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Full text : Instruction für die Servisverordneten zu Berlin (Public Domain)

Ge drs
3. "ben, "bei der“ “Servis 2 fund" Einquattierung3- Wahr und
Deputation des Magistrats fungirenden“Beamten, sel? Veitmmung
hören. die" Servisverordneten;»- Sije-werden, nach NF; 6, verordiietendes
 Servis-Reglements :vom 47,-März: 1810 und Hein
für“ jedes. Stadtviertel, so.-vielo,. als  e8"-dEr!-Kommune ter im Alles
nöthig scheint, amd" wie die Bezirksvorsteher auf 6: Jahre inen,
von der Stadtverordneten «Versammlung gewählt. und
vom „Magistrat bestätigt, .
- Die Servisverördneten müssen mit einqyaxkirungs«
Michtigen Häusrüsän den Revieren ausäßig sein, für
welche sie gewählt" werden. Für, jedes Nevier wird
außerdem ein Stellvertreter der Servisverordneten gewählt,
 welcher besonders bestimmt ist, dieselben zu unterstüßen,
 und wenn einer oder det andere aus irgend
einer Ursache behindert wird, seine Geschäfte selbst zu
verrichten, dieselben. zu übernehmen.
- Die Servisverordneten erhalten keine Besoldung,
haben keine Befreiung von Steuern irgend einer Art
dder auf sonstige“ Emolumente Anspruch. Nur bei der
Natural-Einquartierung erhalten fie nach einem Kdmiwmutniälbeschlüß
 “die "im fölgenden C. bezeichnete Erleichterunäs
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