
und für eine unbestimmte Anzahl von Fällen geltende Satzung.
(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und
Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
nehmen und abzuführen, weit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken
und entgegenzunehmen, die mit der laufenden
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
zusammenhängen;
6. eingenommene Gelder zu verwalten;
7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber
zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43
anhängig ist;
8. die Erklärungen abzugehen, die zur Vornahme
der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen
erforderlich sind.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller
Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und
gegen sie
1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer
gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4
oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
3. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich
geltend zu machen, sofern er hierzu durch
Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
4. Mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu
vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert,
höchstens nach einem gemäß § 49 a Abs. 1
Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten
Streitwert bemessen.
A
ufgaben und Befugnisse des Verwalters einer
Wohnungseigentümergemeinschaft sind also nahezu
deckungsgleich mit denen eines Vereinsvorstandes.
Aufgaben des Vorstandes gehen teilweise noch über
die des Verwalters hinaus. (z.B. Aufgaben Vorstand
beim Pächterwechsel).
E
s erscheint daher angemessen, ortsübliche Verfügung des Verwalters einer WEG mit einer der Parzellenanzahl vergleichbaren Anzahl von Wohnungen
zu ermitteln und der Berechnung der Verwaltungspauschale zu Grunde zu legen (gerichtlich wohl noch
nicht entschieden).
39
DIE SATZUNG UND VEREINSORDNUNGEN
Grundlegende und aktuelle Rechtsprechung
zum Vereinsrecht
MICHAEL RÖCKEN (Rechtsanwalt, Bonn)
Gemeinnützigkeitsrecht
Vereinsrecht
BFH, Beschluss vom 07. Februar 2018 – V B 119/17
Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung
der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus
der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt.
• Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen
in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt
es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins „unmittelbar
und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden ist.
LG Heidelberg, Urteil vom 14. Juli 2017 – 3 O 337/16
• In der Satzung muss eine bestimmte Höhe des
Beitrages nicht aufgenommen werden, da sonst die
Satzung ständig der Preisentwicklung angepasst
werden müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass die
Grundzüge der Beitragspflichten in der Satzung aufgenommen werden.
BFH, Urteil vom 23. Juli 2009 – V R 20/08
• Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) hat die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung
der künftigen Vermögensverwendung die Funktion
eines Buchnachweises.
• Fehlerhafte Satzungsbestimmungen können daher weder durch außerhalb der Satzung getroffene
Vereinbarungen noch durch Regelungen in anderen
Satzungen ergänzt werden. Ohne Bedeutung ist auch
eine den steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich
entsprechende Geschäftsführung des Vereins, denn
die Berücksichtigung außerhalb der Satzung liegender Begleitumstände oder des nicht in der Satzung
manifestierten Willens der Mitglieder würde dem
Gebot des Buchnachweises widersprechen.
• Daher müssen Regelungen über die Vermögensbindung sowohl bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks in
der Satzung selbst getroffen werden.
40
OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2018 – 4 U
234/17
• Eine Satzungsnorm mit Sanktionscharakter muss
eine nähere inhaltliche Beschreibung eines konkreten Ausschlussgrundes enthalten.
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2018, 3 U 22/17
• Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die
Abstimmung offen durchzuführen, ist zu respektieren. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf geheime Abstimmung.
OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2017 – 20 W 18/17
• Die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins kann den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss
nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen,
wenn in der Satzung des Vereins die diesbezügliche
Entscheidung ausdrücklich dem Vorstand übertragen worden ist und eine Satzungsänderung mit dem
Ziel der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands
nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss
vom 12. Oktober 2015 – 2 W 68/15
• Eine in der Satzung eines Vereins nicht vorgesehene
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Blockwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist wirksam, wenn diesem Verfahrensverstoß keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte zukommt. Das ist der Fall, wenn bei der
Wahl unter Bestätigung des restlichen Vorstands für
ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt wird, der Vorschlag zur Blockwahl in der
Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder kommt („Die Mitglieder schlagen vor...“), eine
streitige Diskussion nicht erfolgt und sodann von
allen anwesenden Mitgliedern der Neubesetzung des
Vorstands zugestimmt wird.
OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 31 Wx 123/15
• Bestimmt die Satzung eines Vereins ohne nähere
Angaben eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung, beginnt diese regelmäßig mit dem
Zeitpunkt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu
rechnen ist.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 12 W 882/15
• Die Beschränkung der Vertretungsmacht eines
Vereinsvorstandes auch mit Wirkung gegen Dritte erfordert, dass die entsprechende Satzungsbestimmung
sowohl die Beschränkung als solche als auch deren
Umfang klar und eindeutig erkennen lässt. Fehlt es
hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im
Außenverhältnis nicht beschränkt und – bei eingetragenen Vereinen – eine entsprechende Eintragung
im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als
Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des
Vorstandes gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz.
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
LG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 6 S 66/17
• Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
die Satzung eines Vereins als Einheit und nur aus
sich heraus auszulegen. Sie soll sich (allein) am
Vereinszweck und den satzungsmäßigen Mitgliederbelangen ausrichten. Dies führt dazu, dass außerhalb
der Satzung liegende (objektive) Umstände für die
Auslegung grundsätzlich unerheblich sind. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn es sich um Umstände
handelt, die allgemein bekannt sind, demnach auch
(potentiellen) Neumitgliedern gegenüber als bekannt
vorausgesetzt werden können.
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 03. Mai 2017 – 531
C 132/16
• Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
des eingetragenen Vereins ist nach §§ 25, 32 BGB
berechtigt, die Satzung unter Berücksichtigung des
Vereinszwecks nach § 33 BGB und der Einhaltung
der in der Satzung festgelegten 2/3-Mehrheit dahingehend zu ändern, dass ein einmaliger zusätzlicher
Mitgliedsbeitrag erhoben wird.
Ein Mitglied kann nicht darauf vertrauen, dass es
niemals zu einer Satzungsänderung kommen würde.
41
Die Grüne Schriftenreihe seit 1997
Heft Jahr
Ort
SEMINAR
THEMA
122 1997
123 1997
Schwerin
Haftungsrecht und Versicherungen im Kleingartenwesen
Recht
St. Martin
Pflanzenschutz und die naturnahe Bewirtschaftung im
Kleingarten
Fachberatung
124 1997
125 1997
Berlin
Lernort Kleingarten
Fachberatung
Gelsenkirchen
Möglichkeiten und Grenzen des Naturschutzes im Kleingarten
Fachberatung
126 1997
Freising
Maßnahmen zur naturgerechten Bewirtschaftung und
umweltgerechte Gestaltung der Kleingärten als eine
Freizeiteinrichtung der Zukunft
Fachberatung
127 1997
128 1997
Lübeck-Travemünde Der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen
Fachberatung
Karlsruhe
Aktuelle Probleme des Kleingartenrechts
Recht
Chemnitz
Aktuelle kleingartenrechtliche Fragen
Recht
Potsdam
Die Agenda 21 und die Möglichkeiten der Umsetzung
der lokalen Agenden zur Erhaltung der biologischen
Vielfalt im Kleingartenbereich
Umwelt
131 1998
132 1998
Dresden
Gesundes Obst im Kleingarten
Fachberatung
Regensburg
Bodenschutz zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit im Kleingarten
Gesetz und Maßnahmen
Fachberatung
133 1998
Fulda
Der Kleingarten – ein Erfahrungsraum für Kinder und
Jugendliche
Umwelt
134 1998
135 1998
Wiesbaden
Aktuelle kleingartenrechtliche Fragen
Recht
Stuttgart
Kleingärten in der/einer künftigen Freizeitgesellschaft
Gesellschaft u. Soziales
136 1998
Hameln
Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU
von 1992 im Bundesnaturschutzgesetz und die
Möglichkeiten ihrer Umsetzung im Kleingartenbereich
Gesellschaft u. Soziales
137 1999
138 1999
Dresden
(Kleine) Rechtskunde für Kleingärtner
Recht
Rostock
Gute fachliche Praxis im Kleingarten
Fachberatung
139 1999
140 1999
Würzburg
Kind und Natur (Klein)Gärten für Kinder
