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Feuer-Ordnung für Berlin. Motive Titel I. Von dem Verhalten mit Feuer und Licht

Full text: Feuer-Ordnung für die Stadt Berlin (Public Domain)

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ad: 6.23. 
In 6 23. ist eine Bestimmung des'4:132:“ Tit. 1:“ der Feuer-Ordnung in all- 
gemeiner 'Fassung wiedergegeben, die no< gegenwärtig sehr. zweckmäßig erscheint; 
denn auch die Laternen von Metall lassen Unglücksfälle befürc<ten, sobald sie nicht 
vor Beschädigung durc) Ungeschick und Zufall gehütet werden, oder die nöthige 
Aufsicht und Aufmerksamkeit fehlt, indem letterenfalls leichtes Blech auflöthen kann- 
! „ad 38. 24. und 73: 
--. Es fehlt bisher eine jede gesekßliche Bestimmung, wie es mit der Erleuchtung 
durch 'Gasflammen gehalten werden soll, :da das Bedürfniß sich bis jekt in dieser 
Hinsicht. nicht geltend machte, weil die Einrichtung des Apparats und: die Bereitung 
des Gases» sich. im-den»Händen Sachkundiger befand. Cs sieht indessen zu erwarten, 
daß diese Erleuchtungs:- Methoden sich baldigst vervollfommnen und erweitern wer- 
den, wodurch neue, bis jekt no< nicht genauer gefannte Gefahren hervorgerufen wer- 
den Fönnen. Wenn daher auch in Beziehung auf die, bis jeßt zur Anwendung ge- 
fommenen Erleuchtungs - Methoden von weiteren "Beschränkungen abstrahirt wird, so 
dürfte es doch nothwendig sein, der“ Polizei-Behörde die Prüfung hierher bezüglicher 
neuer “Erfindungen vorzubehalten, um die mit der Anwendung verbundenen Gefahren 
und die zur 'Abwendung derselben getroffenen Mittel kennen zu lernen und über die 
Zulässigkeit dieser neuen Erleuchtungsarten urtheilen zu können. - Diese Gefahren 
Eönnen aus der Natur der neuen Leuchtgasart und der Art der Bereitung und Be- 
nußung desselben entspringen. Es ist deshalb im 8. 73. „die gewerbliche Bereitung 
neuer: Arten Leuchtgases von der polizeilichen Genehmigung abhängig gemacht, weil 
bei der diesfälligen Prüfung die Naturdes Leuchtgases und die Art der Bereitung 
zu 'erfennen ist, außerdem ':aber aug Anfertigung und Verkauf der Apparate, welche 
bisher hier noch nicht zur "Anwendung gekommen sind, einer gleichen Bedingung un- 
terwerfen, weil sich bei" der Prüfung dieser die Benußungsart herausstellt, die bei der 
Erleuchtung mit xransportablen Gasen besondere Aufmerksamkeit verdient: Es dürfte 
sich hiernach «auch rechtfertigen, daß' denjenigen, welche sim der neuen Gagsart oder 
des 'neuen '"Beleuchtungsapparats-bedienen wollen , "im 9. 24. zur Pflicht gemacht ist 
beides 'nur von'denen zu entnehmen, welche zur "Bereitung oder Anfertigung die ps- 
lizeiliche' Erlaubnißzerhalten. haben Wo die. Gasbereitung selbst Shne Gefahr den- 
jenigenüberlassen werden"kann;-welche /das-Gas zur Beleuchtung benußen wollen, 
wird dies jedesmal der Apparat ergeben; und durch 'die (Erlaubniß zum Verkauf die- 
ses zugleich die bestimmte Art der Benutung „genehmigt, weshalb eine Ausnahme- 
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.-. 
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