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Band Nr. 45, 2. Juli 1968

Inhaltsverzeichnis : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 18.1968,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.45 2. Juli 1968 375
Zu $ 23 EStG
169, Spekulationsgeschäfte
(1) Für die Berechnung der Spekulationsfrist im Sinne des $ 23 EStG ist grundsätzlich
das der Anschaffung oder Veräußerung zugrunde liegende obligatorische Geschäft
maßgebend. Bei einer Veräußerung kann unter besonderen Umständen auch der Zeitpunkt
 der Abgabe eines bindenden Angebots maßgebend sein (vgl. BFH-Urteile vom
23. 9. 1966 und v. 5. 10. 1966 — BStBl 1967 III S. 7310, 742). Wird ein Wirtschaftsgut aus
dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen oder aus dem Privatvermögen in das
Betriebsvermögen überführt, so stellt ein solcher Übergang keine Anschaffung oder Veräußerung
 im Sinne des $ 23 Abs. 1 EStG dar (BFH-Urteil v. 23. 4. 1965 — BStBI III S. 477%)
(2) Der unentgeltliche Erwerb eines Gegenstands, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis,
Schenkung, ist keine Anschaffung im Sinne des $ 23 Abs. 1 EStG (OFH-Urteil vom
4. 7. 1950 — BStBl 1951 I S. 2379). Wird ein unentgeltlich erworbener Gegenstand veräußert,
 so ist bei der Berechnung der Spekulationsfrist von dem Zeitpunkt des entgeltlichen
 Erwerbs durch den Rechtsvorgänger auszugehen (BFH-Urteil vom 18. 9. 1964 —
BStBl III S. 647”). Hat der Veräußerer den veräußerten Gegenstand im Rahmen einer
Erbauseinandersetzung erworben und den Miterben außer der Aufgabe seiner Anteilsrechte
 an den anderen Nachlaßgegenständen aus seinem Vermögen keine Ausgleichszahlungen
 geleistet, so kann in entsprechender Anwendung des zu $ 7 b EStG ergangenen
BFH-Urteils vom 15. 1. 1965 (BStBl III S.252%”)in vollem Umfang ein unentgeltlicher Erwerb
 des Gegenstands angenommen werden. Veräußert ein Steuerpflichtiger ein von
ihm errichtetes Hausgrundstück, dessen Grund und Boden er vor mehr als zwei Jahren
angeschafft hat, so liegt kein Spekulationsgeschäft vor, auch wenn die Frist zwischen
der Fertigstellung des Hauses und der Veräußerung des Hausgrundstücks weniger als
zwei Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 12. 12. 1956 — BStBl 57 III S. 517). Ein Spekulationsgeschäft
 liegt aber vor, wenn erworbener Grund und Boden einschließlich eines darauf
errichteten Gebäudes vor Ablauf der zweijährigen Frist veräußert wird. Bei der Ermittlung
 des Spekulationsgewinns ist dabei der gesamte Veräußerungserlös, auch soweit er
auf das Gebäude entfällt, zugrunde zu legen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten
des Veräußerers sind jedoch nicht um die AfA nach $ 7 EStG und die erhöhten Absetzungen
 nach $$ 7 b, 54 EStG zu kürzen (BFH-Urteile vom 27. 11. 1962 — BStBl 1963 III
S. 116% und vom 9. 4. 1963 — BStBl IIT S. 334%).
(3) Auch die Veräußerung von Grundstücken eines landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb
 der zweijährigen Frist kann ein Spekulationsgeschäft darstellen. Dabei ist es in der
Regel unerheblich, ob die Veräußerung unter Zwang geschehen ist. Ausnahmsweise
kann eine Veräußerung unter Zwang nicht-unter $ 23 EStG fallen, wenn sie wegen alsbaldiger
 Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts nicht zu einer Gewinnverwirklichung
führt (vgl. BFH-Urteil vom 29. 6. 1962 — BStBI III S. 3871”).
(4) Wegen der Berechnung der Spekulationsfrist in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger
 für ein enteignetes Grundstück auf Grund eines gesetzlich begründeten Anspruchs
ein Ersatzgrundstück erhalten hat, vgl. BFH-Urteil vom 5. 5. 1961 (BStBl III S. 38519).
(5) Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Spekulationsgewinne bezogen, so
steht jedem Ehegatten die Freigrenze im Sinne des $ 23 Abs. 4 EStG — höchstens jedoch
bis zur Höhe seines Gesamtgewinns aus Spekulationsgeschäften — zu.
(6) Fließt das Entgelt aus einem Spekulationsgeschäft im Laufe mehrerer Kalenderjahre
 in Raten zu, so ist als Spekulationsgewinn der Überschuß der Einnahmen über die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die zugehörigen Werbungskosten jeweils
in den VZ zu berücksichtigen, in denen er tatsächlich erzielt worden ist (BFH-Urteil vom
13. 4. 1962 — BStBl III S. 306!?). Das gilt auch für die Prüfung, ob der aus Spekulationsgeschäften
 erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 DM betragen hat.
(7) Fließt das Entgelt aus einem Spekulationsgeschäft im Laufe mehrerer VZ in Form
einer Leibrente oder einer abgekürzten Leibrente zu, so gehört der Ertragsanteil im Sinne
des $ 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG zu den sonstigen Einkünften. Auf den Unterschiedsbetrag
 zwischen den Rentenzahlungen und dem Ertragsanteil der Rente ist Absatz 6
entsprechend anzuwenden.
Zu $ 24 EStG
170. Begriff der Entschädigung im Sinne des $ 24 Ziff. 1 EStG
(1) Nach dem BFH-Urteil vom 11. 12. 1952 (BStBl 53 III S. 5719) muß die Entschädigung
 im Sinne des $ 24 Ziff. 1 EStG unmittelbar durch den Verlust von Einnahmen
bedingt sein, die innerhalb einer Einkunftsart im Sinne des $ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 EStG
zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. Die Entschädigung darf nicht auf anderen Umständen
 beruhen und muß an die Stelle dieser Einnahmen treten. Sie muß stets aus
Rechts- oder Billigkeitsgründen zur Abgeltung eines Schadens gezahlt werden, der
durch den ersatzlosen Wegfall der bisherigen Einnahmen, mit denen zunächst zu rechnen
war, entstehen würde. Wegen des Begriffs der Entschädigung im Sinne des $ 24 Ziff. 1
1) StZBl. Bin. 1967 S. 324 5) StZBl. Bln. 1965 S. 824 8) StZBl. Bln. 1963 S.744 11) StZBl. Bln. 1961 S. 1151
2) StZBl. Bln. 1967 S. 339 6) StZBl. Bln. 1955 S. 1707 2) StZ3l. Bin. 1963 S. 1076 12) StZBl. Bln. 1962 S. 1636
3 StZBl. Bin. 1966 3. 351 7) StZBl. Bin. 1957 S. 546 10) StZBl. Bin. 1962 S. 1728 13) StZBl. Bln. 1953 S. 259
            
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