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XI. Oekonomische Bestimmungen

Full text : Verfassung der mit dem Königlichen Friedrich-Wilhelms-Gymnasium zu Berlin verbundenen Pensionsanstalt und Gesetze für die in derselben befindlichen Zöglinge (Public Domain)

Her

7. Kein. Pensionär darf, bei Strafe ,. alte Kleider oder
Bücher ohne Einwilligung der Eltern und des Stuben-Inspicienten
 verkaufenz dagegen ist das Verschenken an
Arme, jedoch nur mit Bewilligung des Lehrers, dessen-specieller
 Aufsicht der Peyusionär übergeben ist,
-..Gestattet.
8...Es ist wünschenswerth , daß. die Eltern. ihren Söhnen.
 fein Geld geben, als das für sie bestimmte-Taschengeld
 „welches sie .von dem Stuben - Jnspieienten
an einem bestimmten Tage in der Woche erhalten.
Gerathener wird 'es seyn, wenn die Eltern diesem
die Erlaubniß ertheilen, bei gewissen. außerordentli-<en
 Gelegenheiten dem Zöglinge auch einen kleinen
außerordentlichen Zuschuß zu geben, |
9. Ferner wird es rathsam sein, und ist Rücksichts .aller
 derjenigen Pensionäre, deren Casse für die. unbestimmten
 Ausgaben hier nicht ein anderer, von den
Eltern oder Vormündern hierzu ausdrücklich ernänns
ter und dem Direktor anzuzeigender Berwandte oder
sonstige vertraute Mann führt , Vorschrift, daß diese
Gelder dem Stuben - Jnspicienten des betreffenden
Pensionärs durc< den Rendanten zugestellt werden.
Der" Stuben-Jnspicient verwendet sie näch dem Willen
 der Eltern, welche demnächst die Berechnung
hierüber durch den Rendanten erhalten,
RU. Kosten.
I. Die vierteljährigen ordentlichen Kosten eines Pensionärs
 betragen, und zwar die 8ab 1, 2, 3 und 4, so
            
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