Gesellschaft u. Soziales
Braunschweig
Zukunft Kleingarten mit naturnaher und ökologischer
Bewirtschaftung
Umwelt
141 1999
Hildesheim
Biotope im Kleingartenbereich – ein nachhaltiger Beitrag
zur Agenda 21
Umwelt
142 1999
143 2000
Freiburg
Zukunft Kleingarten
Recht
Mönchengladbach
Recht und Steuern im Kleingärtnerverein
Recht
144 2000
Oldenburg
Pflanzenzüchtung und Kultur für den Kleingarten
von einjährigen Kulturen bis zum immergrünen Gehölz
Fachberatung
145 2000
146 2000
Dresden
Die Agenda 21 im Blickfeld des BDG
Umwelt
Erfurt
Pflanzenschutz im Kleingarten unter ökologischen Bedingungen
Fachberatung
147 2000
148 2000
Halle
Aktuelle kleingarten- und vereinsrechtliche Probleme
Recht
Kaiserslautern
Familiengerechte Kleingärten und Kleingartenanlagen
Fachberatung
149 2000
150 2001
Erfurt
Natur- und Bodenschutz im Kleingartenbereich
Fachberatung
Rüsselsheim
Vereinsrecht
Recht
151 2001
152 2001
Berlin
Kleingartenanlagen als umweltpolitisches Element
Fachberatung
Mönchengladbach
Natur- und Pflanzenschutz im Kleingarten
Fachberatung
153 2001
154 2001
St. Martin
Das Element Wasser im Kleingarten
Fachberatung
Gelsenkirchen
Frauen im Ehrenamt – Spagat zwischen Familie, Beruf und
Freizeit
Gesellschaft u. Soziales
129 1998
130 1998
42
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Heft Jahr
Ort
SEMINAR
THEMA
155 2001
156 2001
Erfurt
Verbandsmanagement
Management
Leipzig
Zwischenverpachtungen von Kleingartenanlagen –
Gesetzliche Privilegien und Verpflichtungen
Recht
157 2002
158 2002
Bad Mergentheim
Kleingartenpachtverhältnisse
Recht
Oldenburg
Stadtökologie und Kleingärten – verbesserte Chancen für die
Umwelt
Umwelt
159 2002
Wismar
Miteinander reden in Familie und Öffentlichkeit –
was ich wie sagen kann
Umwelt
160 2002
161 2002
Halle
Boden – Bodenschutz und Bodenleben im Kleingarten
Fachberatung
Wismar
Naturnaher Garten als Bewirtschaftsform im Kleingarten
Fachberatung
162 2002
163 2003
Berlin
Inhalt und Ausgestaltung des Kleingartenpachtvertrages
Recht
Dessau
Finanzen
Recht
164 2003
Rostock
Artenvielfalt im Kleingarten – ein ökologischer Beitrag des
Kleingartenwesens
Fachberatung
165 2003
166 2003
Hamburg
Rosen in Züchtung und Nutzung im Kleingarten
Fachberatung
Rostock
Wettbewerbe – Formen, Auftrag und Durchführung
Fachberatung
167 2003
168 2003
Limburgerhof
Die Wertermittlung
Recht
Bad Mergentheim
Soziologische Veränderungen in der BRD und mögliche
Auswirkungen auf das Kleingartenwesen
Gesellschaft u. Soziales
169 2004
170 2004
Braunschweig
Kleingärtnerische Nutzung (Rechtsseminar)
Recht
Kassel
Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit
171 2004
172 2004
Fulda
Kleingärtnerische Nutzung durch Gemüsebau
Fachberatung
Braunschweig
Mein grünes Haus
Umwelt
173 2004
174 2004
Dresden
Kleingärtnerische Nutzung durch Gemüsebau
Fachberatung
Magdeburg
Recht aktuell
175 2004
176 2004
Würzburg
Der Kleingarten als Gesundbrunnen für Jung und Alt
Gesellschaft u. Soziales
Münster
Vom Aussiedler zum Fachberater – Integration im
Schrebergarten (I)
Gesellschaft u. Soziales
177 2005
178 2005
Kassel
Haftungsrecht
Recht
München
Ehrenamt – Gender-Mainstreaming im Kleingarten
Gesellschaft u. Soziales
179 2005
180 2005
Mannheim
Mit Erfolg Gemüseanbau im Kleingarten praktizieren
Fachberatung
München
Naturgerechter Anbau von Obst
Fachberatung
181 2005
182 2005
Erfurt
Naturschutzgesetzgebung und Kleingartenanlagen
Umwelt
Dresden
Kommunalabgaben
Recht
183 2005
Bonn
Vom Aussiedler zum Fachberater – Integration im
Schrebergarten (II)
Gesellschaft u. Soziales
184 2006
Dessau
Düngung, Pflanzenschutz und Ökologie im Kleingarten –
unvereinbar mit der Notwendigkeit der Fruchtziehung?
Fachberatung
185 2006
Jena
Finanzmanagement im Verein
Recht
186 2006
187 2006
188 2006
Braunschweig
Stauden und Kräuter
Fachberatung
Stuttgart
Grundseminar Boden und Düngung
Fachberatung
Hamburg
Fragen aus der Vereinstätigkeit
Recht
189 2007
Potsdam
Deutschland altert – was nun?
