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3. 23.
Wer in den, 6. 21.* bezeichneten Räumen des Abends oder des Nachts beschäftigt
ist, muß die Laterne jederzeit von den entzündlichen Stoffen entfernt aufhängen,
und die Flamme nach vollendeter Arbeit löschen, wenn die Polizei -Behörde
ein Anderes nicht ausdrücklich genehmigt hat.
€. 24.
Wer sich bei der Erleuchtung einer neuen Art Leuchtgases oder bis jekt hier
no< nicht zur Anwendung gebrachter Gas-Erleuchtungs-Apparate bedienen will, darf
Gas oder Apparate nur von denjenigen beziehen, welche zur Bereitung oder Anfertigung
die polizeiliche Erlaubniß erhalten haben. (Cont. 4. 73.)
6. 25.
Gasflammen, welche aus dauernd befestigten Röhren brennen, müssen nach
der Seite zu 2 Fuß, nac< der Decke zu 4 Fuß, von allem Holzwerk entfernt bleiben.
6. 26.
Es ist die gehörige Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, daß die Hähne
dieser Röhren nicht zu weit und nicht ohne das ausströmende Gas zu entzünden;
aufgedreht, nach der Brennzeit aber gehörig wieder verschlossen, und daß die Röhren
selbst nicht beschädigt werden. Sollte dennoch eine. Beschädigung der Röhren Statt
finden, so müssen dieselben ohne Verzug reparirt werden, um das Aussirömen des
Gases möglichst zu verhindern.
6. 27.
Räume, in welchen ein solches Ausströmen des Gases sich durch Geruch bemerkbar
gemacht, dürfen mit brennendem Erleuchtungsmaterial nicht eher betreten
werden, bis sie vom ausgeströmten Gase durch Zugluft gereinigt sind.
6. 28.
In Verkaufslokalen, Niederlagen und anderen Räumen, in denen sich Vorräthe
von den, im 8. 20. bezeichneten Gegenständen befinden, muß jede Gasflamme
mit einem Felchartigen gläsernen Cylinder umgeben und die Decke über derselben mit
einem feuersichern Schirm gegen die Stichflamme geschüßt werden.
ß. 29.
1. Auf den. Höfen und Straßen müssen sim. die Gasflammen in Laternen befinden.
dull t. 30.
- Ställe: dürfen nur nach eingeholter polizeilicher Genehmigung mit Gasflammen
erleuchtet: werden.