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Beilagen H. Verordnungen und Bekanntmachungen der Behörden der Stadt Berlin

Full text : Feuer-Ordnung für die Stadt Berlin (Public Domain)

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wird, als bei einer Aufstellung des Holzes in Haufen, so bleibt der Polizei-Behörde
vorbehalten, mit Rücksicht auf die 88. 10. und 11. näher zu bestimmen, was alsdann
an Feuerlöschgeräthschaften anzuschaffen ist, und wieviel des Materials auf diese Art
zusammengestellt werden darf. Dasjenige, welches auf Nußholz und Brennholz in
Häufen oder Klaftern bestimmt ist, findet auch auf Bretter und andere Gattungen
Nutholz start, und ist bei selbigen der Raum nac< dem Verhältnisse ves Kubik-Inhalts
 eines Haufens oder einer Klafter zu berechnen.
6. 14.
Von den Straßengrenzen und von den Grenzen unbebauter nachbarlicher
Grundstücke müssen Holz, Kohlen und Torf 3 Fuß entfernt aufgestellt oder aufgeschüttet
 bleiben.
6. 15.
st der Plas von der Straße durch eine Mauer begrenzt, so können die fraglichen
 Materialien dicht an dieser Mauer aufgestellt werden. Unter denselben Umständen
 Fann sol<es auc< an der nachbarlichen Grenze nachgegeben werden, wenn der
Eigenthümer des Grundstücks dagegen nichts zu erinnern findet.
C. 16.
Von massiven oder massiv verblendeten Gebäuden müssen Holz, Kohlen und
Torf so weit entfernt bleiben, als die Gebäude bis zum Dache ho< sind. Bei nicht
massiven und nicht massiv verblendeten Gebäuden muß die Entfernung der Höhe der
Gebäude von der Sohle bis zur Dachspike gleich sein.
g. 17.
Wenn auf dem nachbarlichen oder auf dem, zu einem Holz-, Kohlen- oder
Torfplaße bestimmten Grundstücke selbst sol<e Gewerbe betrieben werden, bei deren
Betriebe hinsichtlich des Holz-, Kohlen - und Torfplaßes größere Feuergefährlichfeit
vorhanden ist, so darf ein solcher daselbst gar nicht Statt finden, oder es müssen
mindestens das Holz, die Kohlen und der Torf weiter als im 5. 16. bestimmt ist,
von den nachbarlichen Grenzen oder den zum Betriebe jener Gewerbe bestimmten
Räumen entfernt bleiben.
8. 18.
Die Entscheidung hierüber steht nach geschehener Untersu<ung der Oertlichkeit
und der besonderen obwaltenden Umstände, der Polizei-Behörde zu, welche, wenn der
Fall einer gänzlichen Unstatthaftigkeit eintritt, die Benußung des Grundstücks zum
Holz-, Torf- oder Kohlenplatß ganz untersagt, öder wenn Modifikationen ohne .Gefahr
 gestattet werden können, die fraglichen Entfernungen speziell bestimmt. -
            
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