Gesellschaft u. Soziales
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
43
Heft Jahr
Ort
SEMINAR
THEMA
190 2007
191 2007
Jena
Grundseminar Pflanzenschutz
Fachberatung
Jena
Insekten
Umwelt
192 2007
193 2007
Celle
Grundseminar Gestaltung und Laube
Fachberatung
Bielefeld
Rechtsprobleme im Kleingarten mit Verbänden lösen
(Netzwerkarbeit) Streit vermeiden – Probleme lösen
Recht
194 2008
Potsdam
Pachtrecht I
Recht
195 2008
Neu-Ulm
Pflanzenverwendung I – vom Solitärgehölz bis zur Staude
196 2008
Magdeburg
Soziale Verantwortung des Kleingartenwesens –
nach innen und nach außen
Fachberatung
Gesellschaft u. Soziales
197 2008
Grünberg
Pflanzenverwendung II – vom Solitärgehölz bis zur Staude
Fachberatung
198 2008
Gotha
Finanzen
Recht
199 2008
Leipzig
Kleingärtner sind Klimabewahrer – durch den Schutz der
Naturressourcen Wasser, Luft und Boden
Umwelt
200 2009
Potsdam
Wie ticken die Medien?
Öffentlichkeitsarbeit
201 2009
Erfurt
Vereinsrecht
Recht
202 2009
Bremen
Vielfalt durch gärtnerische Nutzung
Fachberatung
203 2009
Schwerin
Gesundheitsquell – Kleingarten
Umwelt
204 2009
Heilbronn
Biotope im Kleingarten
Fachberatung
205 2009
Potsdam
Wie manage ich einen Verein?
Recht
206 2010
Lüneburg
Kleingärten brauchen Öffentlichkeit und
Unterstützung auch von außen (1)
Öffentlichkeitsarbeit
207 2010
Magdeburg
Zwischenpachtvertrag – Privileg und Verpflichtung
Recht
208 2010
Bremen
Umwelt plus Bildung gleich Umweltbildung
Umwelt
209 2010
Kassel
Der Fachberater – Aufgabe und Position im Verband
Fachberatung
210 2010
Mönchengladbach
Biologischer Pflanzenschutz
Fachberatung
211 2010
Dresden
Umweltorganisationen ziehen an einem Strang (grüne Oasen
als Schutzwälle gegen das Artensterben)
Umwelt
212 2010
Hannover
Der Kleingärtnerverein
Recht
213 2011
Lüneburg
Kleingärten brauchen Öffentlichkeit und Unterstützung
auch von außen (2)
Öffentlichkeitsarbeit
214 2011
Naumburg
Steuerliche Gemeinnützigkeit und ihre Folgen
Recht
215 2011
Hamburg
Blick in das Kaleidoskop – soziale Projekte
des Kleingartenwesens
Gesellschaft u. Soziales
216 2011
Halle
Pflanzenvermehrung selbst gemacht
Fachberatung
217 2011
Rostock
Ressource Wasser im Kleingarten –
„ohne Wasser, merkt euch das …“
Fachberatung
218 2011
Berlin
Satzungsgemäße Aufgaben des Vereins
Recht
219 2012
Goslar
Ausgewählte Projekte des Kleingartenwesens
Gesellschaft u. Soziales
220 2012
Wittenberg
Naturnaher Garten und seine Vorzüge
Fachberatung
221 2012
Dortmund
Rechtsfindungen im Kleingartenwesen –
Urteile zu speziellen Inhalten
Recht
222 2012
Karlsruhe
Bienen
Umwelt
44
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
Heft Jahr
Ort
SEMINAR
THEMA
223 2012
Suhl
Objekte des Natur- und Umweltschutzes
Fachberatung
224 2012
Frankfurt
Neue Medien und Urheberrecht,
Wichtige Bausteine der Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit
225 2012
Nürnberg
Der Vereinsvorstand – Haftung nach innen und außen
Recht
226 2013
Berlin
Integration – Kleingärten als Schmelztiegel der Gesellschaft
Öffentlichkeitsarbeit
227 2013
Brandenburg
Renaturierung von aufgelassenen Kleingärten und
Kleingartenanlagen
Management
228 2013
Hamburg
Familiengärten
Fachberatung
229 2013
Oldenburg
Kleingärten – Als Bauerwartungsland haben sie keine Zukunft Recht
230 2013
Elmshorn
Obstvielfalt im Kleingarten
Fachberatung
231 2013
Remscheid
Der Verein und seine Kassenführung
Recht
232 2014
Bremen
Soziale Medien
Öffentlichkeitsarbeit
233 2014
Augsburg
Themengärten – Gartenvielfalt durch innovative Nutzung
erhalten
Umwelt
234 2014
Altenburg
Beginn und Beendigung von Kleingartenpachtverhältnissen
Recht
235 2014
Wuppertal
Bodenschutz im Kleingarten
Fachberatung
236 2014
Dresden
Pflanzenschutz im Kleingarten
Fachberatung
237 2014
Braunschweig
Wie führe ich einen Verein?
