Der Stadtkreis Groß-Berlin bildet für sich einen von
der Provinz Brandenburg abgesonderten Kommunalverband
und Verwaltungsbezirk., Er gilt al3 Erweiterung
des biSherigen Stadtkeise3s Berlin. Die für den biSherigen
Stadtkreis Berlin in seiner Eigenschaft als Kommunalverband
sowie als Verwaltungsbezirk geltenden geseßlichen
Vorschriften finden auf den Stadtkreis Groß-Berlin Anwendung,
soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt
ist. Der Bezirk des Landarmenverbandes der
Stadt Berlin erweitert sich entsprechend der Begrenzung
des Stadtkreises Groß-Berlin; der Bezirk des Landarmenverbande3
der Provinz Brandenburg wird auf den Umfang
dieser Provinz beschränkt.
Die besonderen Interessen der bisSherigen Einzelgemeinden
und Gutsbezirke finden auf dem Gebiet der
Verwaltung nach näherer Bestimmung der 88 18 flg. Berücfsichtigung.
8:9
Mit der Vereinigung gehen alle Rechte und Pflichten
der in 8 1 genannten Gemeinde- und Gutsbezirke im Wege
der GesamtrechtSnachfolge auf den Stadtkreis Groß-Berlin
über.
8:3
Das Zweverbands8geseß für Groß - Berlin vom
19. Juli 1911 (Gesezsamml. S. 123) wird aufgehoben.
Der durch dieses Gesetz geschaffene Verband Groß-Berlin
wird aufgelöst. Seine Rechten und Pflichten gehen im
Wege der Gesamtrechtsnachfolae auf den Stadtkreis Groß-Berlin
Über
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Die Auseinandersezung des Stadtkreises Groß-Berlin
mit den Kreisen Teltow und Niederbarnim anläßlich des
Ausscheidens der biSher kreiSangehörigen Gemeinden aus
den Verbänden dieser Kreise (8 1) und anläßlich der Auflösung
des Verbandes Groß-Berlin (8 3) sowie die Auseinandersezung
mit dem Provinzialverbande der Provinz
Brandenburg anläßlich des Ausscheidens“ der biSher zu
diesem Verbande gehörigen Gemeinden und GutSbezirke
(8 1) erfolgt, soweit nicht eine Einigung unter den Beteiligten
zustande kommt, nach Recht und Billigkeit in
einem schiedsgerichtlichen Verfahren unter Beachtung nachstehender
Grundsäße:
1. Kreis- und Provinzialeinrichtungen oder Anstalten,
die in erster Linie den Bedürfnissen der in 8 1 bezeichneten
Gemeinden und Gutsbezirke dienen, sollen auf den Stadtfreis
Groß-Berlin übernommen werden. Sofern diese Einrichtungen
oder Anstalten auch nach der Übernahme auf
den Stadtkreis Groß-Berlin den Interessen der Restkreise
oder der Restprovinz mitzudienen bestimmt sind, sollen die
Restverbände an den Kosten und gegebenenfalls an der
Verwaltung dieser Einrichtungen oder Anstalten in eniiprechender
Weise teilnehmen.
2. An den Kosten und gegebenenfalls an der Verwaltung
von Kreis- und Provinzialeinrichtungen oder
-anstalten, an denen neben den in erster Linie beteiligten
Interessen der Restkreise oder Restprovinz diejenigen des
Stadtkreises Groß-Berlin mitbeteiligt sind, soll dieser
Stadtkreis in entsprechender Weise teilnehmen.
3. Bei der Bemessung von Geldentschädigungen an die
Restverbände ist nicht von der Steuerkraft der aussc<eidenden
Gemeinden und Gutsbezirke und der Höhe der
LiSher für sie aufgewendeten Kosten dieser Verbände,
jondern von der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Restverbände
zur Erfülluna der ihnen verbleibenden Aufgaben
au821u0chen.