Nr 2174
in
Regierungsvorlage
8 39
Die infolge Durchführung dieses Gesetzes notwendig
werdenden Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens
yon Groß-Berlin, die Fach- und Fortbildungss<hulen inbegriffen,
werden dur< ein besonderes Geset geregelt.
Beschlüsse de3 Ausschusses in zweiter Lesung
se
'& 39
rallt weg|
8 39a
(1) Die neue Stadtgemeinde Berlin bildet einen
eigenen Schulverband im Sinne des Volksschulunterhaltungsgeseßes
vom 28. Juli 1906 (Gesehsamml.,
S, 335).
() über die Angelegenheiten des Volks-, mittleren
uns höheren Schulwesens beschließen, ijvweit
sie nach den gesetzlichen Beitimmungen von
ven Gemeindebehörden zu verwalten sind, die
Behörden der Bezirke im Rahmen der von den
städtischen Körperschaften aufgestellten Grundäße.
EG) über die Angelegenheiten des Fach- und
Fortbilvungsschulwesens beschließen die städtisichen
Körperschaften vorbehaltlich der von ihnen
»u regelnden Beteiligung Ser Bezirksbehörden,
8 39b
) In jedem Verwaltungsbezirk werden für
die höheren Lehranstalten ein Bezirks8schulausschuß
(8 25), für vie mittleren uns Volksschulen
eine Bezirksschuldeputation gebildet.
Insoweit jedoch bei Inkrafttreten dieses Gesees
Kuratorien für vie höheren Lehranstalten
vorhanden sind, bleiben sie mit ihren biSherigen
Befugnissen bestehen. |
E) Die Bezirksschuldeputationen handeln in
Angelegenheiten der staatlichen Zuständigkeit
als Organe der Schulaufsicht3behörde und sind
verpflichtet, insoweit deren“ Anordnungen
Folge zu leisten. Für die Bezirksschuldeputationen
sind, soweit sich nicht aus diesem Gesetz
ein anderes ergibt, die allgemein für städtische
Schuldeputationen erlassenen Vorschriften maßgebend.
8 39c
(1) Auf die Zusammensetzung der Bezirksschuldeputationen
finden die für städtische Schuldeputationen
geltenden gesetzlichen Vorschriften
mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle
des Bürgermeisters der Vorsitzende des Bezirf8amts,
an die Stelle des Gemeindevorstandes
das Bezirksamt und an die Stelle der
Stadtverordnetenversammlung die BWezirksversammlung
tritt, ferner daß die Wahlen auf
die Dauer von 4 Jahren erfolgen und die Gewählten
berechtigt sind, ihr Amt nach 2 Jahren
niederzulenen.
E) Die Bildung von Schulkommissionen nach
8 45 des Volksschulunterhaltungsgesetzes erfolgt
mit der Maßgabe ves vorstehenden Abaßzes.
8 39d
(1) Staatliche Aufsicht8behörde für sämtliche
öffentlichen und privaten Schulen ver neuen
Stadtgemeinde Berlin ist das Provinzialichulkollegium
in Berlin.