Recht
238 2015
Chemnitz
Führungsaufgaben anpacken
Management
239 2015
Halle
Reden mit Herz, Bauch und Verstand
Öffentlichkeitsarbeit
240 2015
Hamm
Wie manage ich einen Kleingärtnerverein?
Recht
241 2015
Offenbach
Alle Wetter – der Kleingarten im Klimawandel
Fachberatung
242 2015
Rathenow OT Semlin
Wunderbare Welt der Rosen
Fachberatung
243 2015
Hamburg
Verantwortung für eine richtige Kassenführung
Recht
244 2015
Saarbrücken
Die Welt im Kleinen – Insekten und Spinnen im Garten
Umwelt
245 2016
Bad Kissingen
Adressatengerechtes Kommuizieren
Management
----• 2016
Mainz
Grundlagen Digitalfotografie
Öffentlichkeitsarbeit
247 2016
Lübeck
Kleingartenpachtverträge
Recht
248 2016
Osnabrück
Nachhaltig gärtnern – ökologischer Gemüsebau
im Kleingarten
Fachberatung
249 2016
Bad Mergentheim
Ökologische und nachhaltige Aufwertung
von Kleingartenanlagen
Umwelt
250 2016
Eisenach
Kleingartenanlagen – Gemeinschaftsgrün und Spieplätze
nachhaltig gestalten
Fachberatung
251 2016
Berlin
Flächennutzungs- und Bebauungspläne
Recht
252 2017
Bremen
Wettbewerbe – Vorbereitung und Durchführung
am Beispiel des Bundeswettbewerbs 2018
Management
253 2017
Goslar
Wettbewerbe medial begleiten und vermarkten
Öffentlichkeitsarbeit
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
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Heft Jahr
Ort
SEMINAR
THEMA
254 2017
Duisburg
Nachhaltig gärtnern – ökologischer Obstbau im Kleingarten
Fachberatung
255 2017
Gersfeld
Pächterwechsel – die Herausforderung
Recht
für Vereine und Verpächter
256 2017
Nachhaltig gärtnern – ökologischer Obstbau im Kleingarten
Fachberatung
257 2017
Schwerin
Ökosysteme – die Wechselwirkung zwischen
Kleingartenanlage und Umwelt
Umwelt
258 2017
Riesa
Dauerstreitpunkt kleingärtnerische Nutzung und
Recht
Mediation als mögliche Konfliktslösung
259 2018
Hamburg
Fördergelder für gemeinnützige Vereine/Verbänd
Management
260 2018
Regenburg
Ereignisse richtig ins Bild gesetzt
Öffentlichkeitsabeit
261 2018
Göttingen
Die Nutzung natürlicher Ressourcen – Wasser im Kleingarten
Fachberatung
262 2018
Dessau
Beschlüsse richtig fassen – die Mitgliederversammlung Recht
der Kleingärtnervereine/-verbände
263 2018
Heidelberg
Nachhaltig gärtnern
Umwelt
264 2018
Jena
Steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnnützigkeit
Recht
265 2018
Frankfurt/Oder
Die Nutzung natürlicher Ressourcen –
Boden im Kleingarten
Fachberatung
266 2019 Neumünster
Modernes Führungsmanagement in Verein und Verband –
heute
Management
267 2019 Braunschweig
Moderieren und Präsentieren – so stellt sich das
Kleingartenwesen dar
Öffentlichkeitsabeit
268 2019 Bad Breisig
Der insektenfreundliche Garten – mit Kleingartenanlagen
gegen den Artenrückgang
Umwelt
269 2019
Die Satzung und Vereinsordnungen
Recht
Castrop-Rauxel
Wismar
bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 269
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