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Beilagen H. Verordnungen und Bekanntmachungen der Behörden der Stadt Berlin

Full text : Feuer-Ordnung für die Stadt Berlin (Public Domain)

wenn diese Benukung erst späterhin beliebt werden :möchte, vorgängig die desfallsige
Erlaubniß besonders bei der Polizei- Behörde nachzusuchen.
6. 9.
Für jeden Holz-, Kohlen- und Torfplaß müssen die nach Verhältniß der
Menge des Brenn- Materials, welches -dort aufgestellt werden kann, erforderlichen
Feuerlöschgeräthe angeschafft, .und auf dem Plake selbst in einem stets zugänglichen
Gelasse sicher und in immer brauchbarem Zustande aufbewahrt, der Schlüssel zu demselben
 aber dem Wächter des Plates, oder einer anderen, ganz in der Nähe desselben
 wohnenden zuverlässigen Person überliefert werden.
6. 10.
Auf einem Holz-, Kohlen- oder Torfplaße,
a) welcher 99 Haufen fassen kann, sind 4 Feuereimer und 2 Löschwische,
b) wenn selbiger 100 bis 499 Haufen faßt, eine auf einem Karren befindliche
Feuersprike mit 3zbliigem Stiesel, die 6 Kubikfuß Wasser faßt, 6 Feuereimer,
4 Lös<wische und 1 im Sommer mit Wasser gefüllte Wassertiene auf einer
Schleife, und ;
c) wenn auf einem dergleichen Plaße; für mehr als 499 Haufen Aufstellungsraum
vorhanden ist, eine fahrbare Sprike mit 4zölligem Stiefel, welche 10 Kubikfuß
 Wasser faßt, 12 Feuereimer, 8 Löschwishe und 2 im Sommer mit
Wasser gefüllte. Wassertienen auf "Schleifen
erforderlich, insofern nicht besondere obwaltende Umstände eine größere Anzahl Feuerlöschgeräthe
 aus polizeilichen Rücksichten nothwendig machen.
S. 11:
Mehr als 100 Haufen Holz, Torf oder 50000 -- 60000 Tonnen Kohlen
dürfen nicht zusammengestellt oder aufgeschüttet werden.
9. 12.
Ist eine größere als im 8. x1. bestimmte Quantität an dergleichen Materialien
 auf einem Plaße,-befindlich, “so muß soviel Raum für zugängliche, mindestens
12 rheinländische Fuß breite Wege liegen bleiben, daß niemals eine größere, als die
gedachte Menge- sich beisammen befindet.
8.113.
Nußholz. und Brennholz dürfen nicht höher, als in der gewöhnlichen Höhe
eines Haufens, oder 9 Fuß hoch aufgestellt; Torf und Kohlen nur höchstens 12 bis
16 Fuß: ho<. aufgelagert werden.:. Wenn die an sich allerdings zulässige Aufstellung
des Brenn- und Nukholzes in -Klaftern beliebt, mithin ein größerer Raum erfordert

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