74 Urtspolizei-Berordnungen 26.
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Ranalifationsfchlamm, Scherben, Habrifabgängen und von anderen ähnlichen, fowie
don allen übelriechenden Etoffen ift verboten.
$ 2. Von dem Verbot des $ 1 find ausgenommen rein thierifdher Dünger
Ind von Rapierreften gereinigter Straßenfehricht.
Das Verbot des S 1 findet ferner Feine‘ Anwendung, foweit es fid um
»te Beförderung, das Aboladen und die Lagerung der aus dem Gebiete des Stadt:
reifes Charlottenburg herrüf "9rbenannten Stoffe innerhalb des eigenen
Sebietes diefes Stadtfreifes
Hür den Bereich der
Zehlendorf, Sroß-Lichterf-
Slienicke, Köpenicker Kor?
bezirf$ Köpenid im N
Nicderbarnim wird Kol
$ 3. Die mit’
‘örberung, bas Molad
> Rüchen: und “
Rehricht, M
omwie von
Düngers, *
ob. Schnee
Anterliegt den nachfolu.
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8 4. Die Beförderung der im 8 -
mittel® folder Wagen gefchehen, die mit ftaubbi.,
Towie mit dichtfchliekenden Deckeln verfehen und mähreı..
verfchloffen find, daß jcde Staubentwickelung durch die be;
jebes Durchftreuen derfelben vermieden wird.
Hür die ordnungsmäßige Befchaffenheit der Wagen find die DBefißer, |.
die Befolgung der übrigen DVorfchriften die Führer der Wagen verantwortlich.
$ 5. Mit Wagen, die zur Beförderung der im S 3 unter a bezeichneten
Stoffe benußt werden, darf innerhalb der Ortfchaften auf Straßen, lägen,
Shauffceen und Wegen fowohl in beladenem, wie in unbeladenem Zuftande nur
im Schritt gefahren werden.
Die Wagen müffen in einem MNoftande von mindeftens 10 Metern von
“nander fahren.
Diefe Beftimmung findet keine Anwendung, wenn nur Zwei Wagen gleich:
jeitig fahren.
$ 6. Die Ladung der zur Beförderung von Schnee auf den Straßen,
Plägen, Chauffeen und Wegen benußten Wagen muß derart vertheilt und befeftigt
ein, daß fie weder ganz noch) theilmeife herabfallen kann.
Hür die Befolgung diefer Vorfchrift find die Führer der Wagen verantwortlich.
& 7. Der Führer jeden Wagens, der mit den im S 3 unter a. und b.
vezeichneten Stoffen beladen ift, muß eine auf feinen Namen lautende Kahrkarte
Drispolizei-Verordnungen 2C. 1%5
ei fih führen. Der Fuhrwerksbefiger ift für die Befolgung diefer Vorfchrift
nit verantwortlich.
Die Fahrkarte wird auf den Antrag des Fuhrwerksbefigers von der Polizei:
sehörde des Betriebsortes deffelben ausgeftellt; fie muß den Namen und die
Wohnung des Fuhrwerksbefigers enthalten. Behufs ihrer Ausftelung ift eine
Beicheinigung über die am Wohnorte des Wagenführers erfolgte polizeiliche An-
meldung defjelben vorzulegen.
Lagerung.
8 8. Das Abladen und die Lagerung der im 8 3 unter a. angegebenen
Stoffe darf nur auf den von der Ortspolizeibehörde genehmigten und gemäß
nachftehender Beftimmungen einzuricdhtenden Abladeplägen erfolgen.
& 9. Feder Unternehmer, welcher einen derartigen Mbladeplag neu einrichten
er einen bereits beftchenden weiter benußen will, hat vor der Eröffnung oder
“rtfebung der Benußung deffelben die Genehmigung der zufitändigen Polizeibehörde
“nlen. Dem SGefuche ift ein RPlan in doppelter Ausfertigung, aus welchem
->ohnung und Umgebung des Plages deutlich erfichtlich find, fowie eine
“Il in doppelter Ausfertigung beizufügen. Aus der Srläuterung
“in, wie den Borfchriften diefer Polizei-Verordnung genügt
“a beftehender Abladepläge ift vor dem
“Fasz fowie allen öffentlichen
‘Softeng 200 m und von
tfernt fein.
‘ann bie Ent:
Srmeffen der
‚fächenraum von
‚rde befugt, aus:
x von Höchftens
/mftreife von 500 m
en
8 le. 4indeftens 2m Hohen,
urch dicht aneina.. umfriedigt fein. In
dein Zaune muß wenig. + BZuftande befindliches,
in eifernen Angeln hängend... or angebracht fein.
Die Abladeftelle muß durch ı bgefchloffen fein, daß eine
Staubentwicklung, fowie ein Umbherfliegen -AOhnigeln u. f. w. über die
Örenze der AWbladeftelle hinaus ausgefchloffen in.
8 13. Die Zufahrten nach einem Abladeplage, fowie die Sin: und YAus-
Fahrten deifelben müljen feflte, das Erdreich bededfende Fahrbahnen bilden. Die.
ielben find in einem, dem beabfichtigten Zwede entfprechenden Zuftande Herzus
{tellen und zu erhalten.
S 14. Auf ijedem Woladeplage muß mindeftens eine vom Unternehmer
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