den Umständen abzumessende polizeiliche Strafe von 1 bis 50 Nthlr. oder verhältnißmäßige
Gefängnißstrafe ein;-wenn "auch fein Schaden verursacht ist:
GBit: 4;
Die Polizei - Behörde ist berechtigt, denjenigen Gewerbetreibenden, welche bei
ihrem Gewerbebetriebe wiederholt gegen die . diesfälligen Bestimmungen der Feuerordnung
versioßen, die zum Gewerbebetriebe ertheilte Erlaubniß durc< eine Resolution,
gegen welche keine Berufung auf richterliche Entscheidung stattfindet, wieder zu
entziehen.
4..14.
Wenn die Umstände es erfordern, ist das Polizei - Präsidium berechtigt, bei
dem ihm vorgeseßten. Ministerium des Innern motivirte Anträge auf Abänderungen
der hier gegebenen Vorschriften zu formiren und das Ministerium des Innern
wohl befugt, dergleihen Abänderungen zu genehmigen.
Titel 1.
Von dem Verhalten mit Feuer und Licht.
9.15.
Brennendes Erleu<htungs-Material muß jederzeit zureichend befestigt und der- 4. Bei ver
; Erleuchtung.
gestalt aufgestellt werden, daß weder die Flamme zünden kann, noch das unverbrannte
Material selbst einen brennbaren Gegenstand berührt.
6. 16.
Diejenigen Räume, in welhen Schießpulver in Quantitäten über 5 Pfund,
Aether, Naphthen oder Präparate 'aus denselben in Quantitäten über x Pfd. aufbewahrt
werden, oder in denen brennbare Dünste und Gase in größerer Menge in
die Luft zu strömen pflegen, dürfen mit brennendem Erleuchtungs-Material überhaupt
nicht betreten werden.
6:47:
Niemand darf mit brennendem Erleuchtungs-Maäterial außer dem Wohnungsund
Flurraume verkehren, wenn die Flamme nicht zureihend umschlossen ist.
: 4% 6. 18. i?
"Die Flamme ist für zureichend umschlossen Zu erachten, wenn sie sich' in unbesc<hädigten,
metallenen; 'mit"Glasscheiben “versehenen Läternen, vder in Lampen mit gläsernen
Cylindern befindet. - 1140